Mit Euro-Rettungsschirm werden Maßnahmen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten der Eurozone bezeichnet, die die Zahlungsfähigkeit gefährdeter Mitgliedstaaten sichern sollen.
Dazu werden gezählt:Wolfgang Bandilla, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg.): Das Recht der Europäischen Union. 44. Ergänzungslieferung 2011, Art. 125 AEUV, Rn. 14 ff.; Daniel Thym: Euro-Rettungsschirm: zwischenstaatliche Rechtskonstruktion und verfassungsgerichtliche Kontrolle. In: EuZW. 2011, S. 167 ff.
Bilaterale Kredite für Griechenland mit einem Gesamtvolumen von 80 Milliarden Euro („Griechenland-Hilfe“)Statement on the support to Greece by Euro area Member States, Presseerklärung vom 11. April 2010, und Statement by the Eurogroup, vom 2. Mai 2010, beide abrufbar bei www.consilium.europa.eu, unter Eurogroup. Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM)Das Bundesverfassungsgericht versteht unter „Rettungsschirm“ nur den EFSM und die EFSF; Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF)Wolfgang Bandilla, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg.): Das Recht der Europäischen Union. 44. Ergänzungslieferung 2011, Art. 125 AEUV, Rn. 14 ff. Europäischer Stabilitätsmechanismus (ESM) basierend auf „Vertrag zur Einrichtung des europäischen Stabilitätsmechanismus“.
Bilaterale und völkerrechtliche Maßnahmen Erstes Griechenland-Programm Anfang 2010 verschlechterte sich die Einschätzung der Finanzlage Griechenlands durch die Kapitalmarktakteure so stark, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte. Es wurde befürchtet, dass auch Banken, die Griechenland Geld geliehen hatten, in erhebliche Schwierigkeiten geraten und dies weitere Auswirkungen auf das Euro-Währungssystem gehabt hätte.
Am 11. April 2010 beschlossen die Mitglieder der Eurozone, Hilfskredite an Griechenland zu gewähren. Diese bilateralen Kredite waren auf drei Jahre angelegt und hatten ein Gesamtvolumen von 80 Milliarden Euro. Hinzu kamen 30 Milliarden Euro durch den Internationalen Währungsfonds (IWF).
Die Geldgeber übernahmen dabei aber keine Haftung für die ausstehenden Schulden Griechenlands. Als Gegenleistung musste sich die griechische Regierung unter Ministerpräsident Giorgos A. Papandreou (PASOK) zu einschneidenden Reformen verpflichten, um das Haushaltsdefizit zu verringern und gesamtwirtschaftliche Fehlentwicklungen zu korrigieren. Hierzu gehörten eine deutliche Kürzung der Sozialleistungen und Steuererhöhungen.
In Deutschland hat der Bundestag diesem Abkommen durch Erlass des Währungsunion-FinanzstabilitätsgesetzesGesetz vom 7. Mai 2010, . zugestimmt. Die Republik Zypern war durch die vielen griechischen Banken im eigenen Land ebenfalls betroffen. Zypern hat die EU-Regulierungen von Beginn an in seine Gesetze aufgenommen.EU-Gesetzgebung
Maßnahmen der Europäischen Union Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) Gestützt auf AEU-Vertrag ermächtigt die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 die Kommission, Kredite an Mitgliedstaaten zu vergeben, die in Schwierigkeiten geraten sind. Hierüber entscheidet der Rat der Europäischen Union mit qualifizierter Mehrheit (Art. 3 der Verordnung). Die Kommission zahlt die Mittel aus dem allgemeinen Haushalt und refinanziert sich, indem sie im Namen der Europäischen Union Anleihen am Kreditmarkt begibt oder Darlehen bei Banken aufnimmt (Art. 2 der Verordnung). Damit durchbricht die Verordnung den Grundsatz, dass sich die Europäische Union nicht selbst verschulden darf. Das Risiko eines Zahlungsausfalls liegt bei allen Mitgliedstaaten, nicht nur bei den Staaten der Euro-Zone, weil die Kommission den Haushalt der Europäischen Union als Sicherheit verpfändet und die Mitgliedstaaten bei einem Zahlungsausfall Nachschüsse leisten oder auf Zahlungen aus den Agrar- und übrigen Programmen verzichten müssten.
Nachdem die Staats- und Regierungschefs der Staaten der Euro-Zone am 13. Juli 2015 ein drittes Programm für Griechenland beschlossen hatten, erwog die Kommission, den EFSM zu reaktivieren, um eine rasche Brückenfinanzierung bereitzustellen. Dieser Vorschlag stieß auf Widerstand von Staaten wie Großbritannien, Tschechien und Schweden, die der Eurozone nicht angehören und nicht in Mithaftung genommen werden wollten.Tagesschau vom 15. Juli 2015 Der britische Premierminister David Cameron wandte ein, die Kommission habe ihm schriftlich zugesichert, dass sein Land keine weiteren Programme mitzufinanzieren habe.Daily Telegraph vom 15. Juli 2015. Existenz und rechtliche Bindungswirkung eines solchen Schriftstücks sind jedoch streitig.
Manche Stimmen sehen den EFSM als Verstoß gegen AEU-Vertrag, der sog. Nichtbeistands-Klausel. Dieser untersagt der Union und den Mitgliedstaaten, eine Haftung für die Schulden anderer Staaten zu übernehmen oder für deren Schulden einzustehen.Daniel Thym: Euro-Rettungsschirm: zwischenstaatliche Rechtskonstruktion und verfassungsgerichtliche Kontrolle. In: EuZW. 2011, S. 167 ff., hier 169.
Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF)
Im Gegensatz zum EFSM ist die EFSF ein privatrechtlicher Vertrag der Mitgliedstaaten der Euro-Zone. Die EFSF ist eine Aktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht, die Kreditausfallbürgschaften bis zur Höhe von 440 Mrd. Euro übernimmt. Sie wurde am 10. Mai 2010 von den Regierungen der Euro-Staaten errichtet.Daniel Thym: Euro-Rettungsschirm: zwischenstaatliche Rechtskonstruktion und verfassungsgerichtliche Kontrolle. In: EuZW. 2011, S. 167 ff., hier 169. Ausfallrisiken der EFSF-Programme treffen nicht alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern nur die Staaten der Euro-Zone. Bisher haben Griechenland, Irland und Portugal Kredite aus der EFSF erhalten. Eine Übersicht findet sich auf der Homepage der EFSF. über vergebene Kredite an alle Staaten; Kredite anderer Institutionen finden sich unter den länderspezifischen Programmen, siehe die Programme für Irland hier und für Portugal hier (Abruf beider Links am 10. November 2011).
In Deutschland hat der Bundestag dem Vertrag durch das Stabilisierungsmechanismusgesetz zugestimmt. Verfassungspolitisch ist dieses Gesetzes umstritten. In Betracht kommt ebenfalls ein Verstoß gegen die No-bailout-Klausel des AEU-Vertrag. An diesen sind die Mitgliedsstaaten auch bei Abschluss völkerrechtlicher Verträge gebunden. Bei einem Verstoß kann die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten; die Einleitung eines solchen Verfahrens seitens der Kommission wird aber allgemein nicht erwartet. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das deutsche Zustimmungsgesetz abgewiesen; die Beschwerdeführer hatten einen Verstoß gegen die und gerügt.
Europäischer Stabilitätsmechanismus (ESM)
Während der EFSM und die EFSF als vorübergehende Maßnahmen geplant waren, ist der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) auf Dauer angelegt. Ursprünglich war er als Nachfolgeinstitution der EFSF geplant. Nach aktuellem Stand werden beide Institutionen aber einige Zeit parallel existieren. Mit dem ESM soll ein dauerhafter Mechanismus zur Stabilisierung des Euro eingerichtet werden. Er wurde ähnlich wie die EFSF durch zwischenstaatlichen Vertrag der Staaten der Euro-Zone gegründet.
Rechtliche Grundlage des ESM ist der vom Europäischen Rat am 25. März 2011 eingefügte AEU-Vertrag:
Das Zustimmungsgesetz zu dieser Vertragsänderung haben Bundestag und Bundesrat am 30. Juni 2012 verabschiedet. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Eilanträge gegen die Ausfertigung des Gesetzes abgewiesen hatte, wurde es vom Bundespräsidenten ausgefertigt. Daher trat der Vertrag am 27. September 2012 in Kraft.
Maßnahmen des Internationalen Währungsfonds und der Europäischen Zentralbank mini|250px|EZB-Anleihenkäufe in Milliarden Euro seit Mai 2010
Der internationale Währungsfonds hat Kredite in Höhe von 253,5 Milliarden Euro in Aussicht gestellt.
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat ihre Bonitätsanforderungen für europäische Staatsanleihen gesenkt und kauft Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt, d. h. nicht unmittelbar von den Staaten, sondern von Marktteilnehmern, die diese zuvor unmittelbar von den Staaten bzw. anderen Marktteilnehmern gekauft haben. Dies wird teils als Verletzung des AEU-Vertrag angesehen, der den unmittelbaren Erwerb von Schuldtiteln der Staaten durch die EZB verbietet. Der mittelbare Erwerb soll nach Ansicht einiger eine Umgehung darstellen.Markus C.Kerber, Stefan Städter: Die EZB in der Krise. Unabhängigkeit und Rechtsbindung als Spannungsverhältnis. In: EuZW. 2011, S. 536 ff. Andere sehen den mittelbaren Erwerb als zulässigen Teil der sogenannten Offenmarktpolitik der EZB an.Ulrich Häde, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.): EUV/AEUV. 4. Auflage 2011, Art. 123 AEUV, Rn. 10.
Beteiligung der Mitgliedstaaten im Einzelnen Die Staaten sind jeweils sowohl über ESM-Garantieleistungen als auch über ihren Anteil am Internationalen Währungsfonds mit an der Finanzierung beteiligt. Der IWF-Kredit wird aus dem regulären Haushalt des IWF bezahlt, an dem die EU-Mitgliedstaaten – ebenso wie die anderen IWF-Mitgliedstaaten, insbesondere die USA als Hauptfinanzier – ohnehin in Höhe ihres jeweiligen Anteils am IWF beteiligt sind. In der folgenden Tabelle sind Beträge nur für diejenigen Mitgliedstaaten angegeben, die sich mit mehr als 1 % am IWF-Kredit beteiligen. Zudem handelt es sich bei dem Betrag von 250 Milliarden Euro um die Maximalhöhe des Kredits; faktisch wurde bislang lediglich ein Teil davon für Irland und Portugal in Anspruch genommen.
Das Kreditvolumen wurde im Jahre 2011 auf 500 Milliarden Euro begrenzt und sollte beim Übergang von der EFSF zum ESM nicht weiter erhöht werden.Beschluss des Europarates vom 20. April 2011 (PDF; 171 kB)
LandGarantien in Mrd. €Anteile der StaatenGesamt-Anteil(Mrd. €)Gesamt%am IWF-KreditAnteil am ESM (Mrd. €)Griechenland-Rettungspläne (Mrd. €)EZB-Anleihenkauf (Mrd. €)Target-Verbindlich-keiten (Mrd. €)in %Mrd. €(EU-Länder)BarBürg-schaftenIWF (Euroländer)EU 13,16 2,99 0,83 2,08 2,39 20,93 0,25 2,39 2,87 10,17 41,07 16,37 3,72 1,35 3,38 2,98 26,04 0,41 2,98 3,57 12,65 51,99 0,92 0,21 0,06 0,15 0,17 1,47 0,02 0,17 0,20 0,71 2,89 8,45 1,92 0,51 1,28 1,54 13,44 0,15 1,54 1,84 6,53 26,31 96,05 21,83 4,23 10,58 17,46 152,81 1,27 17,46 20,96 74,22 294,76 127,91 29,07 5,59 13,98 23,26 190,00 1,68 23,26 27,91 98,84 392,40 19,71 11,15 84,39 19,18 3,16 7,90 15,34 134,26 0,95 15,34 18,41 65,21 257,42 1,19 0,27 0,28 0,70 0,22 1,89 0,08 0,22 0,26 0,92 4,28 0,44 0,10 0,04 0,10 0,08 0,70 0,01 0,08 0,10 0,341,41 26,93 6,12 1,83 4,58 4,90 42,84 0,55 4,90 5,88 20,81 84,44 17,56 4,66 1,06 0,21 0,53 0,85 7,42 0,06 0,85 1,02 3,60 14,33 2,24 0,51 0,12 0,30 0,41 3,57 0,04 0,41 0,49 1,73 6,95 56,10 12,75 2,00 5,00 10,2 89,25 0,60 10,2 12,24 43,35 170,84 1,19 0,27 0,04 0,10 0,22 1,89 0,01 0,22 0,26 0,92 3,61 Eurozone 440,00 100,00 20,25 50,62 80,00 500,00 6,07 80,00 96,00 340,00 1.352,70 Andere Länder 79,75 199,38 23,93 223,30 Gesamt 440,00 100,00 100,00 250,00 80,00 500,00 30,00 80,00 96,00 340,00 1.576,00
Anteiliges finanzielles Risiko für die Bundesrepublik Deutschland IWF: Am Rettungspaket des Internationalen Währungsfonds (IWF) wäre Deutschland im Fall eines Ausfalls von Griechenland, Italien, Portugal und Spanien mit 15 Milliarden Euro beteiligt. Für die Rettung Griechenlands hat der IWF 30 Milliarden Euro bereitgestellt. Zwei Milliarden Euro davon kommen aus Berlin. EZB: Staatsanleihenkäufe: Im Rahmen ihres „Securities Markets Programme“ (SMP) kaufte die EZB von Mai 2010 bis etwa Februar 2012 mit einer Summe von etwa 220 Milliarden Euro Anleihen von Euro-Staaten, die ihre Schulden am Kapitalmarkt nicht mehr problemlos refinanzieren konnten, darunter Griechenlandanleihen im Nominalwert von schätzungsweise 50 Milliarden Euro. Dafür wurde sie gerade in Deutschland massiv kritisiert. Deutschland haftet etwa für ein Drittel, also für über 70 Milliarden Euro (Stand Februar 2012).