Unter dem Begriff Schießbefehl werden die Anweisungen an Grenzpolizisten bzw. Grenzsoldaten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zusammengefasst, an der innerdeutschen Grenze und der Berliner Mauer auf Flüchtlinge scharf zu schießen. Das allgemeine Wissen um ihre Anwendung verlieh den Absperrmaßnahmen der DDR an ihren Grenzen, die den Flüchtlingen galten, die nötige Glaubhaftigkeit. Die Anweisungen bestanden in unterschiedlicher Form von 1960 bis 1989 und widersprachen zum Teil auch geltendem DDR-Recht. Den Grenzsoldaten wurde bei der Einweisung in die Schusswaffengebrauchsvorschriften erklärt, dass Fluchtversuche in jedem Fall und mit allen Mitteln zu verhindern seien. Formal legalisiert wurde die Praxis erst 1982 durch § 27 des Grenzgesetzes. SED-Politiker und DDR-Militärs haben vor Gericht die Existenz eines „Schießbefehls“ bestritten. Erschießungen an der Grenze wurden gegenüber der Öffentlichkeit verheimlicht, intern aber belohnt. Ab April 1989 wurde der Schießbefehl ausgesetzt bzw. der Schusswaffengebrauch auf Bedrohung des eigenen Lebens der Grenzsoldaten beschränkt.BStU, ZA, MfS-HA VI 1308, Blatt 27. Vgl. Klaus Schroeder, Der SED-Staat. Partei, Staat und Gesellschaft 1949–1990, München/Wien 1998, S. 295.
Interne Schießbefehle mini|hochkant=1.5|Beispiel: Heinz-Josef GroßeDas Bild zeigt die innerdeutsche Grenze zwischen Thüringen und Hessen. Vom Grenzmuseum Schifflersgrund (bei Bad Sooden-Allendorf) wird dort ein Teil der ehemaligen Grenze erhalten. Zu sehen ist der seinerzeit mit SM-70-Minen gesicherte Grenzzaun (einreihiger Metallgitterzaun) und davorliegendem Kontrollstreifen (Spurensicherungsstreifen). Die eigentliche Grenze befand sich oberhalb des mittlerweile bewaldeten Hangs entlang der Leitplanken.Mitten am Abhang ist ein unscheinbares Kreuz zu sehen, das den Todesort des 34-jährigen Meliorationsarbeiters Heinz-Josef Große markiert, der am 29. März 1982 bei einer versuchten Flucht aus der DDR direkt im Schifflersgrund starb. Als Zivilist war er über Jahre hinweg unmittelbar an der Grenze tätig gewesen. An diesem Tag führte er Erdarbeiten aus. Als sich die bewachenden Grenzposten in einem Geländewagen entfernt hatten, fuhr Große an eine Stelle des Grenzzaunes, an der er den Ausleger seines Frontladers über den mit SM-70-Minen gesicherten Zaun legen konnte. Er kletterte auf den Ausleger, sprang über den Zaun und versuchte, über eine steile Böschung die Grenzlinie zu erreichen. Die beiden zurückgeeilten Grenzposten bemerkten das Fahrzeug und den Flüchtenden. Auf Warnschüsse folgten gezielte Schüsse. Heinz-Josef Große wurde tödlich im Rücken getroffen. Die Beisetzung erfolgte in seiner Heimatgemeinde Thalwenden. In der zensierten Traueranzeige durften keine Formulierungen verwendet werden, die Rückschlüsse auf ein unnatürliches Ableben ermöglicht hätten.
Vor der gesetzlichen Begründung des Schießbefehls im DDR-Recht gab es lediglich interne Anweisungen an die zur Grenzbewachung eingesetzten bewaffneten Kräfte. Diese Anweisungen unterschieden sich teilweise erheblich von der späteren Rechtsgrundlage.
Schießbefehle durch politisch Verantwortliche Durch den Befehl Nr. 39/60 vom 28. Juni 1960 des Ministers des Innern wurden die bis dahin geltenden, vergleichsweise restriktiven Vorgaben zum Schusswaffengebrauch gelockert. Demnach konnte
Nach dem Mauerbau im August 1961 wurde der Schießbefehl noch expliziter. Auf einer Lagebesprechung des vom Politbüro eingesetzten „Zentralen Stabes“ am 20. September 1961 äußerte der Leiter dieses Stabes, Erich Honecker, gleichzeitig ZK-Sekretär für Sicherheit:
Ab dem 6. Oktober 1961 gab es einen Befehl des damaligen DDR-Verteidigungsministers Armeegeneral Heinz Hoffmann, der die Grenztruppen der DDR verpflichtete, die Schusswaffe nach Zuruf und Warnschuss sofort scharf anzuwenden und Flüchtende zu vernichten, wenn sie nicht auf andere Weise festzunehmen seien. In einer Rede, die filmisch festgehalten wurde, sagte Hoffmann im August 1964:
Erich Honecker erklärte am 3. Mai 1974 auf der 45. Sitzung des Nationalen Verteidigungsrates in seiner Funktion als Vorsitzender:
In der Tat war es üblich, Grenzsoldaten, die durch das Erschießen von Flüchtlingen Grenzdurchbrüche verhindert hatten, zu belobigen. Auch wurde Sonderurlaub gewährt und Geldprämien gezahlt.Bundesgerichtshof Beschluss vom 7. August 2001, Absatz 8.
Der Minister für Nationale Verteidigung Heinz Keßler hatte 1988 in einem Interview behauptet: „Es hat nie – nie! – einen Schießbefehl gegeben.“Die Zeit vom 30. September 1988.Neues Deutschland vom 1./2. Oktober 1988, S. 9/10. Aber erst auf Grund der internationalen Proteste gegen die Erschießung Chris Gueffroys an der innerdeutschen Grenze im Februar 1989 wurde der Schusswaffengebrauch gegen Flüchtende tatsächlich Anfang April 1989 durch einen internen Befehl des Chefs des Hauptstabes und stellvertretenden Ministers für Nationale Verteidigung, Fritz Streletz, ausgesetzt. In der Anweisung hieß es, dass die Grenzsoldaten die Schusswaffe nur noch bei Bedrohung des eigenen Lebens, jedoch nicht mehr zur Verhinderung von Grenzdurchbrüchen anzuwenden hätten.BStU, ZA, MfS-HA VI 1308, Blatt 27. Vgl. Klaus Schroeder, Der SED-Staat. Partei, Staat und Gesellschaft 1949–1990, München/Wien 1998, S. 295. Fritz Streletz argumentierte: „Wenn der Minister für Nationale Verteidigung sagt, daß kein Schießbefehl existiert, dann darf man auch an der Staatsgrenze nicht schießen oder der Verteidigungsminister verliert an Glaubwürdigkeit. […]“ Es gelte zu beachten, „[l]ieber einen Menschen abhauen lassen, als in der jetzigen politischen Situation die Schusswaffe anzuwenden.“ Allerdings: „Auf keinen Fall darf eine Kampagne gestartet werden, daß wir nicht schießen.“Klaus Marxen und Gerhard Werle, Strafjustiz und DDR-Unrecht, Bd. 2: Gewalttaten an der deutsch-deutschen Grenze, Teilbd. 2, de Gruyter, Berlin 2002, S. 707.
Anweisungen an DDR-Grenzsoldaten durch militärische Vorgesetzte In der Praxis wurde durch die DDR-Grenzsoldaten der Tod von Flüchtlingen zumindest billigend in Kauf genommen. Die militärischen Vorgesetzten ermutigten die Grenzsoldaten ausdrücklich zur Anwendung der Schusswaffe. Schon in der Ausbildung sollten die Grenzsoldaten zum „Hass“ auf „Grenzverletzer“ erzogen werden:
Spätestens seit den siebziger Jahren gibt es belegte Fälle, in denen DDR-Grenzsoldaten unmittelbar vor Antritt des Wachdienstes, bei der sogenannten Vergatterung, durch ihre Vorgesetzten angewiesen wurden, „Grenzverletzer zu vernichten“. Der Tod eines „Grenzverletzers“ sei eher hinzunehmen als ein gelungener Grenzdurchbruch.Bundesgerichtshof Beschluss vom 7. August 2001: Vergatterung von Soldaten an der innerdeutschen Grenze vor befehlsgemäßem tödlichen Schußwaffengebrauch gegen einen unbewaffneten Flüchtling ist als Beihilfe zum Totschlag strafbar Nach der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage 1982 wurde der Schießbefehl täglich während der Vergatterung mündlich an die Grenztruppen ausgegeben: „Grenzverletzer sind festzunehmen oder zu vernichten.“ In Abhängigkeit von außen- und innenpolitischen Ereignissen konnte der Wortlaut der Vergatterung tagesaktuell davon abweichen. So lautete der Befehl beispielsweise während des Staatsbesuchs Erich Honeckers in der Bundesrepublik Deutschland und auch in den letzten Monaten vor dem Fall der Mauer: „Anwendung der Schusswaffe nur bei Fahnenflucht oder Gefährdung des eigenen Lebens“. Damit sollten im Falle einer Flucht politische Verstimmungen durch den eventuellen Tod des Flüchtlings vermieden werden.Bundeszentrale für politische Bildung mit erläuterndem Video Auf den Spuren einer Diktatur: Wer trägt die Schuld? – Schießbefehl und MauertoteKontraste vom 3. Juli 1990: Wer trägt die Schuld? – Schießbefehl und Mauertote, S. 4 und 5Chronik der Mauer (Zentrum für Zeithistorische Forschung Potsdam e. V., Bundeszentrale für politische Bildung und Deutschlandradio): Hans-Hermann Hertle: „Prämien für Todesschützen“. Im April 1989 wurde der DDR-Schießbefehl, der nie existierte, klammheimlich aufgehoben , Abschrift.
Schießbefehl der Einsatzkompanie der Hauptabteilung I „NVA und Grenztruppen“ des MfS Wenige Jahre nach der Wende, 1993 wurde von der Stasi-Unterlagenbehörde eine Dienstanweisung entdeckt, welche einen Schießbefehl, auch gegen Frauen und Kinder, enthielt. Die Dienstanweisung vom 3. Dezember 1974 galt für die „Einsatzkompanie“ der Hauptabteilung I „NVA und Grenztruppen“ des MfS, trug allerdings keinen offiziellen Briefkopf und keine Unterschrift, weswegen weder die Urheberschaft noch eine Hierarchie erkennbar sind., Schwäbische Zeitung Online.
Die Aufgabe der Spezialeinheit bestand darin, Fahnenfluchten in den regulären Grenztruppen-Einheiten zu verhindern. So sind allein zwischen 1971 und 1974 144 Soldaten in den Westen geflohen, insgesamt sind es wohl um die 2800 gewesen. Die Problematik ergab sich, da das Personal der Grenztruppen zu großen Teilen aus Wehrpflichtigen bestand, die dort ihren achtzehnmonatigen Grundwehrdienst leisteten oder als Unteroffizier auf Zeit dienten. Trotz gründlicher Überprüfung konnte man sich nie über deren eigentliche Motivation und Anfälligkeit für Fluchtgedanken sicher sein. Mindestens neun Grenzsoldaten wurden von Fahnenflüchtigen erschossen, siehe Todesfälle unter DDR-Grenzern.
Auftrag […]
1. Verhinderung von Fahnenfluchten
Erkennen von Fahnenfluchtabsichten, um deren Verhinderung mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen zu gewährleisten. Um versuchte Fahnenfluchten während des Grenzdienstes zu verhindern, macht es sich notwendig, daß Sie dies rechtzeitig erkennen und vereiteln. Aus diesem Grund dürfen Sie sich nicht von Ihrer Waffe trennen und die Kontrolle der Funktionstüchtigkeit hat vor Beginn des Grenzdienstes zu erfolgen. Bei Notwendigkeit haben Sie die Schußwaffe konsequent anzuwenden, um den Verräter zu stellen bzw. zu liquidieren. […]
mini|300px|Schießbefehl der Einsatzkompanie der Hauptabteilung I „NVA und Grenztruppen“ des MfS, Seite 3 2. Verhinderung von Grenzdurchbrüchen
Es ist Ihre Pflicht, Ihre Einzelkämpfer- und tschekistischen Fähigkeiten so zu nutzen, daß sie die List des Grenzverletzers durchbrechen, ihn stellen bzw. liquidieren, um somit die von ihm geplante Grenzverletzung zu vereiteln. Handeln Sie dabei umsichtig und konsequent, da die Praxis die Gefährlichkeit und Hinterhältigkeit der Verräter mehrfach beweist.
Zögern Sie nicht mit der Anwendung der Schußwaffe, auch dann nicht, wenn die Grenzdurchbrüche mit Frauen und Kindern erfolgen, was sich die Verräter schon oft zunutze gemacht haben. […]abgedruckt in: Matthias Judt (Hrsg.), DDR-Geschichte in Dokumenten, Bonn 1998, S. 469.BStU-Ablichtung des Schießbefehls
Die Spezialeinheit wurde im Dezember 1968 auf Befehl von Karl Kleinjung gegründet und bestand anfänglich aus zehn, 1969 bereits aus 30, später aus 50 bis 70 Mann. Im Jahr 1985 wurde sie aufgelöst, da die Grenztruppen inzwischen eine eigene Einheit mit entsprechendem Aufgabenprofil besaßen. Die Einsatzkompanie rekrutierte sich aus Absolventen der Grenztruppen-Unteroffiziers-Schule VI in Perleberg, die als besonders „klassenbewusst“ angesehen wurden. Diese Absolventen wurden im Anschluss an ihre Ausbildung ein halbes Jahr bei der Stasi in Hagenow ausgebildet. Sie hatten den Status von hauptamtlichen Inoffiziellen Mitarbeitern im besonderen Einsatz (HIME), traten aber nach außen weiterhin als reguläre Angehörige der Grenztruppen auf.
Unmittelbar nach dem Fund der Dienstanweisung informierte die Stasi-Unterlagenbehörde die Abteilung Regierungskriminalität bei der Staatsanwaltschaft Berlin. Ein weiterer Fund (1996) wurde dem Landgericht Berlin übergeben. Der Befehl wurde 1997 in dem Buch DDR-Geschichte in Dokumenten veröffentlichtWelt.de: Schiessbefehl-Dokument war schon lange bekannt und bis 2004 im Informations- und Dokumentationszentrum der Stasi-Unterlagenbehörde ausgestellt.