Die Körperschaftsteuer (Abkürzung: KSt) ist die Steuer auf das Einkommen von juristischen Personen wie beispielsweise Kapitalgesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen. Sie beträgt 15 % des zu versteuernden Einkommens. Auf Basis der Steuerbilanz wird durch verschiedene Korrekturen, welche die Steuergesetze vorgeben, das maßgebliche Einkommen ermittelt. Es muss jährlich mit der Körperschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Die Körperschaftsteuer ist nicht die einzige Unternehmensteuer. Sie wird durch die Gewerbesteuer und die Einkommensteuer auf unternehmerische Einkünfte ergänzt. Unter anderem politische Parteien, gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften sowie Unternehmen des Bundes sind von der Körperschaftsteuer befreit.
mini|300px|Vereinfachte Darstellung der verschiedenen Steuerarten bei einer Körperschaft.
Wesen der Körperschaftsteuer und rechtliche Zuständigkeiten Steuern lassen sich nach verschiedenen Gesichtspunkten einordnen. So ist die Körperschaftsteuer zum Beispiel eine direkte Steuer, da der Steuerschuldner selbst die Steuerbelastung trägt. Es ist eine Ertragsteuer (die Steuer richtet sich nach dem Gewinn) und eine Personensteuer (eine Person, und nicht etwa ein Gegenstand, wird besteuert). Da die Einnahmen sowohl dem Bund als auch den Ländern je zur Hälfte zustehen, handelt es sich um eine Gemeinschaftssteuer ( Abs. 3 GG).
Das Grundgesetz sieht die konkurrierende Gesetzgebung gemäß Abs. 2 GG vor. Da der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht hat, ist die Körperschaftsteuer eine bundeseinheitliche Steuer. Der Bundesrat muss jedoch Änderungen am Gesetz zustimmen. Die Verwaltungshoheit wurde über Abs. 2 GG den Ländern zugewiesen, das heißt, die Körperschaftsteuer wird durch die Finanzämter erhoben. Soweit der Anteil der Körperschaftsteuer dem Bund zusteht, werden die Länder gemäß Abs. 3 GG im Auftrag des Bundes tätig.
Die deutsche Körperschaftsteuer ist mit der Einkommensteuer verknüpft, viele Regelungen zur Einkommensermittlung sind gleich. Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) baut auf dem Einkommensteuergesetz auf und bildet zusammen mit der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung die gesetzliche Grundlage.
Das Einkommen der Körperschaft unterliegt, wenn sie eine Kapitalgesellschaft ist oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, der Gewerbesteuer. Es erfolgt keine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Körperschaftsteuer. Der von der Körperschaft ausgeschüttete Gewinn wird bei inländischen Gesellschaftern oder Anteilseignern, wenn es sich nicht um eine Beteiligung im Betriebsvermögen handelt, als Einkünfte aus Kapitalvermögen nochmals der Einkommensteuer unterworfen, jedoch maximal in Höhe der Abgeltungsteuer.
Geschichte mini|Körperschaftssteuergesetz. Vom 30. März 1920 mini|hochkant=1.5|Entwicklung des Körperschaftsteuer-Aufkommens 1970–2009 in Mrd. Euro + Körperschaftsteueraufkommen Jahr Aufkommen KSt in Mrd € Anteil am Gesamtaufkommen Steueraufkommen in Mrd € (gesamt) 2002 2,8 0,9 % 303 2003 8,2 2,8 % 299 2004 13,1 4,4 % 296 2005 16,3 5,4 % 301 2006 22,8 7,0 % 329 2007 22,9 6,1 % 374 2008 15,8 4,0 % 396 2009 7,1 1,9 % 370 2010 12,0 3,2 % 372 2011 15,6 3,9 % 403 2012 16,9 4,0 % 426 2013 19,5 4,4 % 442 2014 20,0 4,3 % 461 2015 19,5 4,1 % 483 Quelle: BMF, Steuerschätzung Mit der Erzbergerschen Steuer- und Finanzreform wurde 1920 erstmals eine einheitliche Körperschaftsteuer eingeführt. Der Steuersatz für einbehaltene Gewinne betrug 10 % und wurde in den Folgejahren kontinuierlich erhöht. Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs, 1946, erreichte der Steuersatz eine Höhe von 65 %, wobei Ausschüttungen noch einmal zusätzlich bei der Einkommensteuer berücksichtigt wurden. Das war im Westen die höchste Besteuerung von Kapitalgesellschaften in der Geschichte der Körperschaftsteuer. In der DDR wurde der Spitzensteuersatz in der Körperschaftsteuer der DDR auf 95 % festgesetzt und auch damit die Kapitalgesellschaften fast vollständig abgeschafft.
1953 wurden ausgeschüttete Gewinne erstmals niedriger als einbehaltene Gewinne besteuert, da auf Ausschüttungen zusätzlich Einkommensteuer anfiel. Der Steuersatz für ausgeschüttete Gewinne betrug 30 %, für nicht ausgeschüttete Gewinne 60 %. 1958 wurden diese Sätze auf 15 % und 51 % gesenkt.
1977 wurde das Anrechnungsverfahren eingeführt. Die Körperschaftsteuer auf ausgeschüttete Gewinne konnte auf die Einkommensteuer angerechnet werden, somit wurde eine Doppelbelastung vermieden. Wegen der komplizierten Handhabung und der schwierigen Behandlung bei Auslandssachverhalten wurde das Anrechnungsverfahren 2001 durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt, bei dem beim Empfänger nur die Hälfte der Ausschüttung versteuert werden musste. Durch die Systemumstellung waren die Einnahmen aus der Körperschaftsteuer 2001 negativ. Der Körperschaftsteuersatz lag einheitlich bei 25 %, ohne Unterschied zwischen thesaurierten und ausgeschütteten Gewinnen. Im Jahr 2003 galt durch das Flutopfersolidaritätsgesetz ein erhöhter Steuersatz von 26,5 %. Ab 2004 galt wieder ein Steuersatz von 25 %.
Die Unternehmensteuerreform 2008 brachte erhebliche Veränderungen für die Besteuerung von Körperschaften. Der Körperschaftsteuersatz wurde von 25 % auf 15 % gesenkt, außerdem wurde eine Zinsschranke von 30 % bei einer Freigrenze von aktuell 3 Mio. € eingeführt. Im Gegenzug wurden die bisherigen Bestimmungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung () KStG aufgehoben. Parallel zur Unternehmensteuerreform wurde die Besteuerung der Kapitaleinkünfte bei den Anteilseignern geändert, die Abgeltungsteuer und das Teileinkünfteverfahren ersetzen das bisherige Halbeinkünfteverfahren.
Das Körperschaftsteueraufkommen betrug 2006 und 2007 je rund 22,9 Mrd. €, sank 2008 auf 15,9 Mrd. € und betrug 2009 7,173 Mrd. €Siehe Steuereinnahmen von Bund und Ländern im November 2009. Bundesministerium der Finanzen. Abgerufen am 19. November 2010.. In Prozentzahlen ausgedrückt, sanken die Einnahmen von 4,7 %, 4,3 % und 2,8 % auf etwa 1,5 % des gesamten Steueraufkommens von Deutschland. Zurückzuführen ist diese rückläufige Entwicklung zum einen auf die Senkung des Steuersatzes ab 2009, zum anderen auf die Finanz- und Wirtschaftskrise. Der größte Einschnitt ergab sich 2001, als das Halbeinkünfteverfahren eingeführt und der Steuersatz von 40 % (bzw. 30 % für Ausschüttungen) auf einheitlich 25 % gesenkt wurde.
Das Steueraufkommen ist unter den deutschen Bundesländern sehr ungleich verteilt. 2012 vereinigte das Land Baden-Württemberg 22,5 Prozent des Körperschaftsteueraufkommens auf sich, während die fünf neuen Bundesländer zusammen nur 9 Prozent erreichten.
+Aufkommen KSt in Mrd. € (Quelle: BMF)
Rechtschreibung Laut Duden sind sowohl die Schreibweise mit Fugen-S (Körperschaftssteuer), als auch die mit einfachem S (Körperschaftsteuer) möglich. Der Gesetzgeber verwendet – wie bei vielen Steuergesetzen – die Version mit einem S.
Steuerpflicht mini|Skizze zur Körperschaftsteuerpflicht Wie bei der Einkommensteuer ist bei der Körperschaftsteuer zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht zu unterscheiden.
Unbeschränkte Steuerpflicht
Nach Abs. 1 KStG sind bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihre Geschäftsleitung ( AO) oder ihren Sitz ( AO) im Inland haben. Somit wird eine Doppelbesteuerung von ausländischen Gesellschaften vermieden. Die der Körperschaftsteuer unterliegenden Gesellschaften sind in Abs. 1 Nr. 1–6 KStG aufgezählt, wobei die Aufzählung im Klammerzusatz des Abs. 1 Nr. 1 KStG seit der Änderung durch Art. 3 Nr. 2 SEStEG nicht mehr abschließend ist. Eine Erweiterung der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht im Wege der Auslegung ist gemäß R 2 Abs. 1 KStR 2004Körperschaftsteuer-Richtlinien 2004. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Körperschaftsteuer vom 13. Dezember 2004 (BStBl. I; Sondernummer 2, S. 2). (PDF-Datei; 213 kB). unzulässig. Körperschaftsteuersubjekte sind demzufolge:
§ 1 Abs. 1 Von der Steuerpflicht erfasste Rechtsformen Nr. 1 Kapitalgesellschaften (insbesondere Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Europäische Gesellschaften) Nr. 2 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Nr. 3 Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit Nr. 4 Sonstige juristische Personen des privaten Rechts, zum Beispiel eingetragene Vereine, Stiftungen etc. Nr. 5 nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts Nr. 6 Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Stadtwerke, Verkehrsbetriebe oder ähnliches im Eigentum der Gemeinden/Länder.
Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich nach Abs. 2 KStG auf sämtliche Einkünfte (Welteinkommensprinzip).
Option zur Körperschaftsbesteuerung Für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften (OHG, KG, EWIV und PartG) wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25. Juni 2021 die Möglichkeit geschaffen, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren. Durch das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 wurde dies auch für die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) möglich.
Eine Personengesellschaft kann seitdem auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft (optierende Gesellschaft) und ihre Gesellschafter können wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt werden ( Abs. 1 S. 1 KStG). Der unwiderrufliche Antrag bedarf in entsprechender Anwendung des Abs. 1 UmwG die Zustimmung aller Gesellschafter.
Beschränkte Steuerpflicht Ist weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Inland gelegen, so sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit ihren inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig ( Nr. 1 KStG, Abs. 1 KStG i. V. m. EStG). Zu beachten sind jedoch Doppelbesteuerungsabkommen.Ausführlich Thomas Sauter, Torsten Altrichter-Herzberg, in: Bernd Erle, Thomas Sauter (Hrsg.): Heidelberger Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz. Die Besteuerung der Kapitalgesellschaft und ihrer Anteilseigner. 3. Auflage. C.F. Müller Verlag, Heidelberg 2010, § 2 KStG Rn. 15 ff.
Ferner sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit ihren kapitalertragsteuerpflichtigen Einnahmen, also zum Beispiel Zinserträgen, beschränkt steuerpflichtig ( Nr. 2 KStG). Sie müssen jedoch keine Körperschaftsteuererklärung abgeben, mit dem Abzug von Abgeltungsteuer ist das Besteuerungsverfahren abgeschlossen. Für die beschränkt steuerpflichtigen Gesellschaften gilt ein ermäßigter Abgeltungsteuersatz von 15 % analog dem Steuersatz für andere juristische Personen.
Beginn und Ende der Steuerpflicht
mini|links|Skizze zum Beginn der Körperschaftsteuerpflicht