Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) beschreibt, für welche Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) eine Genehmigung für Errichtung und Betrieb nötig ist.
Ihr listet abschließend die Anlagenarten auf, die nach Immissionsschutzrecht genehmigt und dann auch überwacht werden müssen. Es handelt sich um Anlagen aller, überwiegend gewerblicher und auf Dauer eingerichteter Art, von denen besonders gefährliche Umweltbeeinträchtigungen ausgehen können. Nur die in diesem Anhang aufgeführten Anlagen bedürfen bei Errichtung bzw. Inbetriebnahme oder bei wesentlicher Änderung von Bauten oder Betriebsart einer Genehmigung nach dem BImSchG (bei erstmaliger nach BImSchG, bei wesentlicher Änderung nach BImSchG). Die Genehmigung von Anlagen, die in Spalte c diese Kataloges mit dem Buchstaben G (für Genehmigungsverfahren) gekennzeichnet sind, werden in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung geprüft§ 2 4.BimSchV, zum Verfahren siehe § 10 BImSchG und 9. BImSchV . Anträge zur Errichtung, Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderungen von Anlagen, die in Spalte c mit dem Buchstaben V (für vereinfachtes Verfahren) gekennzeichnet sind, werden in einem Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung geprüftzur Zuordnung zur Verfahrensart § 2 der 4.BImSchV, zum Vereinfachten Verfahren § 19 BImSchG. Anlagen dieses Kataloges, die in Spalte d zudem mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, sind Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissionsrichtlinie), oft auch IED-Anlagen genannt; für diese gelten strengere Überwachungsprogramme und Transparenzregelnsiehe § 10 Abs. 8a und § 52a BImSchG.
Anträge auf Genehmigung wesentlicher (und nicht bloß anzeigepflichtiger§ 15 BImSchG unwesentlicher) Änderungen einer bereits genehmigten Anlage sollen auf Antrag des Betreibers ohne Beteiligung der Öffentlichkeit geprüft werden Abs. 2 BImSchG . Für Forschungs- oder Versuchsanlagen gelten besondere Regelungen§ 1 Abs. 6 der 4. BImSchV . Anlagen, die nicht im Anhang 1 der 4. BImSchV aufgeführt sind, sind damit nicht genehmigungsfrei, sondern bedürfen in der Regel zumindest einer Baugenehmigung.
Beispiele für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sind: Biogasanlagen, Chemiewerke, Anlagen zur Geflügelhaltung ab 15.000 Hennenplätzen oder Truthahnmastplätzen im vereinfachten Verfahren, ab 40.000 Mastgeflügel- oder Hennenplätzen als IED-Anlage, s. Ziff. 7.1.1 bis 7.1.4 , Kraftwerke und Stahlgießereienab einer Verarbeitungskapazität von 2 Tonnen Flüssigstahl je Tag im Vereinfachten Verfahren, s. Ziff. 3.7.2 sowie insbesondere Anlagen zur Abfalllagerung und -Behandlung,so ab dem 1. Tag (§ 1 Abs. 1 S. 2 der 4.BImSchV) bei Annahme zur zeitweiligen Lagerung bei einer Gesamtlagerkapazität ab 30 Tonnen gefährliche Abfälle, Ziff. 8.12.1.2 außerdem bestimmte Anlagen zur Übung oder Ausübung des Motorsports.
Fehlt bei einer hier gelisteten Anlage die nötige Errichtungs-, Betriebs- oder Änderungsgenehmigung, ist das nach Absatz 2 Ziff. 1 Strafgesetzbuch strafbar.
Weblinks Text der 4. BImSchV
Einzelnachweise
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