Das Ius variandi ist ein Begriff der lateinischen Rechtssprache und bezeichnet das Recht eines Gläubigers, verschiedene Ansprüche wahlweise geltend zu machen. Es ist das Gegenprinzip zur Bindungswirkung bei einseitigen Gestaltungserklärungen.Hans Georg Leser: Der Rücktritt vom Vertrag: Abwicklungsverhältnis u. Gestaltungsbefugnisse Besondere Bedeutung kommt dem ius variandi im zivilrechtlichen Gewährleistungsrecht zu.
So stehen im Kauf- und Werkvertragsrecht folgende Sachmängelgewährleistungsansprüche in elektiver Konkurrenz:Theodor Baums, Ulrich Huber, Johannes Wertenbruch, Marcus Lutter: Festschrift für Ulrich Huber zum siebzigsten Geburtstag
im Kaufrecht: (zunächst nur) Anspruch auf Nacherfüllung ( BGB), dann Rücktrittsrecht (, , Abs. 5 BGB und die dort genannten Vorschriften), oder Minderung ( BGB), Anspruch auf Schadensersatz ( Nr. 3 BGB und die dort genannten Vorschriften), Ersatz vergeblicher Aufwendungen ( BGB),
im Werkvertragsrecht: Anspruch auf Nacherfüllung ( BGB), Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen und Vorschuss bei Selbstvornahme ( BGB) Rücktrittsrecht ( Nr. 3 BGB und die dort genannten Vorschriften), Minderung ( BGB), Anspruch auf Schadensersatz ( Nr. 4 BGB und die dort genannten Vorschriften).
Grundsätzlich ist der Übergang vom Erfüllungsanspruch auf Rücktritt und Schadensersatz möglich, da dessen Geltendmachung nach Auffassung des BGH keine rechtsgestaltende Wirkung hat. Es handelt sich nicht um eine Wahlschuld, bei welcher der Wahl nach Abs. 2 BGB gestaltende Wirkung zukäme, sondern um sog. „elektive Konkurrenz“.Stephan Lorenz: Einfluss des Erfüllungsverlangens auf ein entstandenes Rücktrittsrecht: Keine rechtsgestaltende Wirkung, kein Wegfall des Rücktrittsrechts, keine erneutes Fristsetzungserfordernis; Maklerkosten und Aufwendungsersatz nach § 284 BGB zu BGH, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 124/05Christoph Althammer: Ius variandi und Selbstbindung des Leistungsgläubigers. NJW 2006, 1179. Zusammenfassung von Nadja Goldmann, VerwaltungsNews, 25. April 2006. Übt der Gläubiger sein Wahlrecht erst nach Rechtshängigkeit des zunächst geltend gemachten Anspruchs aus, liegt darin keine Klageänderung ( Nr. 3 ZPO), er muss aber seinen Klagenantrag umstellen.Clemens Maurer: Übergang von Minderung zum großen Schadensersatz statt der ganzen Leistung gemäß § 325 BGB analog SVR Straßenverkehrsrecht 2017, S. 321–324.
Siehe auch Latein im Recht Actio redhibitoria
Literatur Theodor Baums (Hrsg.), Johannes Wertenbruch (Hrsg.), in Gemeinschaft mit Marcus Lutter, Karsten Schmidt: Festschrift für Ulrich Huber zum siebzigsten Geburtstag, Beate Gsell (Verfasserin): Kaufvertragliche Nacherfüllung in der Schwebe. Leistungsbewirkung nach Nachfristablauf sowie bei verzögerter Wahl der Nacherfüllung durch den Käufer. Ius variandi, Mohr Siebeck Tübingen 2006, ISBN 3-16-148709-5, S. 299–319 (312 ff.). Abbas Samhat: Die Abgrenzung der Wahlschuld von der elektiven Konkurrenz nach dem BGB, in Studien zum Privatrecht Band 25, Mohr Siebeck, Tübingen 2012, ISBN 978-3-16-152032-7, S. 265 ff.
Einzelnachweise
Kategorie:Schuldrecht (Deutschland) Kategorie:Lateinische Phrase Kategorie:Rechtssprache