mini|hochkant=0.7|StVO-Zeichen 393: Informationstafel an Grenzübergangsstellen
In der Bundesrepublik Deutschland gelten gemäß Abs. 3 StVO für alle Kraftfahrzeuge als zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft seit 1. September 1957 50 km/h, wie in den meisten Ländern Europas. Außerhalb geschlossener Ortschaften beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für PKW sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t seit 1. Oktober 1972 100 km/h.
Darüber hinaus gilt seit 1974 auf den Bundesautobahnen sowie allen anderen außerörtlichen Straßen mit einem Mittelstreifen oder mindestens zwei Fahrstreifen pro Richtung eine Richtgeschwindigkeit (empfohlene maximale Geschwindigkeit) von 130 km/h, also keine definierte generell maximal zulässige Geschwindigkeit. Die jeweils gültige zulässige Geschwindigkeit kann jedoch durch das Sichtfahrgebot und andere Bedingungen des § 3 (Fahrzeugbeherrschung, Straßen-, Verkehrs- und Wetterverhältnisse, persönliche Fähigkeiten, Fahrzeug- und Ladungseigenschaften) weiter eingeschränkt werden.
Details mini|hochkant=0.7|StVO-Zeichen 310: Eine Ortstafel markiert den Beginn einer geschlossenen Ortschaft. Zulässige Höchstgeschwindigkeit ab hier 50 km/h mini|hochkant=0.7|StVO-Zeichen 311: Ende einer geschlossenen Ortschaft und somit hier Ende der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mini|hochkant=0.7|StVO-Zeichen 385-50: Ortshinweistafel. Keine Geschwindigkeitsbeschränkung mini|hochkant=0.7|StVO-Zeichen 274-60: Ab hier zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mini|hochkant=0.7|StVO-Zeichen 278: Hier Ende einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mini|hochkant=0.7|StVO-Zeichen 282: Hier Ende einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit und eines Überholverbots mini|hochkant=0.7|StVO-Zeichen 380: Ab hier Richtgeschwindigkeit von 80 km/h,seit 31. Oktober 2022 unzulässig ( Abs. 2 Nr. 4 StVO) mini|hochkant=0.7|StVO-Zeichen 275-30: Ab hier vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit von 30 km/h mini|hochkant=0.7|StVO-Zeichen 279: Hier Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit von 30 km/h
Für Motorräder, Trikes, Quads und andere Fahrzeuge bis zu 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht (z. B. Lieferwagen, Wohnmobile) gelten dieselben obigen Bestimmungen wie für PKW. Für LKW, Kraftomnibusse und für Fahrzeuge mit Anhänger gelten außerorts und auf Autobahnen besondere Geschwindigkeitsbegrenzungen. Krafträder mit einem Motorradanhänger dürfen außerorts und auf Autobahnen maximal 60 km/h schnell fahren. Für LKW ab 3,5 Tonnen gilt auf Autobahnen eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, auf Überlandstraßen gelten für LKW von 3,5 bis 7,5 Tonnen ebenfalls 80 km/h, für LKW über 7,5 Tonnen 60 km/h. Kraftomnibusse dürfen auf Autobahnen unter bestimmten Bedingungen maximal 100 km/h fahren, Überland max. 80 km/h. Für Gespanne gilt im Allgemeinen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, diese kann aber (erkennbar durch ein hinten am Anhänger angebrachtes weißes rundes Schild mit schwarzer Schrift) auch anders definiert sein, beispielsweise dürfen viele Anhängergespanne auf Autobahnen 100 km/h fahren. Für ein bestimmtes Fahrzeug darf die für die jeweilige Bereifung erlaubte Geschwindigkeit, z. B. für Winterreifen 160, 190 oder 210 km/h, nicht überschritten werden (siehe Geschwindigkeitsindex). In diesem Fall ist im Fahrzeug auch ein für den Fahrer gut sichtbarer Hinweis zu geben.
Wenn außerorts die Fahrbahnen für die beiden Fahrtrichtungen baulich getrennt sind oder mindestens zwei markierte Fahrstreifen pro Fahrtrichtung aufweisen, gilt für Fahrzeuge bis zu 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht ohne Anhänger keine Geschwindigkeitsbegrenzung, sondern eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen darf nur mit Fahrzeugen aus eigener Kraft erfolgen, die bauartbedingt schneller als 60 km/h fahren können, jedoch dürfen mit einem solchen Fahrzeug dort dann auch niedrigere Geschwindigkeiten gefahren werden – rückwärts darf auf einer deutschen Autobahn jedoch nie gefahren werden. Für verschiedene Fahrspuren können verschiedene Mindest- und Höchstgeschwindigkeiten definiert werden.
Fahrzeugführer dürfen in verkehrsberuhigten Bereichen maximal Schrittgeschwindigkeit (7–8 km/h) fahren. Gleiches gilt – jedenfalls seit 1. April 2013 – auch in Fußgängerzonen und auf freigegebenen Gehwegen., Inkrafttreten in § 53 Absatz 1, jeweils gemäß Bundesratsdrucksache 428/12 (PDF; 1,5 MB) In einer Spielstraße darf kein Fahrzeug fahren.
Im Gegensatz zu einer geschlossenen Ortschaft, welche mit einer Ortstafel StVO-Zeichen 310 beginnt und mit StVO-Zeichen 311 endet, ist durch eine Ortshinweistafel StVO-Zeichen 385 (gelbe Schrift auf grünem Grund), welche den Namen einer Siedlung angibt, keine Geschwindigkeitsbeschränkung vorgegeben. Auch gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung innerhalb geschlossener Ortschaften nur für Kraftfahrzeugverkehr, also beispielsweise nicht für Fuß-, Rad- und Reitverkehr. (3) 1.
Durch entsprechende Beschilderung kann ein bestehendes allgemeines Tempolimit lokal nach unten, aber auch nach oben jeweils für eine Fahrtrichtung geändert werden (hierbei wird die neue Höchstgeschwindigkeit in „km/h“ angegeben). Hierbei kann innerhalb geschlossener Ortschaften eine größere Höchstgeschwindigkeit als 50 km/h (oft 60 oder 70 km/h) zugelassen werden, das dann stets für alle Fahrzeuge, also beispielsweise auch für Lastzüge, gilt. StVO, Nr. 49 (Zeichen 274) 2. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die allgemein für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten in Kraft, auch wenn durch Zeichen 274 eine höhere Geschwindigkeit zugelassen ist. StVO, Nr. 49 (Zeichen 274) 3.
Es können auch für ganze Bereiche („Zonen“) durch eine einmalige Beschilderung an den Grenzen dieser Zonen Geschwindigkeitsbeschränkungen gesetzt werden. Am häufigsten sind in Deutschland dabei in Wohngebieten eingerichtete Tempo-30-Zonen anzutreffen, jedoch existieren solche Zonen auch für geringere Geschwindigkeiten als verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche (z. B. 20 km/h).
Schilder für Geschwindigkeitsbeschränkungen sind rund, haben schwarze Schrift auf weißen Grund sowie einen roten Rand. Die Geschwindigkeitsangaben sind in Kilometer pro Stunde. Folgende Höchstgeschwindigkeiten sind in Deutschland durch solche Tempolimits üblicherweise erlaubt: 5, 10, 15, 20, 30, 40, 50, 60, 70, 80, 90, 100, 110, 120 und 130 km/h. Die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit kann dabei auch mit einem darunter angebrachten Schild an zu erfüllende Bedingungen geknüpft werden (z. B. „bei Nässe“, „20-6 h“) und ebenso können auch Gründe genannt werden (z. B. „Lärmschutz“, „Luftreinhaltung“). Die Fahrbahn muss einen durchgängigen Wasserfilm aufweisen um als nass zu gelten.OLG Hamm – Az.: 2 Ss OWi 1057/2000 (zuvor AG Recklinghausen – Az.: 25 OWi 58 Js 386/00 (173/00)) (online auf iww.de) Ferner besteht durch Wechselverkehrszeichen die Möglichkeit von zeitlich variablen Geschwindigkeitsbeschränkungen, mit denen z. B. auf den Verkehrsfluss reagiert werden kann.
Die Höhe des Tempolimits ist in Deutschland und Europa nicht einheitlich. Während in Frankreich auf Autobahnen öfter ein Limit von 110 km/h gegeben wird, ist in Deutschland dieses Limit ebenso wie 90 km/h eher unüblich. Während in Bayern-Nord/Franken, Brandenburg (außer Berliner Ring), Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen auf Autobahnen relativ häufig ein Tempolimit von 130 km/h gesetzt wird, werden in Baden-Württemberg, Bayern-Süd, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein häufiger 120 km/h als Limit gesetzt. Dabei ist in Rheinland-Pfalz ein ausgeschildertes Tempolimit von 130 km/h eher die Regel als die Ausnahme; dies betrifft beispielsweise die A61 in fast der gesamten Länge in diesem Bundesland. In Brandenburg wird die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h konsequent ausgeschildert, obwohl dies nicht zwingend notwendig ist. Im Bundesland Bremen gilt auf Autobahnen seit 2008 ein generelles Tempolimit von 120 km/h.
An Autobahnbaustellen soll die Höchstgeschwindigkeit vorher zuerst auf 120 km/h, dann 100 km/h und dann auf 80 km/h begrenzt werden. In besonders gefahrenträchtigen Autobahnbaustellen kann dann das Tempolimit weiter auf 60 km/h reduziert werden.
Anders als in der Schweiz wird mit einem Ortsschild nicht explizit das generelle Tempolimit für Ortschaften angegeben. Mit der Aufhebung von lokalen Geschwindigkeitsbeschränkungen werden in Deutschland außerorts üblicherweise nicht entsprechende Beschilderungen für die gesetzliche generelle Höchstgeschwindigkeit gegeben, auch nicht nach Ortschaften bzw. mit dem Beginn einer Autobahn. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung muss explizit aufgehoben werden und sollte nach jeder Kreuzung bzw. nach Autobahnen-Einfahrten wiederholt werden.
Das Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung muss nicht gekennzeichnet werden, wenn die Länge der Geschwindigkeitsbeschränkung angegeben ist oder wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung zusammen mit einem Gefahrenzeichen angebracht ist und zweifelsfrei erkennbar ist, wo die angezeigte Gefahr (z. B. Baustelle) nicht mehr besteht (Anlage 2 zu StVO).
Geschwindigkeitsbeschränkungen sollen in angemessenen Abständen (auf Autobahnen empfohlen 1000 m) wiederholt werden, sind aber anders als z. B. in Frankreich oder den Niederlanden (in Frankreich gekennzeichnet durch den Zusatz Rappel = Erinnerung, in den Niederlanden an Autobahnen an den kleinen Schildern mit vollen Straßenkilometern) nicht entsprechend als Wiederholung gekennzeichnet. An Unfallschwerpunkten außerorts wird jedoch öfters die Begrenzung ein zweites Mal im Abstand einiger Meter wiederholt. Eine Wiederholung ist allerdings – auch nach Kreuzungen oder Ein- und Ausfahrten – nicht vorgeschrieben.
Ausschließlich auf dem Straßenbelag angegebene Höchstgeschwindigkeiten, wie es z. B. in Tempo-30-Zonen oft der Fall ist, sind rechtlich nicht bindend.
Hinter Grenzübergängen wird in Deutschland einmalig mit der rechts oben gezeigten Informationstafel (StVO-Zeichen 393) auf die jeweiligen generellen Höchstgeschwindigkeiten hingewiesen.
Obwohl durch eine entsprechende Beschilderung die jeweilige Mindest- bzw. Höchstgeschwindigkeit direkt mit dem Schild beginnt, finden in Deutschland entsprechende Geschwindigkeitskontrollen meist erst in einigem Abstand statt. Fotos von entsprechenden Kontrollanlagen werden dabei in Deutschland stets von der Fahrzeugfront gemacht (teilweise zusätzlich noch von hinten für Motorräder) und sind bisher punktuell. Für eine Abschnittskontrolle gibt es in Deutschland erst Pilotprojekte.
Überholt werden darf auf deutschen Straßen nur, wenn die Geschwindigkeit des überholenden markant höher ist als die des überholten Fahrzeugs.
Generell ist jedoch zu beachten, dass die gefahrene Geschwindigkeit stets der aktuellen Situation (abhängig von Beleuchtung, Witterung, Verkehrslage, Straßenführung, Gefahrenstellen, Straßenzustand, …) unabhängig von der generell bzw. lokal erlaubten Höchstgeschwindigkeit angepasst sein muss, u. a. um entsprechend abbremsen zu können. Gerade bei Verkehrsunfällen ergeben sich aus dieser Tatsache öfters Kontroversen zwischen den beteiligten Parteien, welche Geschwindigkeit dies nun konkret sei. Insbesondere bei Sichtweiten unter 50 Metern beträgt die zulässige maximale Geschwindigkeit 50 km/h, wie es z. B. bei dichtem Nebel der Fall sein kann. Ebenso dürfen Kraftomnibusse, die mit eingeschalteter Warnblinkanlage stehen oder anfahren, in beiden Fahrtrichtungen nur mit Schrittgeschwindigkeit passiert werden.