Ämter sind interkommunale Kooperationen in den deutschen Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Ein Amt besteht aus mehreren Gemeinden und hat eine gemeinsame Verwaltung. Gemeinden, die eine eigene Verwaltung haben und zu keinem Amt gehören, nennt man amtsfreie Gemeinden, vergleichbar mit Einheitsgemeinden in den meisten anderen deutschen Ländern. Ein Amt ist keine Gebietskörperschaft, sondern eine Bundkörperschaft.

Es existieren 83 Ämter in Schleswig-Holstein (Stand Juni 2023), 76 Ämter in Mecklenburg-Vorpommern (Stand Februar 2023) sowie 50 Ämter in Brandenburg (Stand April 2022). Bis zum Inkrafttreten der Gebiets- und Verwaltungsreformen 1970 in Rheinland-Pfalz, 1974 im Saarland und 1975 in Nordrhein-Westfalen gab es auch dort Ämter.

Struktur Der Aufbau der Ämter ist in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein in der jeweiligen Amtsordnung geregelt. In Brandenburg wird das Amt seit der Einführung der Kommunalverfassung im Jahr 2007 in dieser geregelt. Die Amtsverwaltung besteht zumeist aus mehreren Fachämtern (zum Beispiel Hauptamt, Ordnungsamt, Bauamt und Kämmerei).

Amtsausschuss Oberstes Gremium und Vertretungskörperschaft des Amtes ist der Amtsausschuss.

Er ist keine Volksvertretung im eigentlichen Sinne, da er keine gewählte Vertretung ist. Vielmehr ist er ein kollegiales Vertretungsorgan, dessen Mitglieder von den amtsangehörigen Gemeinden entsandt werden. Die Entsendung erfolgt dabei teils qua Amt (Bürgermeister) und teils durch die Gemeindevertretung.

In Brandenburg setzt sich der Amtsausschuss aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden sowie jeweils einem zusätzlichen Mitglied der jeweiligen Gemeindevertretung zusammen.

Amtsdirektor/Amtsvorsteher Leiter des Amtes ist der ehrenamtliche Amtsvorsteher (Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein) oder der hauptamtliche Amtsdirektor (Brandenburg, Schleswig-Holstein). Der brandenburgische Amtsdirektor ist hauptamtlicher Chef der Amtsverwaltung und Repräsentant des Amtes. Außerdem gibt es noch die Position des „Vorsitzenden des Amtsausschusses“.

Ämter in Brandenburg Ämter bilden in Brandenburg einen Gemeindeverband unterhalb der Kreisebene und sind Körperschaften öffentlichen Rechts.Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 19 vom 21. Dezember 2007

Organe des Amtes Amtsdirektor: hauptamtlicher Chef der Amtsverwaltung und Repräsentant des Amtes Amtsausschuss (oberstes Willensbildungs- u. Beschlussorgan): er besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und je nach Bevölkerungszahl der Gemeinden aus einer Anzahl weiterer Mitglieder, die aus den Gemeinderäten heraus gewählt werden

Übersicht über die Ämter 266 Gemeinden in Brandenburg sind amtsangehörig, das heißt, sie sind zur Erledigung ihrer Verwaltungsgeschäfte in insgesamt 50 Ämtern zusammengeschlossen (Stand: April 2022).

Besonderheiten Seit dem 19. April 2022 gibt es in Brandenburg das alternative Modell der Mitverwaltung (eine amtsfreie Gemeinde, die von einer anderen amtsfreien Gemeinde mitverwaltet wird). Dieses Modell wird von der Gemeinde Pinnow genutzt, die von Schwedt/Oder mitverwaltet wird.

Ämter in Mecklenburg-Vorpommern Ämter in Mecklenburg-Vorpommern sind Bundkörperschaften (§ 125 Abs. 1 Satz 1 KV M-V). Mitglieder sind die amtsangehörigen Gemeinden (Gebietskörperschaften).

Gesetzlicher Vertreter des Amtes ist der Amtsvorsteher.

Arten von Ämtern Amt mit eigener Verwaltung (Regelfall) Amt mit einer geschäftsführenden Gemeinde (Amt nutzt die Verwaltung einer amtsangehörigen Stadt) Amt ohne eigene Verwaltung (Verwaltungsgemeinschaft mit einer nicht-amtsangehörigen Stadt)

Organe des Amtes Amtsausschuss (oberstes Willensbildungs- u. Beschlussorgan) Amtsvorsteher

(Rechtsgrundlage: § 131 KV M-V)

Der Amtsausschuss Ist das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan des Amtes. Er besteht aus allen amtsangehörigen Bürgermeistern sowie weiteren Mitgliedern.Rechtsgrundlage: § 132 Abs. 1, 2 KV M-V Gemeinden mit unter 500 Einwohnern entsenden in den Amtsausschuss ihren Bürgermeister. Gemeinden über 500 bis 1000 Einwohner entsenden ein weiteres Mitglied. Gemeinden über 1000 bis 2000 Einwohner: zwei. Gemeinden über 2000 bis 2500 Einwohner: drei. Gemeinden über 2500 bis 3000 Einwohner: vier. Gemeinden über 3000 bis 3500 Einwohner: fünf. Gemeinden über 3500 Einwohner: sechs.

Aufgaben des Amtsvorstehers Der Amtsvorsteher führt den Vorsitz im Amtsausschuss (§ 138 Abs. 1 KV M-V).

Er leitet die Verwaltung ehrenamtlich nach den Grundsätzen und Richtlinien des Amtsausschusses und im Rahmen der von ihm bereitgestellten Mittel. Mit der Amtsverwaltung bereitet er die Beschlüsse des Amtsausschusses vor und führt sie aus (§ 138 Abs. 2 KV M-V).

Der Amtsvorsteher führt außerdem die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises (z. B. Wohngeld) durch (§ 138 Abs. 4 KV M-V). Dies ist besonders wichtig bei Ämtern mit geschäftsführenden Gemeinden. Ansonsten sind Verwarngelder bei z. B. Verstoß gegen das Parkverbot nichtig.

Ämter in Schleswig-Holstein Rechtliche Grundlage des Amtssystems in Schleswig-Holstein ist die Amtsordnung.Online-Ausgabe der jeweils aktuellen Fassung Danach sind die Ämter Körperschaften öffentlichen Rechts, die der Stärkung der Selbstverwaltung der amtsangehörigen Gemeinden dienen. Ihre Einwohnerzahl soll in der Regel nicht weniger als 8000 betragen.

Aufgabenübertragung Seit Änderung der Amtsordnung am 22. März 2012 dürfen höchstens 5 aus einem Katalog von 16 Aufgaben auf das Amt übertragen werden (§ 5 Abs. 1), auch eine Rückübertragung ist auf Verlangen (§ 5 Abs. 4) möglich, sofern dem überwiegende Belange des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Vorher war die Zahl der an das Amt übertragenen Aufgaben nicht begrenzt. Das schleswig-holsteinische Landesverfassungsgericht stellte jedoch im Februar 2010 fest, dass eine solche unbegrenzte Aufgabenübertragung an das Amt verfassungswidrig ist, da die Möglichkeit eröffnet werde, .Urteil vom 26. Februar 2010, Az. LVerfG 1/09

Organe Der Amtsausschuss ist das Beschlussorgan des Amtes. Ihm gehören nach § 9 AO die Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden sowie von den Gemeindevertretungen gewählte Mitglieder, deren Zahl sich nach der Einwohnerzahl richtet, an. Diese Zahl beträgt bei einer Einwohnerzahl von über

1000 bis 2000 eins, 2000 bis 3000 zwei, 3000 bis 4000 drei, 4000 bis 5000 vier, 5000 bis 6000 fünf, 6000 bis 7000 sechs, 7000 bis 8000 sieben

und dann für jeweils 2000 weitere angefangene Einwohner zusätzlich eins. Dabei haben die Mitglieder aber eine verschiedene Anzahl an Stimmen, die ebenfalls von der Einwohnerzahl abhängig ist. Je angefangene 250 Einwohner haben die für die Gemeinde dem Amtsausschuss angehörigen Mitglieder insgesamt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmen wird gleichmäßig auf alle Mitglieder aufgeteilt, wobei übrige Stimmen auf den Bürgermeister fallen. Der Amtsausschuss wählt den Amtsvorsteher. Dieser ist Vorsitzender des Amtsausschusses und gerichtlicher Vertreter des Amtes. Bei ehrenamtlich verwalteten Ämtern ist er zugleich der Leiter der Verwaltung, dem der Leitende Verwaltungsbeamte untersteht. Ämter mit mehr als 8000 Einwohnern können bestimmen, dass die Verwaltung von einem hauptamtlichen Amtsdirektor geleitet wird.

Ämter seit der Verwaltungsreform 2008

Nach Umsetzung der Verwaltungsreform 2008 gab es in Schleswig-Holstein 87 Ämter, deren Größe zwischen 1300 Einwohnern (Amt Pellworm) und rund 40.000 Einwohnern (Amt Südtondern) lag.Karte der Ämter, amtsfreien Gemeinden und Städte in Schleswig-Holstein (PDF; 840 kB) vom Statistikamt Nord, Stand: 25. Mai 2008 Ziel der Verwaltungsreform war es, die Zahl der Verwaltungen zu reduzieren. Dies ist nach Darstellung des Innenministeriums gelungen: So konnte die Zahl der Verwaltungen von 222 (2000) auf 145 (2009) gesenkt werden.

Nach weiteren Zusammenschlüssen – 2012: Auflösung der Ämter Aukrug, Hanerau-Hademarschen und Hohenwestedt-Land, Neubildung des Amtes Mittelholstein; 2017: Auflösung des Amtes Haseldorf, Eingliederung in das Amt Geest und Marsch Südholstein; 2023: Auflösung der Ämter Flintbek und Molfsee, Neubildung des Amtes Eidertal – gibt es 83 Ämter (Stand: 1. Juni 2023).

Besonderheiten In Schleswig-Holstein gibt es zwei kreisübergreifende Ämter: Das Amt Großer Plöner See liegt überwiegend im Kreis Plön, umfasst aber auch die Gemeinde Bosau im Kreis Ostholstein. Das Amt Itzstedt liegt überwiegend im Kreis Segeberg, umfasst aber auch die Gemeinde Tangstedt im Kreis Stormarn.

Eingeamtete Städte in Schleswig-Holstein sind: die Stadt Wesselburen im Amt Büsum-Wesselburen die Stadt Garding im Amt Eiderstedt die Stadt Wyk auf Föhr im Amt Föhr-Amrum die Stadt Arnis im Amt Kappeln-Land die Stadt Kellinghusen im Amt Kellinghusen die Stadt Krempe im Amt Krempermarsch die Stadt Lütjenburg im Amt Lütjenburg die Stadt Marne im Amt Marne-Nordsee die Stadt Meldorf im Amt Mitteldithmarschen die Stadt Bredstedt im Amt Mittleres Nordfriesland die Stadt Nortorf im Amt Nortorfer Land die Stadt Niebüll im Amt Südtondern

Daneben gibt es zahlreiche Beispiele für Städte, die mit den umliegenden Ämtern Verwaltungsvereinbarungen getroffen haben, ihre Amtsunabhängigkeit aber beibehalten.

Geschichte der Ämter in Schleswig-Holstein +Soll-Mindestgröße für Ämter Jahr Einwohner 1948 2000 1966 5000 2008 8000

In vorpreußischer Zeit bildeten seit dem 15. Jahrhundert die landesherrlichen Ämter in Holstein die unteren Verwaltungseinheiten. Sie schlossen mehrere Gemeinden zusammen und hatten rechtliche, fiskalische und behördliche Aufgaben wahrzunehmen. An der Spitze der Verwaltung des Amtes stand der Amtmann, meist ein Adliger, der als Stellvertreter des Landesherrn alle obrigkeitlichen Rechte wahrnahm und auch Gerichtsherr erster Instanz war. In den amtsangehörigen Dörfern wurde die bäuerliche Selbstverwaltung durch einen Bauernvogt gewährleistet.

Mit Einführung preußischen Rechts 1867 wurden die Holsteinischen Ämter (und ihre schleswigschen Gegenstücke) unter neuer Grenzziehung in die heutigen Kreise umgewandelt, die 1889 als Untergliederungen – neben Städten und größeren Gemeinden – Amtsbezirke als Zusammenschluss kleinerer Gemeinden erhielten, nachdem die schleswigschen Hardesvogteien und die holsteinischen Kirchspielsvogteien abgeschafft worden waren. Die schleswig-holsteinischen Ämter waren in der preußischen Zeit reine Ortspolizeibezirke.

Nach Bildung des Landes Schleswig-Holstein wurden 1948 die Amtsbezirke aufgelöst und Ämter als neue Verwaltungseinheiten für Gemeinden unter 1000 Einwohnern geschaffen, wobei jedes Amt für mindestens 2000 Einwohner zuständig sein sollte (Ämterordnung von 1947), später für mindestens 3000 Einwohner. Mit der Ämterordnung von 1966 sollten die Ämter dann für mindestens 5000 Einwohner zuständig sein, was im Zuge der Kreisreform von 1970/74 umgesetzt wurde. Seit 2008 soll eine Verwaltung für mindestens 8000 Einwohner zuständig sein, was zu einer Vielzahl von Zusammenschlüssen und Verwaltungsgemeinschaften geführt hat.

Historische Ämter Ämter wurden ursprünglich in verschiedenen mittelalterlichen Territorien zur Landesverwaltung angelegt und halten sich teilweise bis in die Gegenwart. Zudem waren Ämter meist auch die unterste Gerichtsinstanz. Verwaltet wurden die Ämter durch den Amtmann. Die Territorialgliederung durch Ämter löste die mittelalterliche Struktur der Zenten und Zentgerichte ab.

Preußen Die preußische Landgemeindeordnung für die Provinz Westfalen von 1841 ersetzte die in der Franzosenzeit (1806 bis 1813) eingeführten Bürgermeistereien mit Wirkung ab 1843 durch Ämter.Landgemeindeordnung für die Provinz Westfalen 1841 (PDF; 1,6 MB) (→ Ämter in Westfalen). Ämter waren die unterste Verwaltungsinstanz, Ortspolizeibezirk und Zweckverband und wurden zunächst von durch die Regierung ernannten Amtmännern, später von Amtsbürgermeistern geführt. Nach dem Zweiten Weltkrieg hießen die Leiter der Ämter Amtsdirektoren.