Deutschblütig ist ein Begriff aus der völkischen Bewegung und war in der Sprache des Nationalsozialismus gleichbedeutend mit dem Begriff der „Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes“. Deutschblütig zu sein, war konstitutiv für die Zugehörigkeit zur deutschen Volksgemeinschaft und seit den Nürnberger Rassegesetzen von 1935 einschließlich des Reichsbürgergesetzes Voraussetzung für den Genuss der vollen politischen Rechte.
Der Begriff war außerdem zentral für die nationalsozialistische Blut-und-Boden-Ideologie und ging einher mit territorialen Ansprüchen des „Dritten Reichs“ außerhalb der Grenzen vom 31. Dezember 1937 und mit dem deutschen Vernichtungskrieg im Osten.
Während der NS-Herrschaft ist eine konsistente positive Definition nicht gelungen.
Historischer Kontext (Auswahl) mini|Illustration der antisemitischen Parole „Gegen Junker und Juden“ in der sozialdemokratischen Satirezeitschrift Der wahre Jacob, 1891„Niemand hat Schuld.“ In: Der Wahre Jacob – illustrierte Zeitschrift für Satire, Humor und Unterhaltung, Nummer 137, Ausgabe August 1891, Dietz, Berlin 1891, Titelseite,
Das im Zusammenhang mit den Bestrebungen zur Bildung eines deutschen Nationalstaats mit Beginn des 19. Jahrhunderts dominierende Verständnis sah in der Nation eine Gemeinschaft, die nicht auf einen gemeinsamen politischen Willen beruhe, so die Vertragstheorie, sondern durch vorstaatliche und objektive Merkmale gekennzeichnet sei, d. h. durch vermeintliche Wesensmerkmale wie Sprache, Herkunft und Kultur.Vgl. Wolfgang J. Mommsen: Nation und Geschichte. Über die Deutschen und die deutsche Frage. München-Zürich: Piper, 1990; Ernst-Wolfgang Böckenförde: Die Nation – Identität in Differenz. Frankfurt am Main: Suhrkamp, 1999; Otto Dann: Nation und Nationalismus in Deutschland, 1770–1990. C.H. Beck, München 1996.Ubaldo Villani-Lubelli: Volk und Nation von der Paulskirche bis zur Weimarer Republik. In: Julien Reitzenstein, Dirk Rupnow, Bernd-A. Rusinek: Völkisches Denken 1848 bis 1948. Von der Paulskirche über Weimar zum Petersberg. Walter de Gruyter, 2023, ISBN 978-3-11-069734-6, S. 41–53. Bereits in den deutschen Bundesstaaten und insbesondere in § 4 des später reichsweit geltenden Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913RGBl. 1913, S. 583–593 (documentArchiv.de, abgerufen am 2. Mai 2025). war das Abstammungsprinzip (ius sanguinis)Ius sanguinis. bpb, Glossar, abgerufen am 2. Mai 2025. verankert. Danach erwarb ein Kind unabhängig von seinem Geburtsort die Staatsangehörigkeit seiner Eltern.
Die von Reichskanzler Otto von Bismarck betriebene Politik führte 1871 zwar zur deutschen Reichsgründung. Die Kleindeutsche Lösung schloss jedoch die außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs lebenden deutschsprachigen Minderheiten als Teil der deutschen Kulturnation aus. Infolge des Friedensvertrags von Versailles nach dem Ersten Weltkrieg gingen weitere Gebiets- und Bevölkerungsteile verloren.
Seit dem Ende des 19. Jahrhunderts hatte sich mit der Zivilisationskritik etwa der Heimatbewegung zudem eine romantische Vorstellung von den unverdorbenen, nordischen Völkern entwickelt. Auch die alljährlichen Nordseereisen, die Kaiser Wilhelm II. seit 1889 auf seiner Yacht Hohenzollern unternahm, hatten dazu beigetragen.Birgitta Almgren: Literatur im Dienste der NS-Propaganda – das Beispiel Ibsen. Besprechung von Uwe Englert: Magus und Rechenmeister. Henrik Ibsens Werk auf den Bühnen des Dritten Reiches (= Beiträge zur nordischen Philologie; 30). A. Francke, Tübingen [u. a.] 2001, ISBN 3-7720-3093-9. IASL online, abgerufen am 15. April 2025. Adolf Hitler verehrte zudem die germanischen Heldenmythen in den Opern von Richard Wagner.Warum Hitler Richard Wagner vergötterte. Deutsche Welle, 6. Januar 2023.
Die jüdische Emanzipation war mit dem Gesetz, betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung von 1869Gesetzliche Gleichberechtigung für Juden (3. Juli 1869) vollendet. Nach Art. 136 der Weimarer Verfassung von 1919 waren der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
Dessen ungeachtet strebte der Antisemitismus in Deutschland seit Beginn der 1920er Jahre einem publizistischen und parteipolitischen Höhepunkt entgegen.
Programmatik der NSDAP mini|25-Punkte-Programm der NSDAP
Parteiprogramm Das 25-Punkte-Programm der NSDAP von 24. Februar 1920 forderte „den Zusammenschluss aller Deutschen auf Grund des Selbstbestimmungsrechtes der Völker zu einem Groß-Deutschland.“ In Punkt 4 hieß es:
Das Recht, über Führung und Gesetze des Staates zu bestimmen, dürfe nur dem Staatsbürger zustehen. Jedes öffentliche Amt, gleichgültig welcher Art, gleich ob im Reich, Land oder Gemeinde dürfe nur durch Staatsbürger bekleidet werden. Wer nicht Staatsbürger sei, solle nur als Gast in Deutschland leben können und müsse unter Fremden-Gesetzgebung stehen.
Adolf Hitler Adolf Hitler schrieb in Mein Kampf, das deutsche Volk habe den Auftrag zur Schaffung eines neuen Herrenmenschen. Für diesen neuen Menschentyp hielt Hitler den arischen Menschen, dessen Züchtung zur Hauptaufgabe des NS-Staates werden müsse.Anja Lobenstein-Reichmann: Houston Stewart Chamberlain. Zur textlichen Konstruktion einer Weltanschauung. Eine sprach-, diskurs- und ideologiegeschichtliche Analyse. De Gruyter, Berlin 2008, ISBN 978-3-11-173532-0, S. 644–651, zit. 644, 650, 651.Vgl. auch Léon Poliakov: Der arische Mythos. Zu den Quellen von Rassismus und Nationalismus. Aus dem Französischen. Junius, Hamburg 1993, ISBN 3-88506-220-8 (Originaltitel: Le mythe aryen, 1972). Gleichzeitig führe „Rassenkreuzung“ unausweichlich zu Unfruchtbarkeit und zur „Niedersenkung des Niveaus der höheren Rasse“. Sexuelle Zusammentreffen zwischen Deutschen und Nicht-Deutschen sollten entsprechend strengen Verboten unterliegen. Kinder, die aus solchen Begegnungen hervorgingen, galten Hitler als Symbol und Beweis für das „mangelnde Rassebewusstsein der arischen Männer“ und wurden generell als Bedrohung für die „Rassereinheit“ und die nationale Stärke gesehen.
NS-Rassentheorie Der NS-Rassentheoretiker Hans F. K. Günther ging für den deutschen Sprachraum von zunächst fünf, später von sieben „Rassen“ aus: einer „nordischen“, einer „ostischen“, einer „dinarischen“, einer „ostbaltischen“, einer „westischen“, einer „fälischen“ (identisch mit Fritz Paudlers „dalischer Rasse“) und einer „sudetischen“. Diese Rassen müssten durch eine planmäßige Bevölkerungspolitik „aufgenordet“ werden, um in dem aus mehreren Rassen gemischten deutschen Volk den Anteil der nordischen Rasse zu erhöhen. Alfred Rosenberg verwendete die Begriffe nordisch und germanisch synonym.Alfred Rosenberg: Der Mythus des 20. Jahrhunderts. Eine Wertung der seelisch-geistigen Gestaltenkämpfe unserer Zeit. München 1930, S. 40, 51, 79, 111, 205, 432.
Ein Kommentar zur „Rassen- und Erbpflege“ führt 1942 zur Unterscheidung fremder Völker näher aus: „Zu den Trägern artverwandten Blutes gehören die Angehörigen derjenigen Völker, die im wesentlichen von denselben Rassen abstammen wie das deutsche Volk.“ Hierzu zählten die nordischen Völker einschließlich der Engländer, aber auch Franzosen, Italiener, Balten und weitere, soweit sie sich „artrein“ erhalten hätten. Der Besitz der entsprechenden Staatsangehörigkeit reiche indes für die Beurteilung von „artverwandt“ oder „artfremd“ nicht aus; es komme auf die persönlichen rassebiologischen Merkmale an.Stuckart/Schiedermair: Rassen und Erbpflege in der Gesetzgebung des Reiches. 3., erw. Aufl. 1942; zitiert nach Cornelia Schmitz-Berning: Vokabular des Nationalsozialismus, Berlin 2007, S. 71.
Nationalsozialistische Begriffsentwicklung Der Begriff „(nicht-) arisch“ Zwei Monate nach der Machtergreifung wurden mit dem sog. Arierparagraphen im Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums (Berufsbeamtengesetz) vom 7. April 1933 Beamte, die „nicht arischer Abstammung“ waren, in den Ruhestand versetzt.Arnulf Scriba: Der „Arierparagraph“. Lebendiges Museum Online, 23. Juni 2015.
Als nicht arisch galt nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 11. April 1933,RGBl. I, S. 195. wer von nicht arischen, insbesondere jüdischen Eltern oder Großeltern abstammte. Es genügte, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil nicht arisch waren. Dies war insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil der jüdischen Religion, synonym der jüdischen Rasse angehörte.
Wer als Reichsbeamter neu berufen werden wollte bzw. eine Ehe eingehen wollte, hatte nachzuweisen, dass er und sein Ehegatte arischer Abstammung waren.Richtlinien des Reichsminister des Innern zu § 1 a Abs. 3 des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) vom 8. August 1933. Als „nicht-arisch“ wurden neben Juden auch „Zigeuner, Zigeunermischlinge und nach Zigeunerart herumziehende Personen“Siegfried Maruhn: Staatsdiener im Unrechtsstaat. Die deutschen Standesbeamten und ihr Verband unter dem Nationalsozialismus, Verlag für Standesamtswesen, Frankfurt am Main/Berlin 2002, S. 125. sowie „Rheinlandbastarde“ und andere sog. Afrodeutsche angesehen. Unterschiedlich wurden Perser, Afghanen und Japaner bewertet.
Der Nachweis einer arischen Abstammung (sog. Ariernachweis) der Reichsstelle für Sippenforschung wurde auch zur Zugangsvoraussetzung für zahlreiche akademische Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes sowie den aktiven Wehrdienst in der Wehrmacht,§ 15 Abs. 1 des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935, RGBl. I S. 609, 611. höhere Parteiämter, die Mitgliedschaft in den Parteiorganisationen, insbesondere der SS oder das aktive und passive Wahlrecht.Vgl. auch Deutsche Gesetze, in denen Anforderungen an die Reinheit des Blutes gestellt sind. In: Robert Deisz: Das Recht der Rasse. Kommentar zur Rassengesetzgebung. Zentralverlag der NSDAP, Franz Eher Nachf., München 1938, S. 317 ff. (Link zum Download; 7 MB). Schon vor Einführung des sog. Arierparagraphen im Beamtenrecht wurden am 1. April 1933 jüdische Geschäfte boykottiert,Marc von Lüpke-Schwarz: „Judenboykott“ und „Arierparagraph“. Deutsche Welle, 15. April 2013. Unternehmen oder andere Vermögensgegenstände von Juden gingen durch Arisierung auf Nichtjuden über.Maren Janetzko: Arisierungen. Historisches Lexikon Bayerns, 9. August 2021. Für den Nachweis der arischen Abstammung im Sinne des Wehrgesetzes galten besondere Bestimmungen.Verordnung über die Zulassung von Nichtariern zum aktiven Wehrdienst vom 25. Juli 1935, RGBl. S. 1047.§ 10 der Verordnung über das Erfassungswesen vom 15. Februar 1937, RGBl. S. 205.Verordnung über den Nachweis deutschblütiger Abstammung vom 1. August 1940, RGBl. S. 1063. Nach Bryan Mark Rigg konnten jüdische Mischlinge aufgrund einer sog. Deutschblütigkeitserklärung Offiziere der Wehrmacht werden.
Nationalsozialistische Wissenschaftler wiesen auf eine gebräuchliche Gleichsetzung von „arisch“ mit „indogermanisch“ hin und empfahlen, stattdessen „nichtjüdisch“ oder „deutschblütig“ zu benutzen.Cornelia Schmitz-Berning: Vokabular des Nationalsozialismus. 2., durchges. und überarb. Aufl., Walter de Gruyter, Berlin 2007, S. 57.