Der Gerichtshof der Europäischen Union (GHdEU; CVRIA, auch CURIA, lateinisch für ‚Amtsgebäude‘) mit Sitz in Luxemburg ist eines der sieben Organe der Europäischen Union ( EU-Vertrag). Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wird das gesamte Gerichtssystem der EU als Gerichtshof der Europäischen Union bezeichnet.

Das Gerichtssystem der Europäischen Union besteht aus folgenden eigenständigen Gerichten: dem Gerichtshof, der im medialen Sprachgebrauch uneinheitlich, aber häufig Europäischer Gerichtshof genannt und mit EuGH abgekürzt wird, wobei diese Bezeichnung und Abkürzung im offiziellen Sprachgebrauch der EU nicht üblich sind und im Vertrag von Lissabon nicht verwendet werden. dem Gericht (früher Gericht erster Instanz genannt), das im medialen Sprachgebrauch uneinheitlich, aber häufig Gericht der Europäischen Union genannt und mit EuG abgekürzt wird, wobei diese Bezeichnung und die Abkürzung im offiziellen Sprachgebrauch der EU nicht üblich sind und im Vertrag von Lissabon nicht verwendet werden. den Fachgerichten (derzeit ungenutzt)

Entwicklung und Struktur Der Europäische Gerichtshof wurde in der Montanunion 1952 mit zunächst sehr beschränkten Kompetenzen eingeführt und nahm 1953 den Betrieb auf. Er ist mit je einem Richter aus jedem Mitgliedstaat besetzt, in der EU28 hatte er also 28 Richter. Ihnen arbeiten elf Generalanwälte zu, die Entscheidungen vorbereiten. 1989 wurde das Gericht erster Instanz eingerichtet, das heute Gericht der Europäischen Union heißt. Es hatte ebenfalls einen Richter pro Mitgliedstaat, jedoch keine Generalanwälte. 2019 wurde die Anzahl auf zwei Richter pro Mitgliedstaat erhöht.

2005 wurde zudem als erstes Fachgericht das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union aufgebaut, das sich nur mit dienstrechtlichen Verfahren zwischen Mitarbeitern der Europäischen Union und der Union befasst. Es hat sieben Mitglieder und erfordert somit ein Rotationsprinzip zwischen den Mitgliedstaaten, das gelegentlich zu Problemen führt. Ab Oktober 2014 blieben zwei Stellen unbesetzt, weil sich die Staaten nicht einigen konnten (Stand Juni 2015). 2015 wurde beschlossen, die Zuständigkeiten des Gerichts für den öffentlichen Dienst auf das Gericht zu übertragen. Das Gericht für den öffentlichen Dienst wurde zum 1. September 2016 aufgelöst.

Alle Instanzen und Gerichte zusammen entschieden seit der Gründung rund 28.000 Verfahren (Stand: Ende 2014).

Aufgaben Die Aufgabe des Gerichtshofs der Europäischen Union (also des gesamten Gerichtssystems) ist nach EU-Vertrag (EUV) die „Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge“. An dieser Aufgabe wirken auch die EU-Mitgliedstaaten mit, da sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die notwendigen Rechtsbehelfe schaffen müssen, sodass die Bürger ihre Rechte, die sich aus dem EU-Recht ergeben, vor den nationalen Gerichten durchsetzen können.

Vertragsverletzungsverfahren

Das Vertragsverletzungsverfahren ist in den bis 260 AEUV geregelt. Nach diesem Verfahren können sowohl die EU-Kommission (sog. Aufsichtsklage, ) als auch einer der Mitgliedstaaten (sog. Staatenklage, ) Verstöße eines Mitgliedstaates gegen das EU-Recht geltend machen. Nur der Gerichtshof, nicht aber das Gericht kann mit einer Aufsichts- bzw. Staatenklage befasst werden.

Die von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren spielen eine große Rolle bei der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung der Union. Die Kommission ist als Hüterin der Verträge grundsätzlich verpflichtet, gegen Verletzungen des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten einzuschreiten. Bei drohender oder bereits eingetretener Vertragsverletzung muss die Kommission nicht sofort das Verfahren einleiten, sondern kann zunächst versuchen, auf dem Verhandlungsweg eine gütliche Einigung zu erzielen. Das Verfahren selbst ist in ein Vorverfahren und ein gerichtliches Verfahren unterteilt: Im Vorverfahren kann die Kommission im Rahmen der Aufsichtsklage ein Mahnschreiben und eine sich anschließende begründete Stellungnahme an den jeweiligen Mitgliedstaat richten. Gegen diese kann sich der Mitgliedstaat wiederum verteidigen oder die Vertragsverletzung beseitigen. Bei der Staatenklage muss der klagende Mitgliedstaat nach AEUV die Kommission befassen. Diese gibt dann vor Erlass ihrer begründeten Stellungnahme den beteiligten Mitgliedstaaten Gelegenheit zur Äußerung in einem kontradiktorischen Verfahren. Gibt die Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem ein entsprechender Antrag gestellt wurde, keine Stellungnahme ab, kann ungeachtet des Fehlens der Stellungnahme vor dem Gerichtshof geklagt werden. Das gerichtliche Verfahren wird durch Klage eingeleitet. Diese kann eingebracht werden, wenn der Mitgliedstaat der begründeten Stellungnahme der Kommission nicht nachkommt. Anschließend entscheidet der EuGH über die Frage, ob der Mitgliedstaat gegen die Verträge verstößt und welche Maßnahmen er ergreifen muss, um die Vertragsverletzung zu beseitigen ( Abs. 1 AEUV).

Das außergerichtliche Vorverfahren ist also grundsätzlich Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klageerhebung beim Europäischen Gerichtshof. Es dient der weiteren Aufklärung des Sachverhalts und der förmlichen Anhörung des Mitgliedstaates. Vorverfahren und gerichtliches Verfahren müssen denselben Streitgegenstand haben, sodass schon das Mahnschreiben den Gegenstand des eventuellen künftigen Verfahrens endgültig eingrenzt.

Nach Einbringung der Klage entscheidet der Europäische Gerichtshof durch Urteil, ob der Mitgliedstaat gegen das Unionsrecht verstoßen hat. Bejaht der Gerichtshof diese Frage, hat der betreffende Mitgliedstaat jene Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben. Hat daraufhin nach Auffassung der Kommission der Mitgliedstaat die nach dem Urteil erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen, fordert sie ihn zur Abgabe einer Stellungnahme auf. Folgt der Mitgliedstaat dem Urteil nach Meinung der Kommission weiterhin nicht, gibt sie diesem gegenüber erneut eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie aufführt, in welchen Punkten der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachkommt, und setzt eine Frist zur Umsetzung der geforderten Maßnahmen. Kommt der Mitgliedstaat auch dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann die Kommission den Fall erneut dem EuGH vorlegen, der eine Strafe in Form eines Buß- und/oder Zwangsgeldes verhängen kann, das ihm im Einzelfall angemessen erscheint ( AEUV, sog. zweites Vertragsverletzungsverfahren).

Vorabentscheidungsverfahren

Durch ein Vorabentscheidungsverfahren nach AEUV soll die Wahrung der einheitlichen Anwendung und Geltung des EU-Rechts sichergestellt werden. Nationale Gerichte können dabei Vorfragen über die Auslegung des EU-Rechts oder die Gültigkeit des Sekundärrechts dem Europäischen Gerichtshof vorlegen. Entscheidet das nationale Gericht in letzter Instanz, so ist es zur Vorlage verpflichtet. Die Frage muss von entscheidungserheblicher Bedeutung sein, also Auswirkungen auf den Tenor haben. Die Vorlageverpflichtung kann entfallen, wenn die Frage im Sinne der Acte-clair-Theorie bereits eine gesicherte Rechtsprechung durch den EuGH erfahren hat. Wenn ein nationales Gericht die Vorlagepflicht verletzt, kann dies eine Rechtsverweigerung darstellen. In der Bundesrepublik Deutschland kann eine Verletzung des Justizgewährungsanspruches (Justizgrundrecht) nach Absatz 1 Satz 2 GG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geltend gemacht werden.

In der Rechtssache 2 BvR 424/17 hat das BVerfG am 19. Dezember 2017 festgestellt, dass Zweifelsfragen über die Anwendung und Auslegung von Unionsrecht von letztinstanzlichen Gerichten dem EuGH zwingend vorlegt werden müssen, um nicht das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Artikel 101 Abs. 1 S. 2 GG sowie ihre Vorlagepflicht aus Artikel 267 Abs. 3 AEUV in unvertretbarer Weise zu verletzen.vgl. BVerfG, 2 BvR 424/17, Beschluss vom 19. Dezember 2019, wonach Zweifelsfragen über die Anwendung und Auslegung von Unionsrecht von letztinstanzlichen Gerichten dem EuGH zwingend vorlegt werden müssen, um nicht das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG sowie ihre Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV zu verletzen.

Nichtigkeitsklage Die Nichtigkeitsklage nach den und AEUV dient der Rechtskontrolle der Tätigkeit der Organe sowie der sonstigen Einrichtungen (z. B. Agenturen) der Europäischen Union. Sie bezweckt die Überprüfung einer Handlung eines Unionsorgans, etwa des Erlasses einer Richtlinie. Gemäß Abs. 1 AEUV ist die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik allerdings grundsätzlich von der gerichtlichen Kontrolle ausgenommen.

Die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage setzt voraus, dass der Kläger klagebefugt ist. Bezüglich dieser Voraussetzung unterscheidet Art. 263 AEUV zwischen unterschiedlichen Klägern. Privilegierte Kläger, zu denen Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission zählen, sind gemäß Abs. 2 AEUV stets klagebefugt. Für sie gilt die unwiderlegliche Vermutung, dass sie im Interesse der Wahrung des Rechts auftreten.EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2013, C-583/11 P. In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht. 2014, S. 53. Teilprivilegierte Kläger, zu denen gemäß Abs. 3 AEUV der Europäische Rechnungshof, die Europäische Zentralbank und der Europäische Ausschuss der Regionen zählen, sind klagebefugt, falls sie geltend machen, dass sie durch die angegriffene Maßnahme in einem eigenen Recht verletzt sind. Strengere Anforderungen bestehen für natürliche und juristische Personen, die keine Organe der Europäischen Union darstellen und nur klagebefugt sind, falls sich die angegriffene Handlung an den Kläger als Adressaten richtet. So verhält es sich etwa beim individualgerichteten Beschluss. Greift der Kläger eine Maßnahme mit Verordnungscharakter an, ist er klagebefugt, falls er durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist. Dies trifft zu, falls sie ihn ohne weiteren Vollzugsakt in seinen Rechten beeinträchtigen kann. In anderen Fällen muss der Kläger von der Maßnahme zusätzlich individuell betroffen sein. Dies trifft nach der Plaumann-Formel des EuGH zu, falls der Kläger durch die angegriffene Maßnahme ähnlich wie ein Adressat individualisiert ist.EuGH, Urteil vom 15. Juni 1963, 25/62. In: Neue Juristische Wochenschrift. 1963, S. 2243. Durch diese strenge Auslegung will die Rechtsprechung Popularklagen vermeiden und eine Überlastung durch eine zu große Zahl von Klagen verhindern.

Weiterhin muss der Kläger einen Klagegrund geltend machen. Abs. 2 AEUV nennt nach französischem Vorbild abschließend Nichtigkeitsgründe (): Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verstoß gegen eine Rechtsquelle der Union und Ermessensmissbrauch. Der Kläger muss sich zwar nicht ausdrücklich auf einen dieser Klagegründe berufen, seine Klageschrift muss aber den behaupteten Mangel mit Tatsachen belegen und den Anfechtungsgrund zumindest „erkennen lassen“.

Die Klage muss gemäß Abs. 6 AEUV innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Bekanntgabe der Maßnahme oder Kenntniserlangung von dieser durch den Kläger erhoben werden.

Gemäß AEUV in Verbindung mit Art. 51 EuGH-Satzung entscheidet in der Regel das Europäische Gericht in erster und der Europäische Gerichtshof in zweiter Instanz über die Klage. Für Nichtigkeitsklagen, die gegen eine nicht zu den Organen zählende Einrichtung der Europäischen Union gerichtet sind, kann in der Satzung der Einrichtung ein Vorverfahren vorgesehen werden (wie die Verpflichtung, vor einer Klage die Europäische Kommission mit der Angelegenheit zu befassen).

Ist die Nichtigkeitsklage begründet, erklärt der EuGH die angefochtene Handlung gemäß Art. 264 Absatz 1 AEUV durch Gestaltungsurteil für nichtig. Dies kann sich auf einen Teil der Handlung beschränken, soweit diese sinnvoll aufteilbar ist und sich der Nichtigkeitsgrund lediglich auf einen Teil der Handlung bezieht.

Subsidiaritätsklage