Die Richtlinie 2003/109/EG über die Rechtsstellung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist eine Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft, welche den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen regelt, die nicht EU-Bürger oder Angehörige von EU-Bürgern sind und die sich über fünf Jahre rechtmäßig in demselben EU-Land (außer Dänemark, Großbritannien und Irland) aufgehalten haben.
Inhalt Als Drittstaatenangehörige werden Personen bezeichnet, die weder Bürger der EU noch ein Angehöriger eines EU-Bürgers sind. Kapitel 1 (Artikel 1 bis 3): In den allgemeinen Bestimmungen werden Gegenstand, Definitionen und den Anwendungsbereich festgelegt. Kapitel 2 (Artikel 4 bis 13) regelt die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem Mitgliedstaat. Kapitel 3 (Artikel 14 bis 23) regelt den Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten Kapitel 4 (Artikel 23 bis 21) enthält die Schlussbestimmungen.
Umsetzung In Deutschland wurde die Richtlinie durch eine Ergänzung des Aufenthaltsgesetzes umgesetzt (, , ). Im Aufenthaltsgesetz wurde ein neuer Aufenthaltstitel, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geschaffen. Drittstaatsangehörige mit einem ausländischen Daueraufenthaltstitel nach dieser Richtlinie können eine deutsche Aufenthaltserlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erhalten ( AufenthG). In der Praxis scheitert die Umsetzung aber oft an dem Umstand, dass vor allem die südeuropäischen Mitgliedstaaten (Italien, Spanien) ihrer Verpflichtung, das Daueraufenthaltsrecht gemäß Art. 8 Abs. 3 der Daueraufenthaltsrichtlinie nach einem vorgegebenen Muster zu bescheinigen, bisher nicht ausreichend nachgekommen sind.
Änderung Mit Wirkung zum 20. Mai 2011 wurde durch die Richtlinie 2011/51/EU der Anwendungsbereichs der Daueraufenthaltsrichtlinie auf Personen, die internationalen Schutz genießen, erweitert.
Weblinks
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Einzelnachweise
Kategorie:Richtlinie (EU) Kategorie:Asyl- und Ausländerrecht der EU