Eine Orlando-Kündigung bezeichnet im deutschen Arbeitsrecht die außerordentliche Kündigung eines nicht (mehr) ordentlich kündbaren Arbeitnehmers.
Ist bei einem Arbeitnehmer aufgrund eines Tarifvertrages oder einzelvertraglicher Vereinbarung die ordentliche Kündigung ausgeschlossen (Unkündbarkeit), besteht für den Arbeitgeber aber dennoch ein unabweisbares Kündigungsbedürfnis, greift man auf die außerordentliche Kündigung nach BGB aus betriebsbedingten Gründen zurück, obwohl nach Abs. 2 KSchG betriebliche Erfordernisse an sich keine außerordentliche, sondern nur eine ordentliche Kündigung rechtfertigen können.
Bei der Orlando-Kündigung werden die Anforderungen an den wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB deutlich erhöht, da ansonsten der Ausschluss der ordentlichen Kündigung ohne rechtliche Wirkung wäre. Voraussetzung ist ein auf unzumutbare Dauer sinnentleertes Arbeitsverhältnis. Ein Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis ist auf Dauer sinnentleert, wenn eine Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden kann, der Arbeitgeber aber dennoch wegen Annahmeverzugs auf unzumutbar lange Zeit die Vergütung ohne Gegenleistung zahlen müsste. Beispiel ist eine betriebliche Umstrukturierung, bei der bestimmte Arbeitsplätze für hoch spezialisierte Arbeitskräfte wegfallen und sie auch unter Einsatz aller zumutbaren Mittel nicht auf anderen Arbeitsplätzen weiterbeschäftigt werden können.BAG, Urteil vom 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 Rz. 29. Maßstäbe für die Wirksamkeit der Kündigung in solchen Fällen ergeben sich für den öffentlichen Dienst aus dem Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 (TV Rat) bei Wegfall des Arbeitsplatzes infolge von Rationalisierungsmaßnahmen.BAG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 Rz. 53.Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987, Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1987, Durchführungsbestimmungen Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4159 -1 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.72.04 -1/87 - v. 23. Juni 1987 V. Arbeitsplatzsicherung (§ 3), abgerufen am 18. Juni 2026.
Darüber hinaus muss die Kündigung zwingend mit einer Auslauffrist verbunden werden, gegebenenfalls hat eine Sozialauswahl stattzufinden.BAG, Urteil vom 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97, abgerufen am 18. Juni 2026.
Auch die Orlando-Kündigung kann im Wege der Kündigungsschutzklage gerichtlich überprüft werden. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung und die mindestens den Anforderungen des TV Rat entsprechenden Bemühungen trägt dabei der Arbeitgeber. BAG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03, Rz. 54.
Benannt ist diese Form der Kündigung nach der gleichnamigen Figur in Virginia Woolfs Roman Orlando. Der Begriff geht zurück auf den ehemaligen Richter am Bundesarbeitsgericht Knut-Dietrich Bröhl.Knut-Dietrich Bröhl: Die Orlando-Kündigung. Zwischenwort zur außerordentlichen Kündigung tariflich unkündbarer Arbeitnehmer. In: Festschrift für Schaub, 1998, S. 55 ff.
Literatur Knut-Dietrich Bröhl: Aktuelle Tendenzen der BAG-Rechtsprechung zu ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern. In: RdA 2010, 170. Gerhard Etzel: Die „Orlando-Kündigung“: Kündigung tariflich unkündbarer Arbeitnehmer. In: ZTR 2003, 210. Reinhold Mauer, Antje Schüßler: Kündigung unkündbarer Arbeitnehmer. In: BB 2001, 466.
Weblinks Volker Rieble: Betriebliche versus tarifliche Unkündbarkeit Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 2003, S. 1243–1246.
Einzelnachweise
Kategorie:Arbeitsrecht (Deutschland) Kategorie:Individualarbeitsrecht (Deutschland)