Als Baurecht wird in Österreich das private Recht bezeichnet, auf einem fremden Grundstück – oder unter dessen Oberfläche – ein Gebäude zu errichten. Es ist im Baurechtsgesetz 1912 (BauRG) geregelt.

Materielles Recht: Das Baurecht Bei dem Baurecht handelt es sich um ein vererbbares und veräußerbares dingliches Recht an einer Sache, also einen Nießbrauch.

Im Unterschied zum Superädifikat handelt es sich hierbei um ein Gebäude auf Dauer. Die Laufzeit eines solchen Vertrages – zwischen den Eigentümern des Grundes und des Bauwerks – beträgt zwischen 10 und 100 Jahren. Üblicherweise erhält der Baurechtgeber vom Baurechtwerber/Bauberechtigten ein entsprechendes Entgelt, den Bauzins. Dem Bauberechtigten stehen am Gebäude die Rechte des Eigentümers und am Grundstück die Rechte des Nutznießers zu. Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist fällt das Gebäude gegen eine angemessene Entschädigung in das Eigentum des Grundeigentümers.

Rechtsquelle: Das Baurechtsgesetz Dieses Recht ist in einem eigenen Gesetz geregelt, dem , StF: RGBl. Nr. 86/1912 und inklusive der Durchführungsbestimmung RGBl. Nr. 114/1912 bis heute gültig ist. Es wurde aber BGBl. 1990/258 umfassend novelliert.

Literatur Heinz Barta: Zivilrecht – Grundriss und Einführung in das Rechtsdenken. Kapitel 8: Sachenrecht II – Eigentum: Erwerb, Formen, dingliche Rechte F. Das Baurecht (onlineLehrbuch, Leopold-Franzens-Universität Innsbruck).

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