Prioritätsrecht ist ein Begriff aus dem gewerblichen Rechtsschutz. Es ist das Recht des Anmelders oder Hinterlegers eines gewerblichen Schutzrechts, den Prioritätstag einer früheren Anmeldung für eine Nachanmeldung in Anspruch zu nehmen und so zwar nicht die Laufzeit des Schutzrechts an den Anmeldetag der früheren Anmeldung zu binden, wohl aber den Altersrang der Anmeldung gegenüber zwischenzeitlichen Entwicklungen (Fortschreiten des Stands der Technik, in der Zwischenzeit entstandene Rechte Dritter) auf den Anmeldetag der Voranmeldung zurückzuverlegen.Astrid Meckel: Prioritätsrecht Gabler Wirtschaftslexikon, abgerufen am 26. Oktober 2020.
Der für die Neuheitsprüfung relevante Stand der Technik lässt sich um ein Jahr in die Vergangenheit verlegen, wenn der Anmeldung eine Erstanmeldung voraus geht, deren Priorität wirksam beansprucht werden kann.Alexander Harguth: Neues zum Prioritätsrecht: BGH „Drahtloses Kommunikationsnetz“, 4. September 2018 (X ZR 14/17) 1. April 2019.
Rechtsgrundlage Internationale Verträge Die Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ)amtlicher deutscher Text (PDF) der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ, englisch „Paris Convention“) gewährt in für die in einem der Verbandsländer vorschriftsmäßig hinterlegte Anmeldung während bestimmter Fristen das Prioritätsrecht in den anderen Ländern. Das gilt sowohl für Patente wie auch für Gebrauchsmuster, Marken und Designs (früher „Geschmacksmuster“). Art. 87 des Europäischen PatentübereinkommensArtikel 87 Prioritätsrecht, auf epo.org verweist für Europäische Patente auf das PVÜ. Die wirksame Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung setzt nach Art. 87 Abs. 1 EPÜ voraus, dass die Anmeldung des europäischen Patents dieselbe Erfindung wie die Voranmeldung betrifft.BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - X ZR 62/19 MDR 2021, S. 1480.
Im Patentzusammenarbeitsvertrag (Patent Cooperation Treaty – PCT) ist das Prioritätsrecht in verankert.
Das Madrider Markenabkommen (MMA) gewährt das Prioritätsrecht in .
Das Haager Musterabkommen 1960 definiert in eigenes Prioritätsrecht.
Deutschland und Europa Patente Das deutsche Patentgesetz bezieht sich in materiell auf die PVÜ und legt hierfür die Formalia fest. Darüber hinaus liefert PatG die Grundlage für inländische Prioritätsinanspruchnahmen.
Dies gilt im Übrigen auch für Gebrauchsmuster. Für diese ist die Priorität im § 6 GbrMG§ 6 GbrMG in Verbindung mit § 41PatG geregelt und funktioniert analog zum Patent.
Das Europäische Patentübereinkommen schafft für die europäischen Patentanmeldungen mit ein eigenes Prioritätsrecht.
Marken Das deutsche Markengesetz bezieht sich in materiell auf die PVÜ und legt hierfür die Formalia fest.
Für Unionsmarken regelt seit dem 1. Oktober 2017 Art. 34 der Verordnung (EU) 2017/1001 das Prioritätsrecht. Danach genießt jedermann hinsichtlich der Anmeldung derselben Marke als Unionsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, die mit denen identisch sind, für welche die Marke angemeldet ist, oder die von diesen Waren oder Dienstleistungen umfasst werden, während einer Frist von sechs Monaten nach Einreichung der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht. Als prioritätsbegründend wird jede Anmeldung anerkannt, der nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, in dem sie eingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung zukommt. Nach Art. 35 der VO (EU) 2017/1001 wird eine Inanspruchnahme der Priorität zusammen mit der Anmeldung einer Unionsmarke beantragt und enthält das Datum, die Nummer und das Land der früheren Anmeldung.
Designs Das deutsche Designgesetz bezieht sich in materiell auf die PVÜ und legt hierfür die Formalia fest.
Die EU-Musterverordnung bindet das Prioritätsrecht der PVÜ in ein.
Kein Prioritätsrecht im Urheberrecht Im Urheberrecht existiert kein Prioritätsrecht. Das Urheberrecht entsteht im Wesentlichen automatisch weltweit mit dem Akt der Schöpfung ohne eine Anmeldung irgendwo, so dass kein Prioritätsrecht nötig ist. Es können identische urheberrechtlich geschützte Werke nebeneinander bestehen, solange kein Plagiat vorliegt.
Regelungsinhalt, Bedeutung Die PVÜ bestimmt, dass binnen eines Jahres nach einer ersten Anmeldung einer Erfindung in einem PVÜ-Land der Patentanmelder für seine Patentanmeldungen in einem anderen PVÜ-Land den Anmeldetag der ersten Anmeldung beanspruchen kann. Später als ein Jahr ist dies dagegen nicht mehr möglich. Für Marken und Geschmacksmuster werden qualitativ die gleichen Festlegungen getroffen. Die Fristen hier sind allerdings kürzer, nämlich sechs Monate nach der ersten Anmeldung. Die Festlegungen und Fristen im deutschen und im europäischen Patentrecht und in den EU-Verordnungen und internationalen Verträgen sind qualitativ wie die in der PVÜ zu Patenten. Die DE- und EP-Regelungen gehen insoweit über die PVÜ hinaus, als sie nicht nur die länderübergreifende Prioritätsinanspruchnahme, sondern auch die „interne Priorität“ zulassen, also EP > EP, DE > DE.
Das Prioritätsrecht hat, soweit es wirksam ist, die wesentliche rechtliche Wirkung, dass der Zeitrang der späteren Anmeldung derjenige der in Anspruch genommenen früheren Patentanmeldung wird. Das bedeutet für Patente, dass der Stand der Technik, an dem die Patentwürdigkeit der später eingereichten Patentanmeldung gemessen wird, mit dem Anmeldetag der früheren ersten Patentanmeldung aufhört anzuwachsen und nicht bis zum Anmeldetag der zweiten späteren Anmeldung weiter wächst. Faktisch hat dies zwei wesentliche Wirkungen: Zum einen hat nach einer ersten Patentanmeldung der Anmelder ein Jahr (das „Prio-Jahr“) Zeit sich zu überlegen, ob er weitere Anmeldungen in anderen Ländern beauftragen will, ohne dass der Stand der Technik (der seine eigenen Verlautbarungen beinhaltet!) weiter gegen ihn wächst. Binnen des Prioritätsjahres kann der Anmelder zum einen technisch weiter auswerten, ob seine Erfindung gewerblich wertvoll ist, und er kann zum anderen erste Ergebnisse von Patentämtern auswerten, um die Patentwürdigkeit seiner Erfindung abschätzen zu können. Zum anderen kann nach der ersten Anmeldung der Anmelder frei über seine Erfindung reden, etwa mit Kooperationspartnern, weil weder seine eigenen Verlautbarungen noch die anderer nach seiner ersten Anmeldung als Stand der Technik gegen ihn rechnen. Auch gegen die später mit Prioritätsanspruch der ersten Anmeldung eingereichten späteren Anmeldungen zählt die eigene Verlautbarung nicht mehr als Stand der Technik.
Beanspruchung und Wirksamkeit des Prioritätsrechts Damit eine Priorität einer früheren Patentanmeldung ordnungsgemäß beansprucht ist, muss im Verfahren vor dem deutschen und dem europäischen Patentamt und bei internationalen Anmeldungen die spätere Anmeldung („Nachanmeldung“) spätestens ein Jahr nach dem Anmeldetag der früheren Anmeldung eingereicht werden, und in der Nachanmeldung bis spätestens 16 Monate nach der frühesten Priorität eine Prioritätserklärung abgegeben werden, in der Land, Anmeldetag und Aktenzeichen der früheren Anmeldung genannt sind.
Eine formal richtig beanspruchte Priorität ist nur dann materiell wirksam, wenn der Gegenstand, der die Priorität genießen soll, in der beanspruchten früheren Anmeldung zu finden ist (sog. Erfindungsidentität). Dabei ist darauf abzustellen, ob der konkrete Gegenstand der Nachanmeldung aus Sicht des Fachmanns in der Voranmeldung unmittelbar und eindeutig offenbart ist. Der Gegenstand der Nachanmeldung ist dabei bei Patenten die gesamte Kombination von Merkmalen, die in einem Patentanspruch beansprucht ist, während bei der Voranmeldung deren gesamte Offenbarung, also neben den Ansprüchen auch die Beschreibung und ggf. die Zeichnungen, maßgeblich ist. In Deutschland kommt zu dem Erfordernis der unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung im Sinne der klassischen Neuheitsprüfung noch hinzu, dass der Fachmann den Gegenstand der Nachanmeldung der Gesamtoffenbarung der Voranmeldung als zur Erfindung gehörig bzw. als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen können muss.Urteil des Bundesgerichtshofs „UV-unempfindliche Druckplatte“ X ZR 3/10 vom 14. August 2012.
Wenn es auf den Prioritätsanspruch ankommt, wird er vom Prüfer während des Prüfungsverfahrens überprüft. Ggf. können hierzu Übersetzungen der früheren Anmeldung notwendig werden.
Einzelheiten Zeitrang Der Begriff Zeitrang kann meistens als Abkürzung für „Anmeldetag“, oder, wenn eine Priorität wirksam beansprucht wird, das „Prioritätsdatum“ verstanden werden.
Einreichungstag ./. Anmeldetag Nicht immer ist der Tag, an dem erstmals die Anmeldeunterlagen einer Anmeldung zum Patentamt gelangen (=Einreichungstag) der Anmeldetag dieser Anmeldung im rechtlichen Sinn. Teilanmeldungen und abgezweigte Gebrauchsmuster haben einen Anmeldetag, der vor dem Einreichungstag der zugehörigen Unterlagen liegt. Er kann viele Jahre vorher liegen und ist der Anmeldetag der Anmeldung, aus der heraus die Teilanmeldung oder das abgezweigte Gebrauchsmuster geteilt bzw. abgezweigt wurden.
Kettenprioritäten sind unzulässig Kettenprioritäten sind unzulässig, da das Prioritätsrecht nur ausgehend von der „ersten Hinterlegung“ einer Erfindung als Schutzrechtsanmeldung eingeräumt wird.
Mehrfachprioritäten sind zulässig Mehrfachprioritäten sind dagegen möglich. Bspw. kann eine EP-Anmeldung mehrere frühere japanische Anmeldungen in Anspruch nehmen. Man muss sich allerdings bewusst sein, dass Kombinationen aus unterschiedlichen prioritätsgebenden Anmeldungen eine Priorität womöglich nicht wirksam genießen, denn der kombinierte Inhalt war in keiner der prioritätsgebenden Anmeldungen zu finden. Als Zeitrang verbleibt es dann beim Anmeldetag.
Teilprioritäten In Deutschland sind Teilprioritäten unzulässig. Beansprucht ein Patentanspruch also eine Kombination von Merkmalen, die jeweils für sich genommen in verschiedenen Voranmeldungen offenbart sind, nicht jedoch in dieser konkreten Kombination, so kann für diesen Patentanspruch eine Priorität einer oder mehrerer dieser Voranmeldungen nicht wirksam in Anspruch genommen werden – der Patentanspruch erhält als Zeitrang somit den Anmeldetag der Nachanmeldung. Es ist im Rahmen der Erfindungsidentität immer auf die gesamte in einem Patentanspruch beanspruchte Merkmalskombination abzustellen. In Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sind Teilprioritäten dagegen für Patentansprüche mit einem oder mehreren generischen Ausdrücken oder anderweitig alternativen Gegenständen (sog. generischer „ODER“-Anspruch) zulässig.Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts G 1/15 vom 29. November 2016.
Unterschiede zwischen einer Prio-Nachanmeldung und einer Teilanmeldung Ländergrenzen überspringende Prioritätsinanspruchnahmen sind möglich und kommen sehr häufig vor. Länderübergreifende Teilanmeldungen sind dagegen nicht möglich. Der Inhalt einer Teilanmeldung ist üblicherweise ein Teil der in Bezug genommenen Stammanmeldung. Der Inhalt einer prioritätsgebundenen Nachanmeldung ist dagegen üblicherweise mindestens der der prioritätsgebenden Anmeldung und wird oft ergänzt oder kombiniert aus mehreren Anmeldungen. Teilanmeldungen erhalten den Prioritätsanspruch und den Anmeldetag der in Bezug genommenen Stammanmeldung zuerkannt. Soweit systeminterne (d. h. z. B. DE > DE, EP > EP) Prioritätsinanspruchnahmen betroffen sind, erhält die prioritätsgebundene Nachanmeldung den Zeitrang der früheren Anmeldung zuerkannt, behält aber ihren eigenen Anmeldetag, der maximal ein Jahr später sein kann und ab dem die maximal mögliche Laufzeit von 20 Jahren berechnet wird. Die Inanspruchnahme der inneren Priorität nach deutschem Patentrecht hat darüber hinaus die sehr gravierende Konsequenz, dass die frühere deutsche Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, während die Teilung einer deutschen Anmeldung den Bestand der Stammanmeldung nicht berührt.
Beispiele