mini Als eigenständige Organisation mit Rechtspersönlichkeit hat die Europäische Union auch eigene Rechtsetzungsbefugnisse in Form von Rechtsakten (in Abgrenzung zu den EU-Verträgen auch sekundäres Unionsrecht genannt). Sie werden in Gesetzgebungsakte und Rechtsakte ohne Gesetzescharakter eingeteilt.

Die Rechtssetzung erfolgt nach einem Gesetzgebungsverfahren ähnlich dem in den meisten demokratischen Staaten, an dem das Europäische Parlament als Volksvertretung sowie der Rat der Europäischen Union als Vertretung der Mitgliedstaaten (Länderkammer) teilnimmt. Hierbei wird unterschieden zwischen dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, welches den Großteil der Rechtssetzungsakte ausmacht, und dem besonderen Gesetzgebungsverfahren, welches nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommt.

Gegenstände der Rechtsetzung Die Europäische Union kann nur in den Bereichen tätig werden, in denen ihre Mitgliedsländer die Kraft der EU-Verträge dazu ermächtigt haben.

Grundsätze Der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung besagt, dass die EU nur über jene Zuständigkeiten verfügt, die ihr durch die von allen Mitgliedstaaten ratifizierten EU-Verträge verliehen wurden.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass die EU nur Maßnahmen erlassen darf, die geeignet und erforderlich sind, um die die in den Verträgen enthaltenen Aufgaben zu erfüllen.

Der Grundsatz der Subsidiarität beinhaltet, dass in Bereichen, in denen entweder die EU oder nationale Regierungen tätig werden können, die EU nur eingreifen darf, wenn sie ein Problem wirksamer lösen kann.

Ausschließliche Zuständigkeit In folgenden Politikbereichen hat die EU alleinige Gesetzgebungsbefugnis, es sei denn, die EU räumt den Mitgliedstaaten ein, bestimmte Rechtsvorschriften selbst zu verabschieden: Zollunion, Wettbewerbsregeln für den Binnenmarkt, Währungspolitik für die Länder des Euro-Raums, Handel und internationale Abkommen (in bestimmten Fällen) und Meerespflanzen und -tiere im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik.

Geteilte Zuständigkeit In bestimmten Bereichen haben sowohl die EU als auch die Mitgliedsländer das Recht, Rechtsvorschriften zu erlassen, wobei die Mitgliedsländer dies nur tun können, wenn die EU keine entsprechenden Vorschriften erlassen hat oder plant: Binnenmarkt, Beschäftigung und Soziales, Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt, Landwirtschaft, Fischerei, Umwelt, Verbraucherschutz, Transport, Transeuropäische Netze, Energie, Justiz und Grundrechte, Migration und Inneres, Öffentliche Gesundheit (für die in Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union definierten Aspekte), Forschung und Raumfahrt, Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.

Unterstützende Zuständigkeit In bestimmten Bereichen hat die EU nur die Möglichkeit, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu unterstützen, zu koordinieren oder zu ergänzen, ohne eigene Rechtsvorschriften zu erlassen oder in deren legislativen Maßnahmen einzugreifen: Öffentliche Gesundheit, Industrie, Kultur, Tourismus, Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, Zivilschutz, Administrative Zusammenarbeit.

Besondere Zuständigkeit In einigen Bereichen hat die EU besondere Zuständigkeiten, die ihr eine Sonderstellung einräumen oder ihr erlauben, über das hinauszugehen, was im Rahmen der Verträge zulässig ist: Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik, Festlegung und Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, unter strengen Bedingungen Tätigwerden außerhalb ihres normalen Zuständigkeitsbereichs („Flexibilitätsklausel“).

Arten von Gesetzgebungsakten Nach Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden EU-Rechtsakte nach ihren Rechtswirkungen eingeteilt in: Verordnungen (allgemeine Regelung mit unmittelbarer innerstaatlicher Geltung; entspräche im staatlichen Recht einem Gesetz) Richtlinien (allgemeine Regelung, die von den Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist in staatliches Recht umzusetzen ist; sie ist hinsichtlich des Zieles verbindlich, überlässt den Mitgliedstaaten jedoch die Wahl der Form und der Mittel) Beschlüsse (verbindliche Regelung im Einzelfall; eine Entscheidung ist nur für die darin bezeichneten Adressaten verbindlich; entspräche im staatlichen Recht einem Verwaltungsakt) Empfehlungen und Stellungnahmen (rechtlich nicht verbindlich)

Initiativrecht Die Europäische Kommission hat in der Regel das alleinige Initiativrecht für Gesetzgebungsakte. Das Europäische Parlament (gemäß AEUV) und der Rat der Europäischen Union (gemäß AEUV) können die Europäische Kommission jedoch dazu auffordern, einen Rechtsakt vorzuschlagen, woraufhin sie mindestens eine Stellungnahme abzugeben hat. Eine solche Aufforderung ist auch Unionsbürgern im Rahmen einer Bürgerinitiative möglich ( EU-Vertrag und AEUV).

In einer verbindlichen Erklärung aus dem Jahr 2010 haben sich die Parlamentarier mit der Kommission geeinigt, den geltenden europarechtlichen Vorschriften eine Interpretationshilfe zu geben, sodass in Zukunft auf Anstoß des Parlamentes die Kommission innerhalb von zwölf Monaten einen Gesetzentwurf vorlegen oder innerhalb von drei Monaten detailliert begründen muss, warum sie es nicht macht. Somit hat das Europäische Parlament erstmals ein zumindest eingeschränktes Initiativrecht.EU-Parlament erhält mehr Macht, EurActiv.de, 28. Januar 2010.

Auch in den Mitgliedstaaten wird der Löwenanteil der Gesetzgebung in den Regierungen vorbereitet. Wie in der EU werden nur solche Regelungen Gesetz, die das Parlament billigt. Ein eigenständiges Initiativrecht wäre der Schlussstein in der institutionellen Ausstattung des EU-Parlaments.

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren

Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ( AEUV; früher Mitentscheidungs-, auch Kodezisionsverfahren, Code: COD) ist das mittlerweile wichtigste Gesetzgebungsverfahren. Hier hat das Parlament ein vollwertiges Mitbestimmungsrecht und kann einen Rechtsakt auch verhindern. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Rat und Parlament ist die Einberufung eines Vermittlungsausschusses vorgesehen.

Liste der Politikfelder mit ordentlichem Gesetzgebungsverfahreneuroparl.europa.eu   Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Artikel 14 AEUV) Einzelheiten des Rechts auf Zugang zu Dokumenten (Artikel 15 Absatz 3 AEUV) Schutz personenbezogener Daten (Artikel 16 Absatz 2 AEUV) Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit (Artikel 18 AEUV) Grundprinzipien für Fördermaßnahmen im Bereich der Nichtdiskriminierung (Artikel 19 Absatz 2 AEUV) Bestimmungen zur Erleichterung der Wahrnehmung des Rechts der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Artikel 21 Absatz 2 AEUV) Europäische Bürgerinitiative (Artikel 24 AEUV) Zusammenarbeit im Zollwesen (Artikel 33 AEUV) Anwendung der Wettbewerbsregeln auf die gemeinsame Agrarpolitik (Artikel 42 EUV mit Verweis auf Artikel 43 Absatz 2 AEUV) Gesetzgebung im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik (Artikel 43 Absatz 2 AEUV) Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Artikel 46 AEUV) EU-Binnenmarkt – Maßnahmen der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die in der Gemeinschaft zu- und abwandern (Artikel 48 AEUV)Dieses Verfahren ist mit einem „Notbrems“-Mechanismus ausgestattet: Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass diese Maßnahmen grundlegende Aspekte seines Systems der sozialen Sicherheit, insbesondere dessen Anwendungsbereich, Kosten oder finanzielle Struktur, oder dessen finanzielle Ausgewogenheit beeinträchtigen, so kann er beantragen, dass der Europäische Rat mit der Frage befasst wird (was zur Aussetzung des Gesetzgebungsverfahrens führt). Der Europäische Rat muss innerhalb einer Frist von vier Monaten die Frage an den Rat zurücküberweisen, damit das Verfahren fortgesetzt wird, oder die Kommission um Vorlage eines neuen Vorschlags ersuchen. Niederlassungsrecht (Artikel 50 Absatz 1 AEUV) Ausschluss bestimmter Tätigkeiten des Anwendungsbereichs der Bestimmungen zum Niederlassungsrecht in einem Mitgliedstaat (Artikel 51 zweiter Unterabsatz AEUV) Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung für Angehörige aus den anderen Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung des Niederlassungsrechts vorsehen (Artikel 52 Absatz 2 AEUV) Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Zugang zu selbständigen Tätigkeiten und deren Ausübung sowie die gegenseitige Anerkennung der Diplome (Artikel 53 Absatz 1 AEUV) Ausdehnung des Genusses der Bestimmungen über die Erbringung von Dienstleistungen auf Staatsangehörige eines Drittlandes, die innerhalb der Union ansässig sind. (Artikel 56 Unterabsatz 2 AEUV) Liberalisierung der Dienstleistungen in bestimmten Bereichen (Artikel 59 Absatz 1 AEUV) Dienstleistungen (Artikel 62 AEUV) Festlegung weiterer Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kapitalverkehr mit Drittländern (Artikel 64 Absatz 2 AEUV) Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf Kapitalbewegungen im Bereich der Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus (Artikel 75 AEUV) Visa, Kontrollen an den Außengrenzen, Voraussetzungen, unter denen sich Drittstaatsangehörige frei bewegen können, Sicherung der Außengrenzen, Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen (Artikel 7 Absatz 2 AEUV) Asyl, vorübergehender Schutz oder subsidiärer Schutzstatus für Personen (Artikel 78 Absatz 2 AEUV) Einwanderung und Bekämpfung des Menschenhandels (Artikel 79 Absatz 2 AEUV) Fördermaßnahmen zur Unterstützung der Integration von Drittstaatsangehörigen (Artikel 79 Absatz 4 AEUV) Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen (außer Familienrecht) (Artikel 81 Absatz 2 AEUV)In Absatz 3 dieses Artikels wird außerdem die Möglichkeit vorgesehen, dass der Rat einen Beschluss fassen kann, durch den die Aspekte des Familienrechts mit grenzüberschreitenden Bezügen bestimmt werden, die Gegenstand von Rechtsakten sein können, die nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden. Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Verfahren, Zusammenarbeit, Weiterbildung, Kompetenzkonflikte, Mindestvorschriften für die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Urteile (Artikel 82 Absatz 1 und 2 AEUV)Die Absätze 3 und 4 dieser Artikel enthalten einen „Notbrems“-Mechanismus: Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein entsprechender Gesetzesentwurf grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berühren würde, so kann er beantragen, dass die Frage an den Europäischen Rat zurücküberwiesen und das Verfahren ausgesetzt wird. Der Europäische Rat muss innerhalb einer Frist von vier Monaten die Frage an den Rat zurückverweisen, damit das Verfahren weitergeht, oder die Kommission bzw. die Gruppe von Mitgliedstaaten, die den Entwurf vorgelegt hat, um Vorlage eines neuen Gesetzesentwurfs ersuchen. Hat der Europäische Rat innerhalb der vier Monate keinen entsprechenden Beschluss gefasst, oder wurde das auf sein Ersuchen hin eingeleitete neue Gesetzgebungsverfahren nicht innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen, so wird in diesem Bereich automatisch eine Verstärkte Zusammenarbeit begründet, wenn mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten dies wünscht. Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer grenzüberschreitender Kriminalität (Artikel 83 Absatz 1 und gegebenenfalls Absatz 2 AEUV) Fördermaßnahmen im Bereich der Kriminalprävention (Artikel 84 AEUV) Eurojust (Artikel 85 Absatz 1 zweiter Unterabsatz AEUV) Einzelheiten für die Beteiligung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente an der Bewertung der Tätigkeit von Eurojust (Artikel 85 Absatz 1 dritter Unterabsatz AEUV) Polizeiliche Zusammenarbeit (bestimmte Aspekte) (Artikel 87 Absatz 2 AEUV) Europol (Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz AEUV) Einzelheiten für die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente (Artikel 88 Absatz 2 zweiter Unterabsatz AEUV)