Die Verwaltungsgerichtsbarkeit umfasst die Gerichte, die in Angelegenheiten des Verwaltungsrechts, also der Rechtsordnung der öffentlichen Verwaltung (Administrative) entscheiden.

Begriff Verwaltungsgerichtsbarkeit () erscheint in erster Betrachtung als relativ klarer Begriff, umfasst aber etliche Aspekte, die nach Kontext zugeordnet werden können, oder nicht.: Im Allgemeinen umfasst der Begriff die Revision der öffentlichen Verwaltung in den höheren Instanzen.:

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in manchen Staaten als eigener Gerichtszweig eingerichtet, während andere Staaten eine eigenständige Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht kennen. Teilweise ist eine Nachprüfung des Verwaltungshandelns durch unabhängige Gerichte überhaupt nicht vorgesehen. Neben Gerichtshöfen () und Tribunalen ()Auch die Definition eines Gerichtshofes selbst ist schon durchaus abweichend; für Europa etwa wird ein Gerichtshof weitgefasst als jede formal unabhängige Autorität gesehen, die Konflikt auf Basis der rechtlichen Standards entscheidet : gibt es in der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch andere, nicht im engeren Sinne gerichtliche Werkzeuge, wie Ombudsmänner und Mediationen (welche auch in anderen Gerichtszweigen zunehmend zum Einsatz kommen). Im Sinne der Acquis communautaire im geeinten Europa etwa wird der Begriff der Verwaltungsgerichte relativ weit gesehen.

Wie auch bei der Verfassungsgerichtsbarkeit ist die Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Sinne der Gewaltenteilung wesentlich für ihre Abgrenzung von anderen Formen von Rechtsmittelinstanzen. Andererseits steht sie selbst auch in gewissem Maße zwischen den Gewalten, sie gehören zwar selbst zur Judikative, das materielle Objekt ihrer Kompetenzen ist aber die Exekutive, so wie die Verfassungsgerichtsbarkeit die Legislative judiziert. Das macht die spezielle Stellung dieser beiden Gerichtszweige aus.

Nationales In Deutschland obliegt die Kontrolle der Verwaltung überwiegend den Gerichten der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit. Diese für deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit eigentümliche Organisation weicht vom übrigen Europa deutlich ab.

In Österreich wird die Verwaltungsgerichtsbarkeit in erster Instanz durch die Landesverwaltungsgerichte, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht und in zweiter Instanz (Revisionsinstanz) durch den Verwaltungsgerichtshof ausgeübt. Auch die Befugnis des Verfassungsgerichtshofes, die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen (Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit) wird üblicherweise zur Verwaltungsgerichtsbarkeit gezählt.

In der Schweiz haben die Kantone und der Bund je eigene Verwaltungsgerichte oder entsprechende Gerichtsabteilungen sowie Rekurskommissionen eingerichtet.

Frankreich hat eine streng spezialisierte Verwaltungsgerichtsbarkeit, in drei Instanzen, mit dem Conseil d’État als Höchstgericht. Diese hat neben judizieller Kompetenz auch die Aufgabe, die Regierung zu beraten. In Italien gibt es regionale Verwaltungsgerichte erster Instanz, die zweite und letzte Instanz ist der Staatsrat.Internetauftritt der italienischen Verwaltungsgerichtsbarkeit In englischen Rechtssystemen gibt es meist keine eigenen Verwaltungsgerichte. Außerdem untersteht die Gerichtsbarkeit prinzipiell dem Parlament (Concept of parliamentary sovereignty). In Polen besteht eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit

Siehe auch Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtshof Staatsrat

Literatur

M. Asimow: The Administrative Judiciary: ALJs in Historical Perspective. In: Journal of the National Association of Administrative Law Judges. 20, 157, 2000. Peter Cane: Administrative Tribunals and Adjudication. Hart Publishing, 2009.

Weitere Literatur siehe (PDF; 22 kB). Seminar 3 The Institutions of Administrative Justice: Courts, Agencies and Tribunals. S. 2 (PDF, law.yale.edu, Nachlese zur Lehrveranstaltung P. Cane)

Weblinks Robert Uerpmann-Wittzack: Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention für die staatliche Verwaltungsgerichtsbarkeit Regensburg, 2019.

Einzelnachweise

Kategorie:Gerichtsbarkeit Kategorie:Öffentliche Verwaltung