Die Wehrpflicht in Deutschland bezeichnet die gesetzliche Pflicht männlicher deutscher Staatsbürger zur Ableistung von Wehrdienst in den Streitkräften der Bundesrepublik Deutschland bzw. die Pflicht zur Ableistung von Zivildienst. Die Einberufung zum Grundwehrdienst nach Wehrpflichtgesetz wurde zum 1. Juli 2011 ausgesetzt. Die Wehrpflicht für den Spannungs- und Verteidigungsfall blieb unverändert in vollem Umfang erhalten. Seit 1. Januar 2026 besteht für nach dem 31. Dezember 2007 geborene Männer auch in Friedenszeiten die Pflicht, einen Fragebogen (die sogenannte Bereitschaftserklärung) auszufüllen und nach Vorladung zur Musterung zu erscheinen.
Geschichte
Von der Napoleonischen Zeit bis zur Reichsgründung Zu den Reformen, die Preußen unter dem Eindruck der Niederlage im Krieg gegen Frankreich 1807 durchführte, gehörte im Rahmen der Befreiungskriege in den Jahren 1813/14 die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht. Damit war eine grundsätzliche Aufwertung des Soldatenstandes verbunden, denn bis dahin hatten gemeine Soldaten als gesellschaftlich deklassiert gegolten. Der Militärdienst, zu dem auch die Söhne des Adels und des Bürgertums eingezogen wurden, galt nun als Ehrendienst und die Armee als „Schule der Nation“. Wehrpflichtige aus den „gebildeten Ständen“ konnten sich als „Einjährig-Freiwillige“ melden und hatten nach diesem Jahr die Aussicht, sich zum Reserveoffizier weiterbilden zu können (was mit viel gesellschaftlichem Prestige verbunden war). Unter allen größeren europäischen Staaten behielt nur Preußen nach den Napoleonischen Kriegen sein System der allgemeinen Wehrpflicht bei und modernisierte es trotz des Heereskonflikts in den 1860er Jahren.
In den anderen deutschen und den meisten europäischen Staaten wurde unter den tauglich Gemusterten die erforderliche Anzahl von Rekruten durch das Los bestimmt. Der Ausgeloste konnte aber einen von ihm bezahlten Ersatzmann als „Einsteher“ stellen, weshalb in diesen Armeen eher Männer aus ärmeren Schichten dienten. Nach Ablauf ihrer Dienstzeit rückten sie für einen anderen Wehrpflichtigen erneut als Einsteher an dessen Stelle, so dass die Armeen, wie auch die Frankreichs, faktisch aus Berufssoldaten bestanden. Andere deutsche Staaten (wie zum Beispiel Österreich) zogen nur einen Teil der Wehrpflichtigen, ungeachtet zahlreicher Sonderbestimmungen, für eine sehr lange Dienstzeit von 14 Jahren ein.
Nachdem das preußische Wehrpflichtsystem seine Effizienz im Deutsch-Dänischen Krieg 1864 und im Deutschen Krieg 1866 bewiesen hatte, wurde es von den anderen deutschen Staaten übernommen. In Folge des Inkrafttretens der Verpflichtung zum Kriegsdienst für den Norddeutschen BundDas Gesetz betreffen der Verpflichtung zum Kriegsdienst für den Norddeutschen Bund sollte später für das ganze Deutsche Reich maßgeblich werden. im November 1867 wurde auch der Dienst der Einjährig-Freiwilligen und deren Anwartschaft auf den Reserveoffizier, was bis dahin im Wehrgesetz von 1814 festgelegt war, novelliert. Nach diesem konnten die Anwärter sich jetzt den Truppenteil auswählen, in dem sie nach dem aktiven Jahr Reserveoffizier werden wollten. In den Jahren nach Frankreichs Niederlage im Deutsch-Französischen Krieg 1870/71 führten die meisten Staaten Europas das preußische Modell ein. Im deutschen Kaiserreich ergingen dann in regelmäßigen Abständen „Gesetze, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres“. Diesem Vorbild entsprechend etablierte sich ein mit Hilfe der Wehrpflicht ermöglichter Richtwert für die Stärke der Streitkräfte im Verhältnis zur Bevölkerung von ungefähr 1 % in vielen Staaten. Bedeutendste Ausnahme war Großbritannien. Im Ersten Weltkrieg war – nachdem auch Großbritannien und die USA die Wehrpflicht eingeführt hatten – die überwältigende Mehrheit der Soldaten Wehrpflichtige.
Kaiserreich, Weimarer Republik und NS-Zeit Dauer des Wehrdienst im Deutschen Kaiserreich (in Lebensjahren)
Die allgemeine Wehrpflicht wurde durch das Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste des Norddeutschen Bundes vom 9. November 1867Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste des Norddeutschen Bundes vom 9. November 1867 und Artikel 57 ff. des Gesetzes betr. die Verfassung des Deutschen Reichs (Reichsverfassung) vom 16. April 1871Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs (Reichsverfassung) vom 16.4.1871 Scan auf Commons sowie das Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai 1874Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai 1874, Reichsgesetzblatt 1874, Nr. 15, S. 45–64 Scan auf Commons gesetzlich geregelt. Dieses Wehrpflichtsystem wurde in Grundzügen von späteren deutschen Armeen und auch international vielfach zum Vorbild genommen.
Die Wehrpflicht begann mit Vollendung des 17. Lebensjahres. Der Wehrpflichtige konnte sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Der Landsturm bestand aus den Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 42. Lebensjahr, die weder dem Heer noch der Marine angehörten.Gesetz über den Landsturm vom 12. Februar 1875, Reichsgesetzblatt 1875, Nr. 7, Seite 63–64 Scan auf Commons In der Reichsverfassung wurde festgelegt, dass jeder wehrfähige Deutsche 7 Jahre lang, vom 20. bis zum 28. Lebensjahre dem stehenden Heere angehöre. Im Reichsmilitärgesetz wurde diese Ausführung im Weiteren geregelt. Die Militärpflicht begann vom 1. Januar des Jahres an, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wurde. Militärpflichtige waren der Aushebung unterworfen. Die Militärpflicht dauerte bis zum 31. März des Jahres, in dem das 39. Lebensjahr vollendet wurde. Es bestand die Pflicht, sich regelmäßig bei den zuständigen Behörden zu melden, bis über die Verwendung entschieden wurde. Zur Kontrolle dieser Regelung wurden von den Gemeinden sogenannte Stammrollen aufgestellt. Die aktive Dienstzeit belief sich auf 3 Jahre (Infanterie usw.). Danach folgten 4 Jahre in der Reserve (ab 1893Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres vom 3. August 1893, Reichsgesetzblatt 1893, Nr. 30, S. 233–235 Scan auf Commons auf 2 Jahre bzw. 5 Jahre geändert). Kavallerie und reitende Artillerie dienten 3 Jahre aktiv. Die Ersatzreservepflicht dauerte bis zur Vollendung des 31. Lebensjahres. Der Ersatzreserve gehörten in erster Linie taugliche, aber überzählige Personen an, dann minder Taugliche oder aus anderen Gründen Befreite, die nicht zur Ableistung der aktiven Dienstpflicht einberufen wurden. Männer, die kürzer als 2 Jahre aktiv dienten, zum Beispiel die einjährigen Freiwilligen, blieben entsprechend länger in der Reserve. Die Reserve diente zur Ergänzung des aktiven Heeres. Mannschaften, die freiwillig länger als 2 Jahre aktiv gedient hatten, dienten entsprechend kürzer in der Landwehr I. Aufgebots. Den Rest der Jahre bis zum 31. März des Jahres, in dem das 39. Lebensjahr vollendet wurde, gehörten sie der Landwehr II. Aufgebots an. Mannschaften, die freiwillig vor dem vollendeten 20. Lebensjahr eingetreten waren, traten entsprechend früher aus der Landwehr II aus. Bei späterem Eintritt in das aktive Heer auf Grund mangelnder Körperentwickelung, eines Ansuchens in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse oder einer Zurückstellung bis zu 5 Jahren, um einen Beruf nicht zu unterbrechen, diente der Wehrpflichtige nicht länger in der Landwehr II, sondern auch nur bis zu seinem 39. Lebensjahr. Vom 31. März des Jahres, an dem er sein 39. Lebensjahr vollendete, bis zum 45. Lebensjahr diente er im Landsturm II. Diese gesamte Regelung galt für Friedenszeiten, im Krieg fand kein Übertritt vom stehenden Heer zur Landwehr statt.Friedrich von Merkatz: Unterrichtsbuch für die Maschinengewehr-Kompagnien Gerät 08. Berlin 1918, S. 67–68
Änderungen in der zeitlichen Zuteilung zu den Kategorien des Beurlaubtenstandes brachte das Gesetz, betreffend Änderungen der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888, so die Verlängerung der Landsturmpflicht bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres.Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888, Reichsgesetzblatt 1888, Nr. 4, S, 11–21; Volltext. (Wikimedia Commons)
Die Anzahl der zum Wehrdienst Herangezogenen wurde durch die Heeresgröße bestimmt. Im Artikel 60 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde die Friedenspräsenzstärke des Heeres auf 1 % der Bevölkerung von 1867 festgelegt. Die künftige Festlegung der Friedenspräsenzstärke wurde von der Reichsgesetzgebung geregelt, die dem Reichstag ein erhebliches Mitspracherecht einräumte.
Dies war aber keine Verschärfung der Zustände, obwohl damit eine Heeresvermehrung einherging. Gerade die Nationalliberalen und Fortschrittspartei sahen in der nominellen Festsetzung der Heeresstärke eine Einschränkung des Budgetrechts des Reichstags, denn er machte die Bewilligung des Militäretats zu einer Farce. Sicherlich hatte Bismarck seine Lehren aus dem Preußischen Verfassungskonflikt gezogen. Doch die rasch wachsende Bevölkerung seit 1871 führte dazu, dass zwischen Reichsgründung und dem Beginn Ersten Weltkrieges nur 63 % der wehrpflichtigen Männer zu den Fahnen gerufen wurden. Selbst in einer Zeit der Hochrüstung wie 1912 betrug das Verhältnis der Heeresgröße zur Gesamtbevölkerung nur 0,923 %. Eine effektive und damit gerechte Aushebung war erst Anfang des Ersten Weltkrieges mit dem Edikt über die allgemeine Verpflichtung zu Wehrpflicht vom 3. September 1914, §§ 9, 10, 11, 12, 16 möglich. Sie stellte aber auch die gesetzliche Grundlage dar, die aus einer relativ zu seinen Gegnern geringen Heeresgröße ein Millionenheer machte.Oliver Stein, die deutsche Heeresrüstungspolitik 1890–1914, Seiten 119,120
Deutschland musste 1919 aufgrund des Friedensvertrags von Versailles auf die Wehrpflicht verzichten, „um die Einleitung einer allgemeinen Rüstungsbeschränkung aller Nationen zu ermöglichen“.Artikel 173 Die Reichswehr war eine auf 115.000 Mann begrenzte Berufsarmee. Sie wurde zu einem „Staat im Staate“, in dem sich republikfeindliche Kräfte, besonders des konservativ-nationalistischen und antisemitischen Milieus, sammelten.
Das Scheitern der Genfer Abrüstungskonferenz nahm das ab Januar 1933 in Deutschland regierende Kabinett Hitler im Oktober 1933 zum Anlass, aus dem Völkerbund auszutreten und am 16. März 1935 durch das Gesetz für den Aufbau der WehrmachtRGBl. 1935 I, S. 375 die Wehrpflicht wieder einzuführen. Der Schritt war lange vorbereitet und hatte keine Gegenmaßnahmen des Völkerbunds zur Folge.Die Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht 1935 im LeMO-Zeitstrahl des Deutschen Historischen Museums. Im selben Jahr erlaubte Großbritannien selbst im deutsch-britischen Flottenabkommen Deutschland eine Aufrüstung der Flotte über die geltenden Rüstungsbeschränkungen des Versailler Vertrags hinaus.Zusammenfassung der Ereignisse bei Golo Mann: Deutsche Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts. S. Fischer, Frankfurt (Main) 1979, ISBN 3-10-347901-8, S. 849–852. Die Wehrpflicht dauerte nach dem ergänzend erlassenen Wehrgesetz vom 21. Mai 1935RGBl. I S. 609 vom vollendeten 18. bis zu dem auf die Vollendung des 45. Lebensjahres folgenden 31. März. Der Kreis der für die Erfüllung der Wehrpflicht in Betracht kommenden deutschen Männer konnte jedoch „im Kriege und bei besonderen Notständen“ durch den Reichskriegsminister, seit dem Führererlass vom 4. Februar 1938 den Chef des Oberkommandos der Wehrmacht, erweitert werden.Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 (RGBl., Teil I, S. 609 ff.) Mit der Verordnung über die Erweiterung der Wehrpflicht vom 12. August 1943 wurden bereits die 17-jährigen Jungen zum Kriegsdienst eingezogen und gingen direkt von den Wehrertüchtigungslagern zur Wehrmacht,„Vorstufe der Rekrutenausbildung“ – Die Wehrertüchtigungslager der HJ im Krieg. Jugend! Deutschland 1918 bis 1945. Projekt des NS-Dokumentationszentrums der Stadt Köln, abgerufen am 9. Dezember 2024. wie die Reichswehr seit 1935 offiziell bezeichnet wurde.