Der Begriff Bodenreform bezeichnet allgemein eine Änderung der Eigentums- oder Nutzungsrechte an Grundstücken oder allgemein der Rechtsordnung in diesem Bereich, die meist eine gleichmäßigere Verteilung des Landbesitzes zum Ziel hat. Dieser Artikel behandelt die Geschichte und Akteure der Bodenreform in Deutschland.
Bodenreformideen mini|Adolf Damaschke: Die Bodenreform (1913)
In Deutschland gab es zu Ende des 19. Jahrhunderts eine Bodenreformbewegung, die sich auf den amerikanischen Bodenreformer Henry George stützte. 1888 wurde von Michael Flürscheim, dem Gründer und Direktor der Gaggenauer Eisenwerke, der Deutsche Bund für Bodenbesitzreform gegründet. Weitere einflussreiche Reformer waren Silvio Gesell und Adolf Damaschke.
Freiwirtschaftliche Bodenreform Silvio Gesell, der Ideen zu einer Freiwirtschaftlichen Bodenreform entwickelte, bezog sich dabei auf die Landreform-Theorie von Henry George, der eine Eigentumssteuer für Land vorsah, die in einer Höhe sein sollte, um die Grundrente angemessen zu neutralisieren. Gesell hielt dabei aber Freiland für die systemisch überlegene Lösung.
Durch eine Bodenreform sollte die Freiwirtschaft öffentliches Eigentum am Boden mit dessen privater Nutzung verbinden. Dazu forderte sie, allen Boden gegen volle Entschädigung seiner bisherigen Eigentümer in öffentliches Eigentum zu überführen, zum Beispiel in Eigentum der Gemeinden. Die bisherigen Eigentümer behalten dabei das Nutzungsrecht an ihren Grundstücken gegen Entrichtung einer regelmäßig wiederkehrenden Nutzungsabgabe an die öffentliche Hand. Boden in bis dahin öffentlichem Eigentum, der nicht ausdrücklich für öffentliche Zwecke gebraucht wird, soll an die Meistbietenden zur Nutzung vergeben werden.
Bodenreformideen Adolf Damaschkes Die Bodenreformideen Adolf Damaschkes und sein Deutscher Bund für Bodenreform waren inspiriert durch den Nationalökonomen Adolph Wagner und wurden 1913 publiziert. Sie haben das politische Denken und Handeln seiner Zeitgenossen stark beeinflusst. Die Weimarer Nationalversammlung von 1919 beschloss folgenden Artikel in die Reichsverfassung einzubringen:
Damaschkes Bodenreformideen wurden auch Grundlage des deutschen Bodenreformgesetzes von 1920 und fanden sinngemäß auch in die Verfassung des Freistaates Bayern vom Dezember 1946 Eingang:
Auch das Reichssiedlungsgesetz von 1919 geht auf die Ideen der Bodenreformbewegung zurück.
Bodenpolitik im Nationalsozialismus Die Bodenpolitik während des Nationalsozialistischen Regimes war dann weitgehend von der Blut-und-Boden-Ideologie geprägt. Das Reichserbhofgesetz wurde am 29. September 1933, zwei Tage vor dem ersten Reichserntedankfest erlassen.
Durch das Gesetz wurden rund 35 Prozent der land- und forstwirtschaftlichen Besitzungen im Deutschen Reich zu „Erbhöfen“ erklärt. Gesetzlich fixiert waren diese als „… der unveräußerliche und unbelastbare, unteilbar auf den Anerben übergehende land- und forstwirtschaftliche Besitz eines Bauern …“. Die Größe des Hofes musste mindestens 7,5 ha betragen und durfte 125 ha nicht überschreiten. Der Erbhofeigentümer wurde per Gesetz als Bauer, alle anderen als Landwirte bezeichnet.
Ziele einer Bodenreform nach Ende des Zweiten Weltkrieges Neben dem Ziel, den Einfluss des stark konservativen Großgrundbesitzes auf die Politik dauerhaft zu beenden, waren besonders wirtschaftliche und soziale Gründe für die Forderung nach Enteignung des Großgrundbesitzes von Bedeutung. Bodenreformerische Maßnahmen sollten helfen, drei Aufgaben zu meistern:
Ein Ziel war die Integration der Vertriebenen, Flüchtlinge und Ausgebombten in die Gesellschaft bei gleichmäßiger Verteilung der Bevölkerungsdichte um eine Desozialisation dieser Gruppen zu vermeiden.
Von landwirtschaftlichen Kleinbetrieben erwartete man eine größere Flexibilität und Leistungsfähigkeit, also eine bessere kurzfristige Versorgung mit Nahrungsmitteln als von Großbetrieben.
Da im Wesentlichen die ausgebombten Städter und die ostdeutschen Umsiedler die eigentlichen materiellen Verluste durch den Krieg hatten, sollte durch Bodenabgabe eine Art Lastenausgleich geschaffen werden.
Bodenreform in der Sowjetischen Besatzungszone ab 1945 mini|Umzug der Gemeinden Rockau, Cunnersdorf und Helfenberg bei Dresden zur Aufteilung des ehemaligen „Königlichen Rittergutes“ Helfenberg am 11. September 1945 mini|Briefmarke zur Bodenreform in der Provinz Sachsen 1945
In den Jahren 1945/1946 wurde in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) eine Bodenreform durchgeführt, in deren Verlauf Großgrundbesitzer mit mehr als 100 ha Fläche und Besitzer kleinerer Betriebe, die als Kriegsverbrecher und aktive NSDAP-Mitglieder eingestuft waren, entschädigungslos enteignet wurden. Der enteignete Grundbesitz wurde zunächst dem jeweiligen lokalen Bodenfonds übertragen, der eine Neuverteilung vornahm. Die sowjetische Militärverwaltung internierte eine erhebliche Zahl von Großgrundbesitzern unabhängig von ihrem politischen Vorleben in Speziallagern, oft weitergenutzten Konzentrationslagern.
Hintergrund Vor allem die nordöstlichen Gebiete des damaligen Deutschen Reiches, z. B. die ostelbischen Gebiete, waren geprägt von einem hohen Anteil an landwirtschaftlicher Fläche im Besitz weniger (und teils adliger) Familien, die als Junker bezeichnet wurden.
1882 konzentrierte sich der Großgrundbesitz in den östlichen Provinzen Preußens sowie in Mecklenburg. Der Anteil der Betriebe mit über 100 Hektar Fläche betrug in Ostelbien 44 %, in Sachsen, Anhalt und Braunschweig 23 %, in Thüringen 12 % und im Regierungsbezirk Kassel 9 %. In allen anderen Regionen lag er unter 5 %.Meyers Großes Konversationslexikon. Band 8, Leipzig 1907, S. 449–452, Stichwort: „Grundeigentum (Statistisches)“ (online) mini|Bodenreformdenkmal in der Uckermark: „Junkernland in Bauernhand“ Die ostelbischen Großgrundbesitzer waren in der Weimarer Republik wegen ihrer monarchistischen Grundhaltung überwiegend republikfeindlich und eine der tragenden Gruppen der Deutschnationalen.Bundeszentrale für politische Bildung über die bürgerlichen Parteien der Weimarer ZeitParteien in der Weimarer Republik – Programmpunkte im VergleichMario Niemann: Zum politischen Verhalten mecklenburgischer Großgrundbesitzer in der Endphase der Weimarer Republik. In: Zu den Ursachen des Untergangs der parlamentarischen Demokratie der Weimarer Republik – Versuch einer Bestandsaufnahme für Mecklenburg und Pommern. Rostock/Greifswald 2002, S. 32–41. Dies wurde auch in ihrer Rolle im Osthilfeskandal 1931–1933 deutlich, in dessen Zusammenhang zwei deutsche Reichskanzler zurücktreten mussten. Dies waren Heinrich Brüning am 31. Mai 1932 und, nachdem er durch eine Intrige gegen den ab 1. Juni 1932 amtierenden Franz von Papen am 3. Dezember 1932 Reichskanzler geworden war, Kurt von Schleicher am 28. Januar 1933. Es folgte die Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler am 30. Januar 1933, die Machtübernahme der NSDAP.
Die ostelbischen Großgrundbesitzer standen nicht nur aus Standesdünkel, sondern auch aufgrund einer werteorientierten christlichen Haltung dem Nationalsozialismus überwiegend distanziert gegenüber. Ein Teil der Gutsbesitzer schloss sich wie auch weite Teile der Gesellschaft der nationalsozialistischen Bewegung an. Andererseits kamen auch Widerstandskämpfer des 20. Juli 1944 aus dieser Gesellschaftsschicht.Uwe Bastian: Sozialökonomische Transformationen im ländlichen Raum der neuen Bundesländer. Dissertation, 2003, S. 88 (online)Mario Niemann: Die Stellung der mecklenburgischen Großgrundbesitzer zum Nationalsozialismus und zur Mitgliedschaft in der NSDAP. In: Ernst Münch, Ralph Schattkowsky (Hrsg.): Studien zur ostelbischen Gesellschaftsgeschichte. Band 1: Festschrift für Gerhard Heitz zum 75. Geburtstag, Rostock 2000, S. 309–335. (Zu dieser ambivalenten Haltung siehe ausführlicher Adel zur Zeit des Nationalsozialismus.)
Die Bodenreform in der SBZ bewirkte die Auflösung des Eigentums dieser gesellschaftlichen Gruppierung, deren Existenz seitens der sozialistischen Regierungen als fortdauernde Gefahr für die Republik wahrgenommen wurde. Wenn auch deutlich milder in den persönlichen Auswirkungen für die Betroffenen, verfolgten die Alliierten in den westlichen Besatzungszonen ebenfalls Pläne für eine Bodenreform, die allerdings weniger einen sozialistischen Charakter hatten. mini|Bodenreformurkunde 1947 (weil Saatzuchtgut erst verspätet)
Ziele Die „demokratische Bodenreform“ hatte nach Dieter FelbickDieter Felbick: Schlagwörter der Nachkriegszeit 1945–1949. de Gruyter, Berlin 2003, ISBN 3-11-017643-2, S. 129. politische und soziale Ziele. Mit der Verteilung des Grundbesitzes sollte auch die ländliche Sozialstruktur grundlegend verändert werden. Daher wurden alle Großgrundbesitzer mit über 100 Hektar entschädigungslos und vollständig enteignet sowie ab Herbst 1945 aus ihren Wohnorten vertrieben.Arnd Bauerkämper (Hrsg.): Junkerland in Bauernhand? Steiner, Stuttgart 1996, ISBN 3-515-06994-1, S. 51 ff. Auf den Neubauernstellen wurde vor allem landarmen oder landlosen Bauern, Kleinpächtern und sog. Umsiedlern (Menschen der ehemaligen Ostgebiete des Deutschen Reiches) ein eigenes Auskommen gegeben und versucht, die Versorgung mit Nahrungsmitteln trotz des massiven Eingriffs in funktionierende betriebliche Strukturen aufrechtzuerhalten, da die Lage in der Nachkriegszeit dramatisch war. Insgesamt erhielten ca. 560.000 „Bodenempfänger“ Land aus der Bodenreform.
Durchführung Vom 3. bis 11. September 1945 erließen die Provinz- und Landesverwaltungen der Sowjetischen Besatzungszone ähnlich lautende Verordnungen zur Durchführung der Bodenreform in der SBZ, zuerst in der Provinz Sachsen. Die Umsetzung der Landverteilung erstreckte sich bis in das Jahr 1948. Die Sowjetische Militäradministration in Deutschland erklärte zum 1. Juni 1948 die Bodenreform als offiziell abgeschlossen.
Insgesamt waren ca. 30 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche von der Bodenreform betroffen. Enteignet wurden 7160 landwirtschaftliche Betriebe von Großgrundbesitzern mit über 100 ha LF (76,3 % der Gesamtfläche). Unter den größten enteigneten Gütern befanden sich u. a. die Besitzungen des Fürsten Stolberg-Wernigerode (22.000 Hektar), des Herzogs von Anhalt (20.000 Hektar), des Grafen Malte zu Putbus (18.800 Hektar) sowie des Grafen von Arnim (15.800 Hektar).Volker Klemm: Von den bürgerlichen Agrarreformen zur sozialistischen Landwirtschaft in der DDR. Berlin 1978, S. 154. Enteignet wurden zudem 4537 Betriebe unter 100 Hektar Betriebsgröße. Dies waren Betriebe von Personen, die als Kriegsverbrecher und (in den einschlägigen Verordnungen so bezeichnet) „Naziaktivisten“ eingestuft wurden (auf 4,0 % der insgesamt enteigneten Fläche).Friedrich-Wilhelm Henning: Landwirtschaft und ländliche Gesellschaft in Deutschland. Band 2, Paderborn 1986, S. 232. Diese Einstufung unterlag keiner gerichtlichen Überprüfung. Ebenso ging staatlicher, kommunaler sowie institutioneller Landbesitz einschließlich Wald in die Landverteilung ein: 1288 Betriebe in Staatsbesitz mit 337.507 Hektar, 169 Siedlungsgesellschaften und andere Institutionen aus der Zeit von 1933 bis 1945 mit 22.764 Hektar, 384 Betriebe mit 200.247 Hektar Staatswald und Forsten sowie 551 Betriebe mit 88.465 Hektar aus sonstigem Grundbesitz. Dies waren 19,7 % der eingebrachten landwirtschaftlichen Nutzfläche von 3,298 Mio. Hektar.