Die Notfallschutzverordnung (NFSV, SR 732.33) von 1983, zuletzt revidiert am 14. November 2018, ist eine Rechtsverordnung der Schweiz, die das Vorgehen bei Stör- und Unfällen in Atomkraftanlagen regelt. Sie basiert auf Artikel. 5 (4) und Art. 101 (1) Kernenergiegesetz (früher Atomgesetz) und auf Art. 75 (1) Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz. Die Verordnung legt Notfallschutzzonen und Planungsgebiete um die Schweizer Kernenergieanlagen fest und definiert die jeweiligen Aufgaben der Anlagenbetreiber, der Bundesbehörden, und der Stellen in Kantonen, Regionen und Gemeinden. Notfallschutz im Sinne der Verordnung umfasst Massnahmen im Falle von schweren Unfällen z. B. bei Kernkraftwerken, um deren Folgen zu begrenzen, die betroffene Bevölkerung und Umwelt zu schützen und vorübergehend zu versorgen.

Regelungen Derzeit (2025) erfasst die Verordnung explizit die Kernkraftwerke von Beznau, Gösgen, Leibstadt (aktiv) und Mühleberg (2019 stillgelegt), sowie die nationalen Zwischenlager Zwilag und PSI-Ost und das Heisslabor am Paul-Scherrer-Institut (alle in Würenlingen). Um diese Anlagen sind die Notfallschutzzonen 1 (Radius 3–5 km) und 2 (Radius 20 km, in sechs überlappende 120°-Sektoren aufgeteilt) definiert, und die in diesen Zonen gelegenen Gemeinden sind detailliert aufgelistet.

Die Betreiber der Kernanlagen werden zu verschiedenen Vorbereitungen verpflichtet. Bei Ereignissen (Stör- und Notfälle) müssen sie die Lage analysieren, Erstmassnahmen einleiten, unverzüglich an das ENSI und die Nationale Alarmzentrale melden, falls nötig auch an die kantonalen Stellen, und den Quellterm (= freigesetzte Radioaktivitätsmenge) ermitteln. Bundesbehörden: Das ENSI als nationale Aufsichtsbehörde überwacht im Regelbetrieb die Vorbereitungen der Betreiber, und misst die Dosisleistung in der Umgebung der Kernkraftwerke (MADUK). Im Ereignisfall soll es die ergriffenen Massnahmen beurteilen, die Beteiligten beraten, und die Gefahren prognostizieren. MeteoSchweiz liefert dazu Wetterdaten und -prognosen. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) organisiert in Zusammenarbeit mit den Kantonen regelmässige Übungen, und koordiniert im Ernstfall die Information und falls nötig Evakuierung der Bevölkerung. Die Gruppe Verteidigung (Armeeführung) stellt Strassen- und Lufttransport von Material zur Verfügung. Die Kantone setzen die Vorgaben des BABS bezüglich Alarmierung, Information und Evakuierung um. Sie sorgen für die Unterbringung und Versorgung der Menschen. Sie sollen auch örtliche Beratungsstellen und Messpunkte vorhalten. Auch Kantone, in denen keine kerntechnischen Anlagen liegen, müssen für den Fall von Hot Spots (weit entfernte Kontaminierungen) Vorbereitungen treffen. Die Kosten der Kantone für Notfallschutzmassnahmen müssen von den Anlagenbetreibern ersetzt werden. Regionen und Gemeinden setzen die Massnahmen in ihrem Bereich um.

Interner Notfallschutz Die Massnahmen der Kraftwerksbetreiber in ihren Anlagen werden in der engl. Fachsprache als Accident Management bezeichnet und haben zum Ziel, den im Gang befindlichen Kernschmelz-Vorgang so schnell wie möglich zu beenden und die Freisetzung von Radioaktivität in die Umgebung so gering wie möglich zu halten. Nach der Fukushima-Reaktorkatastrophe wurden dafür überall auf der Welt zusätzliche Mittel und Ressourcen vorbereitet. Es handelt sich z. B. um verbunkerte oder mobile Stromgeneratoren zur Versorgung der wichtigsten Anlagenteile, um weitere mobile Kühlwasserpumpen, oder Druckentlastungsventile des Reaktorbehälters. Es gehört dazu aber auch z. B. die Installation von Zündern oder Rekombinatoren, um Wasserstoff-Explosionen zu verhindern. Die Notfallanweisungen für das Personal sind in den Severe Accident Management Guidances (SAMG) niedergeschrieben, spezifisch für jede Einrichtung erstellt auf Basis der internationalen Standards der IAEA. Während die Versorgung mit elektrischem Strom und Kühlwasser in allen Leichtwasserreaktoren wesentlich ist, unterscheiden sich weitere Massnahmen, die den geschmolzenen Kernbrennstoff und den gebildeten Wasserstoff unter Kontrolle halten sollen, je nach Kraftwerkstyp und -Modell.

Externer Notfallschutz Hier handelt es sich in weiten Teilen um behördliche Massnahmen des allgemeinen Katastrophenschutzes, ergänzt durch spezifisch für Nuklearunfälle erforderliche Vorkehrungen. Darunter fallen Alarmierung und Information der Bevölkerung und Anweisungen etwa die Fenster geschlossen zu halten, dann Evakuierung der durch die radioaktive Wolke betroffenen Gebiete und ggf. auch Schutzraum-Bezug, Einnahme von Tabletten zur Iodblockade, Weideverbote für Nutztiere und Lebensmittel-Verzehrverbote. In der Schweiz werden die im Ernstfall einzunehmenden Jodtabletten vorsorglich und kostenlos durch die Armeeapotheke verteilt, und zwar alle 10 Jahre an alle Haushalte 50 km oder näher an den Kernkraftwerken (zuletzt 2024). Das betrifft ca. 5 Millionen Personen.

Kontroverse Die Referenzszenarien der Schweiz von 2006, aktualisiert 2014, schätzen für den schwersten Fall « L » (Kernschmelze mit grosser Freisetzung) die Häufigkeit 10−5 pro Jahr und ein Ende der Freisetzung innerhalb von 48 Stunden. Die erwarteten Kontaminationen beschränken sich weitgehend auf die Zonen 1 und 2 um die Kraftwerke.

Eine 2019 veröffentlichte Modellrechnung des Institut Biosphère, einer privaten Einrichtung mit Verbindungen zu den GrünliberalenVorstandsmitglied Marie-Claude Sawerschel ist die Präsidentin der Grünliberalen in Genf, siehe https://www.institutbiosphere.ch/#70 in Genf, kombinierte die echten Wetterbedingungen des Jahres 2017 mit einem fiktiven schweren Nuklearunfall in der Schweiz oder in Bugey im benachbarten Frankreich. Die Rechnung ergab je nach Windrichtung relevante Verfrachtungen der Nuklide bis Finnland bzw. Nordafrika, 16–24 Millionen kontaminierte Personen, und 20.000–50.000 strahleninduzierte Krebserkrankungen. ENSI stufte dieses Szenario als « höchst unwahrscheinlich » ein.

Eine 2025 vom Trinationalen Atomschutzverband (einem Zusammenschluss von Atomkraftkritikern aus der Schweiz, Frankreich, und Deutschland) veröffentlichte Studie kam zu ähnlichen Befürchtungen wie die des Institut Biosphère. Die internationalen Notfallschutzmassnahmen seien für besonders gravierende Freisetzungen nicht ausreichend, vor allem die Schutzzonierung zu klein. Es könnten viel grossräumigere Evakuierungen, in Süddeutschland bis Karlsruhe und München notwendig werden. Auch die erhöhten Risiken durch militärische Drohnenangriffe seien in der bisherigen Planung nicht abgebildet.Grenzenloses Risiko. Gefährdung Deutschlands durch schwere Unfälle in Schweizer Atomkraftwerken. (PDF; 7,1 MB) Trinationaler Atomschutzverband (TRAS), Basel, Juni 2025. Das baden-württembergische Umweltministerium teilt diese Einschätzung nicht.Risiko durch Schweizer Kernkraftwerke – Vorsorgemaßnahmen der Landesregierung. Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft auf einen Antrag von Landtagsabgeordneten der Grünen in Baden-Württemberg. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 17/9319 (PDF; 0,4 MB) vom 7. August 2025

Weblinks Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen SR 732.33, bei fedlex.admin.ch Zonenpläne der Schweiz als Karten und Geodaten beim ENSI Publikation Notfallschutz der deutschen Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit Studie über Accident-Management-Massnahmen in den EU-Ländern mit Kernkraftwerken

Quellen und Einzelnachweise

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