Depublizieren ist das Entfernen bereits veröffentlichter Texte oder von Internetseiten aus dem öffentlich zugänglichen Bereich, das die Online-Angebote (Telemedien) der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland im Sommer 2009 für ihre Archivbestände begannen und seit dem 1. September 2010 auch für die laufende Berichterstattung nach meist siebentägiger Frist durchführen. Die gemäß Rundfunkstaatsvertrag (RStV) depublizierten Internetseiten müssen bei diesem Vorgang nicht gelöscht werden, sie sind aber nicht mehr öffentlich abrufbar.
Nach ARD-Einschätzung ist das deutsche Verfahren zum Depublizieren öffentlich-rechtlicher Internetseiten das aufwändigste weltweit. Zwar hat auch die BBC ihre Online-Angebote reduziert, um ihre Gebührenfinanzierung zu rechtfertigen,Marika Bent: Versöhnliche Töne: Vertreter von privaten und öffentlich-rechtlichen Sendern sowie von Verlagen diskutierten. In: Märkische Allgemeine, 9. September 2010, abgerufen am 25. September 2010. der in Großbritannien angewandte Public-Value-Test – Vorbild des deutschen Drei-Stufen-Tests – betrifft aber nur Großprojekte. Der ORF verzichtet im Unterschied zu den deutschen Sendeanstalten auf die nachträgliche Überprüfung bereits vorhandener Angebote. Schätzungen über den Gesamtumfang des Depublizierens älterer öffentlich-rechtlicher Internet-Inhalte belaufen sich auf über eine Million Online-Dokumente.
Der Begriff „Depublizieren“ oder „Depublikation“ wird außerdem verwendet, wenn umstrittene oder fehlerhafte Online-Inhalte aus dem öffentlich zugänglichen Bereich entfernt werden. Er wird auch bei privaten Medien verwendet.
Begriff Depublizieren ist ein Neologismus aus dem Wort Publizieren (veröffentlichen, von , öffentlich) und der lateinischen Vorsilbe de- (ab-, weg-, herab, miss-). Der Begriff fand vor dem Jahr 2010 kaum Verwendung. Frühere Definitionen bezogen das Depublizieren als „Unveröffentlichen“ auf die kommentarlose Entfernung sachlich falscher Inhalte aus dem Internet anstelle der KorrekturWas ist… Lexikon: Depublizieren. In: drweb.de, 20. Juni 2004, abgerufen am 15. September 2010: oder als informationstechnischen Fachbegriff auf das Zurückziehen eines auf einer Website sichtbaren Beitrages ohne seine Löschung im Repository.Bundesverwaltungsamt: . Hrsg. von der Bundesstelle für Informationstechnik, 6. August 2004, abgerufen am 15. September 2010 (PDF; 590 kB), S. 38. Technisch trifft letztere Bedeutung die Begriffsverwendung in der Diskussion um das Depublizieren öffentlich-rechtlicher Internet-Angebote.
Die Begriffsbildung enthält ein paradoxes Element, da die Begriffe „Publizieren“ oder „Veröffentlichen“ eigentlich nicht diese Form der Bildung von Antonymen erlauben:Vgl. Depublizieren. In: Neusprech.org, 12. September 2010, abgerufen am 16. September 2010. Eine der Öffentlichkeit durch Publikation übergebene Aussage kann nicht dadurch zurückgenommen werden, dass man sie nicht fortgesetzt verbreitet, sondern nur durch ihren Widerruf. Daher kann eine durch unwahre Medienberichte geschädigte Person regelmäßig einen Anspruch auf Gegendarstellung oder Berichtigung geltend machen (→ Berichtigungsanspruch).
Ein solcher korrigierender Widerruf ist jedoch beim Depublizieren öffentlich-rechtlicher Inhalte nicht gemeint. Die Verwendung des Begriffes durch die für die Organisation des Depublizierens zuständigen Mitarbeiter und Gremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks machten den Begriff im Sommer 2010 zum Schlagwort, das durch seine Widersprüchlichkeit die Tendenz enthält, Kritik an der bezeichneten Entfernung von Internetseiten zu üben (→ Abschnitt Reaktionen). Im Internet Veröffentlichtes könne nicht zurückgenommen werden, dies sei begrifflich und ein .Maik Gizinski: Der Kampf der Netzaktivisten gegen das Depublizieren. In: Zapp (NDR Fernsehen), 22. September 2010 (Video, 7:11 Minuten), abgerufen am 25. September 2010. Depublizieren wurde bereits früh als mögliches Unwort des Jahres 2010 bezeichnet.Enno Park: . In: YuccaTreePost, 14. September 2010, abgerufen am 15. September 2010.
Als „depublizieren“ bezeichnet man auch allgemein den technischen Terminus, um durch Medien bereits veröffentlichte Texte nachträglich zurückzuziehen, weil sie als problematisch empfunden werden. So depublizierte der „Tagesspiegel“ im Februar 2022 während der Corona-Pandemie einen Text seines Kolumnisten Harald Martenstein und „die Zeit“ im Juni 2025 einen Text ihres Kolumnisten Maxim Biller.Saba-Nur Cheema und Meron Mendel, Löschen ist keine Lösung, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 2. Juli 2025, S. 13.
Vorgeschichte miniatur|Rundfunk-Finanzierungs-Modelle in Europa: Eine Beschwerde des Verbandes Privater Rundfunk und Telemedien (VPRT) bei der EU-Kommission bezeichnete 2003 die deutsche Rundfunkgebühr als unzulässige staatliche Beihilfe nach Artikel Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) – dies entspricht heute Absatz 1 des AEU-Vertrags. Diese Finanzierung sei wettbewerbsverzerrend und benachteilige Privatunternehmen, zumal die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten keinen eng begrenzten Funktionsauftrag für ihre Tätigkeit hätten – insbesondere im Online-Bereich. Die Bundesländer und die Rundfunkanstalten selbst hatten die Gebührenfinanzierung zwar nie als staatliche Beihilfe betrachtet, die EU-Kommission folgte jedoch der Interpretation des VPRT und verlangte die Abschaffung dieser Beihilfe oder die Erfüllung der Ausnahmekriterien von Artikel Absatz 2 des EGV.Thomas Mike Peters: Was ist eigentlich der Drei-Stufen-Test?. In: Telemedicus, 16. Februar 2009, abgerufen am 15. September 2010. Im Sommer 2007 kam es zum offenen Konflikt:
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantiert jedoch in Artikel 5 „die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film“, und wenngleich ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk dort nicht explizit erwähnt wird, schließt dies dessen Berichterstattung und Presseerzeugnisse mit ein. Am 11. September 2007 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass sich der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch auf neue digitale Angebote erstrecke und eine (bereits in früheren Rundfunkurteilen des Gerichts konstatierte) „Entwicklungsgarantie“ enthalte. Demnach soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Internet die Angebotsvielfalt und die Verlässlichkeit von Informationen sicherstellen – ihm wird ein „genuiner Online-Auftrag“ zugesprochen.BVerfG: Rundfunkgebührenfestsetzung. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 –, ; vgl. BVerfG: 5. Rundfunkentscheidung / Baden-Württemberg. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 1987 – 1 BvR 147, 478/86 –, sowie BVerfG: 8. Rundfunkentscheidung / Kabelgroschen: BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 22. Februar 1994, Az.: 1 BvL 30/88, . Alle in: Telemedicus.info, abgerufen am 15. September 2010, sowie in BVerfGE.
Der sogenannte Beihilfekompromiss von 2007 zwischen Bundesrepublik und EU-Kommission besagte, dass bis zum 1. Juni 2009 und insbesondere seine Ausdehnung auf das Online-Angebot definiert wird. Dieser Kompromiss verhinderte ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, das möglicherweise gestellt hätte.
Rechtsgrundlagen Ziel Am 1. Juni 2009 trat der 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (12. RÄStV) in Kraft, durch den die Bundesländer sowohl ihren Verpflichtungen aus dem Beihilfekompromiss nachkommen als auch die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Medien sichern wollten.
Der 12. RÄStV sollte den herkömmlichen Auftrag der Öffentlich-Rechtlichen in vollem Umfang auf den Online-Bereich übertragen, da die stark gewachsen sei und ihre vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Entwicklungsgarantie dies verlange. Dabei müsse jedoch – um den Forderungen der EU-Kommission gerecht zu werden – ein Aspekt besonders berücksichtigt werden:
Rundfunkbegriff Der 12. RÄStV umfasste jedoch auch eine Änderung der Definition von Rundfunk. In § 2, Absatz 1, des neuen RStV heißt es danach:
Das Neue daran, so erläutert die Begründung zum 12. RÄStV, sei Das Linearitätskriterium schließt etwa die eigenständige Präsentation von User-generated content und die Form einer Online-Community aus.Für dennoch erhaltene Web-2.0-Anteile in öffentlich-rechtlichen Internetangeboten, angefangen bei der Möglichkeit zur Kommentierung von Artikeln durch Nutzer, verwies etwa der SR darauf, dass solche werden und rechtfertigte sie im Sinne des RStV mit dem . Bedingung für solche Angebote bleibt jedoch die redaktionelle Betreuung der Nutzerbeiträge. Telemedienkonzept. SR-online.de. In: SR-online.de, 9. April 2010, S. 48f., abgerufen am 18. September 2010 (PDF; 1,77 MB). Der Ausschluss von Abrufangeboten ist die Grundlage der Definition von Verweildauern für öffentlich-rechtliche Internet-Angebote (→ Abschnitt Verweildauern). Ohne das weit gefasste Verständnis von „zeitgleich“, das kurze zeitliche Verzögerungen „aus technischen Gründen“ erlaubt, wäre mit dieser Neudefinition kein Abruf öffentlich-rechtlicher Inhalte über das Internet zulässig.
Nicht mehr erlaubt sind den öffentlich-rechtlichen Sendern in der seit 2009 gültigen 12. Fassung des RStV gemäß § 11d „nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote“ und „flächendeckende lokale Berichterstattung“. Zu diesem Paragraphen gehört auch ein Addendum mit verschiedenen Angebotsformen, die für die Online-Auftritte öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten unzulässig sind, darunter beispielsweise Tauschbörsen, Routenplaner und Kleinanzeigen.Rundfunkstaatsvertrag in der Fassung des zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Anlage zu § 11d Abs. 5 Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrages: Negativliste öffentlich-rechtlicher Telemedien. In: Institut für Urheber- und Medienrecht, abgerufen am 18. September 2010.
Verweildauern Als übliche Verweildauer für öffentlich-rechtliche Internetseiten hatten die Landesregierungen am 18. Dezember 2008 im 12. RÄStV vereinbart, dass die Rundfunkanstalten programmbegleitende Angebote üblicherweise sieben Tage lang zur Verfügung stellen dürfen. Ausnahmen gelten nach § 11d, Absatz 2, RStV unter anderem für Fußballberichterstattung über Spiele der 1. und 2. Bundesliga, die nur 24 Stunden lang abrufbar sein dürfen, sowie für Archive „mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten“, die unbegrenzt online stehen können.
Gemäß der Begründung zum 12. RÄStV gilt für die zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalte, dass ihre .Begründung zum Zwölften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge. In: Institut für Urheber- und Medienrecht, abgerufen am 15. September 2010. Die Einschränkung der Fußballberichterstattung wird mit für eine längere Abrufmöglichkeit begründet, die sollen.
Um die Ansprüche der EU-Kommission hinsichtlich der Konkretisierung ihres Funktionsauftrages zu befriedigen ohne zugleich in ihre verfassungsrechtliche Unabhängigkeit einzugreifen, schrieben die Bundesländer den öffentlich-rechtlichen Anstalten mit dem Drei-Stufen-Test das Verfahren vor, mit dem die Übereinstimmung von Angebot und Auftrag in jedem Einzelfall überprüft werden soll. Die Entscheidung über den Bestand alter Angebote und die Einführung von neuen Konzepten im Internet wie im Rundfunk überließ sie jedoch den Gremien der Rundfunkanstalten selbst, den Rundfunkräten. Diese entscheiden dabei ebenso über Verweildauerkonzepte der Online-Angebote.
Verfahren Drei-Stufen-Test
Die zuständigen Rundfunkräte (Fernsehrat, Hörfunkrat) entscheiden demnach in einem in fünf Phasen gegliederten Verfahren darüber, ob ein Angebot die Drei-Stufen-Test-Kriterien erfüllt oder nicht, nämlich