mini|Rote Armbinde als Erkennungszeichen mini|Fahrzeugkontrolle durch Volkspolizist und freiwilligen Helfer mini|Der Polizeistern der Volkspolizei war auch Erkennungsmerkmal der freiwilligen Helfer der VP

Freiwilliger Helfer der Volkspolizei (kurz FH) war zwischen 1952 und 1990 ein freiwilliger Polizeidienst von Laien für die Deutsche Volkspolizei (DVP). Sie wirkten auf gesetzlicher Grundlage der Deutschen Demokratischen RepublikMinisterrat der DDR: Verordnung über die Zulassung freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Volkspolizei vom 25. September 1952. In: Gesetz- bzw. Geschäftsblatt der DDR Nr. 137 Seite 967. Berlin, 1952. im Polizeidienst in den verschiedenen Bereichen der DVP mit. Zur Erkennung trugen die Helfer lediglich eine rote Armbinde (siehe Abbildung) am linken Oberarm. Eine Uniform gab es nicht, teilweise wurden ausgesonderte Uniformstücke ohne Hoheitszeichen, Schulterklappen usw. verwendet.

Die Einsatzgebiete der bei der Wende über 170.000 Ehrenamtlichen waren in der inneren Sicherheit vielseitig und reichten u. a. von der Kontrolle öffentlichen Lebens, der Grenzanlagen bis hin zur Verkehrssicherheit. Die Schwerpunkte änderten sich jedoch nach „aktuellen politischen Erfordernissen“ (Kollektivierung der Landwirtschaft, Mauerbau und Planerfüllung der Betriebe usw.) bzw. regional von Bezirk zu Bezirk der DDR. Mehrere Helfer bei der Schutzpolizei sahen sich als Pendant zu den Angehörigen der freiwilligen operativen Komsomolbrigaden der sowjetischen Miliz und forderten dementsprechend im Dezember 1959 z. B. vom zuständigen Minister (Ministerium des Innern, MdI) eine Erhöhung ihrer Kompetenzen, was aber abgelehnt wurde. Mit dem Hinweis, dass die Helfer ausschließlich unter der persönlichen Anleitung eines Volkspolizisten arbeiten sollten. In dieser Zeit lautete das Ziel ihres Einsatzes z. B. „erzieherische Einflussnahme in den Wohngebieten, in Betrieben und Kollektiven“. Ihr Aufgabengebiet erstreckte sich auf die Aufdeckung von Straftaten, Rechtsgutsverletzungen sowie deren Ursachen und begünstigenden Bedingungen, deren Verfolgung neben anderen Stellen zumeist durch die Volkspolizei gewährleistet wurde.Zeitschrift Die Volkspolizei, Jahrgang 1987, Heft 6/87 Seite 10Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 6Thomas Lindenberger: Vaters kleine Helfer. In: Zeitschrift HORCH UND GUCK der Gedenkstätte Museum in der „Runden Ecke“. Heft 36. Leipzig, 2001. Veröffentlicht: Vaters kleine Helfer (deutsch) Abgerufen am 21. September 2017.

Die Gründung erfolgte am 25. September 1952,Geschichte der deutschen Polizei 1961–1975, Deutscher Verlag der Wissenschaften Berlin 1982, S. 254 die Auflösung am 30. September 1990.

Historische Entwicklung Gründung und Zulassung mini|Die ersten Bewerber als freiwillige Helfer für die Volkspolizei, FDJ-Mitglieder im sogenannten Ehrendienst für Deutschland (15. September 1952) Eine Vorstufe der freiwilligen Helfer der Volkspolizei war der Ehrendienst in der Deutschen Volkspolizei, in den 1952 viele FDJ-Mitglieder eintraten. Im Oktober 1952 wurden die Abschnittsbevollmächtigten (ABV) eingeführt. Dabei konnte die DDR-Führung auf sowjetische Erfahrungen bei der Entwicklung der Aufgabenfelder des späteren ABV zurückgreifen.

Am 25. September 1952 wurden per Verordnung des Ministerrates der DDR die Freiwilligen Helfer der Volkspolizei zugelassen und ihr rechtlicher Kontext in der Verordnung umrissen: Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet hatten, konnten in von der Volkspolizei organisierten „Gruppen freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Volkspolizei“ aufgenommen werden.Ministerrat der DDR: Verordnung ... 1952. §§1, 2. Ebenda.

Die Verordnung beinhaltete zunächst wenig konkretes über Struktur, Unterstellung und Aufgaben, was anfänglich eine Art von „Wildwuchs“ förderte. Die Verordnung vom September 1952 war ohnehin eine Reaktion auf die Gründung von Freiwilligenbrigaden bereits im Sommer dieses Jahres, insbesondere im ehemaligen Land Thüringen. Erst spätere Verordnungen korrigierten dies.Thomas Lindenberger: Vaters kleine Helfer. Ebenda.

Etablierung und Festigung im Staatsapparat Mit dieser Verordnung erlangten die freiwilligen Helfer der Volkspolizei ihre Legalität und zugleich ihre Befugnisse vor dem Gesetz. Mit Befehl Nr. 152/52 vom Chef der KVP vom 10. Dezember 1952 wurde die Struktur und Organisation des ABV-Wesens festgelegt. Er war fortan Bindeglied zwischen der Volkspolizei, auch über die freiwilligen Helfer der Volkspolizei zur Bevölkerung. In den nun folgenden Wochen und Monaten wurde das ABV-Helfer-System verfeinert und etabliert. So sahen sich sowohl ABV wie auch die freiwilligen Helfer der Volkspolizei in ihrer Tätigkeit operativ-vorbeugend, das heißt auf die Verhinderung von Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten sowie auf die Abwendung von Gefahren und Störungen gerichtet.

In größeren VEBs entstanden auch die freiwilligen Helfer des Betriebsschutzes (A). Schon wenige Monate nach der Gründung des ABV und der freiwilligen Helfer der Volkspolizei am Ende des Jahres 1952 kam die Hauptverwaltung der Volkspolizei zu der Schlussfolgerung, das ABV-Helfer-System weiter zu verdichten und auszuweiten. Die Etablierung des ABVs und seiner Helfer war Ende 1952 bereits abgeschlossen.Geschichte der deutschen Polizei 1945–1961, Deutscher Verlag der Wissenschaften Berlin 1982, S. 209 bis 217.

Am 16. März 1964 wurde eine zweite Verordnung erlassen, in deren Zuge die Tätigkeiten, Befugnisse und Zulassungsvoraussetzungen der freiwilligen Helfer klarer definiert wurden. Die neue Verordnung betraf jedoch nicht nur die freiwilligen Helfer der Volkspolizei, sondern auch die freiwilligen Helfer der Grenztruppen der NVA, die aber eine untergeordnete Rolle in dieser Verordnung spielten.

Am 1. August 1965 wurde eine Direktive des Minister des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Arbeit der freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei erlassen.

Am 1. April 1982 mit Wirkung zum 1. Mai 1982 erließ der Ministerrat der DDR die dritte und letzte Verordnung, in der die zuvor gemeinsam behandelten freiwilligen Helfer der Volkspolizei und der Grenztruppen nun wieder getrennt behandelt wurden. Während die freiwilligen Helfer der Grenztruppen im Gesetz über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik, ebenfalls mit Wirkung zum 1. Mai 1982, einflossen, bestimmte die Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei nun ausdrücklich einen abgeschlossenen Befugniskatalog sowie die konkreten Einstellungsvoraussetzungen und Vermittlungsgrundsätze. Nach den Eingangsworten galten nun als freiwillige Helfer der Deutschen Volkspolizei all jene, die durch ihre Bereitschaft und aktive Mitwirkung bei der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mit dazu beitrugen, den „zuverlässigen Schutz der Arbeiter-und-Bauern-Macht zu sichern“. Definitionsgemäß waren dies Bürger der DDR, die ehrenamtlich die Deutsche Volkspolizei aktiv unterstützten und Aufgaben auf der Grundlage der erlassenen Verordnung erfüllten. Ihre Tätigkeit galt als eine Form der „bewussten und aktiven Teilnahme der Bürger zur Wahrnehmung ihrer Grundrechte und -pflichten beim Schutz der sozialistischen Gesellschaft der DDR“.Verordnung über die Zulassung und die Tätigkeit freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Deutschen Volkspolizei und der Grenztruppen der Nationalen Volksarmee vom 1. April 1982 § 1

Rolle der Staatssicherheit Den Ergebnissen der bisherigen wissenschaftlichen Forschung ist zu entnehmen, dass das Ziel der Schaffung der Freiwilligen Helfer keinesfalls nur die personelle Verstärkung beim Streifen- und Postendienst oder bei Großveranstaltungen und die erzieherische Einflussnahme auf die Bürger zur Einhaltung der Gesetzlichkeit war. Von Anfang ging es auch um diskrete Ausspähung dort, wo die „Arbeiter-und-Bauern-Macht“ bisher keinen Zugang bekommen konnte, wodurch die Tätigkeit einiger Freiwilliger Helfer mit ihrem eigentlichen Auftrag in Konflikt geriet.Thomas Lindenberger: Vaters kleine Helfer. Ebenda.

Aussagen ehemaliger Volkspolizisten des Bezirkes Dresden, die als Vorgesetzte und Ausbilder unmittelbar mit Freiwilligen Helfern im Einsatz gestanden hatten, lassen auch den Schluss zu, dass von der Staatssicherheit gezielt Freiwillige Helfer platziert wurden, wohl auch mit Duldung oder Gewährung seitens der Volkspolizei. Dank ihrer Hilfe war es dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR möglich, ihr Überwachungsnetz auch in diese Personenkreise zu spannen, um so zielgerecht auffällige „Subjekte“ zu beschatten und verfolgen zu können, auch und vor allem in den eigenen Reihen. Konkrete Zahlen von Freiwilligen Helfern, die als IM tätig waren, sind nicht beizubringen. Als Anhaltspunkt kann man die „Belastungsquote“ von Angehörigen der Volkspolizei mit nahezu 40 % heranziehen, die aufgrund derartiger Staatssicherheitstätigkeiten als „IM-Belastete“ galten und im Zuge der IM-Überprüfung nach der Wende aus dem Dienst der Polizei ausscheiden mussten.Diverse Veröffentlichungen der BStU zur Generalüberprüfung von IMs im öffentlichen Dienst

Die Arbeit der Freiwilligen Helfer der Volkspolizei beschränkte sich, aus den Erfahrungen des 17. Juni 1953, auf eine rein informative Streifentätigkeit.(www.apoldakompakt.de/7..Site.newsanzeige.html?n_set=5706) Webseite www.apoldakompakt.de nicht mehr erreichbar. Abgerufen am 21. September 2017. Mit dem beginnenden Zusammenbrechen des DDR-Staatssystems wurden die ursprünglichen Aufgabenzuweisungen der Freiwilligen Helfer mehr und mehr beschnitten. Ihre Aufgaben übernahmen staatstreue und geradlinige Organe wie z. B. die Kampfgruppen der Arbeiterklasse. So war es nicht verwunderlich, dass die Freiwilligen Helfer, anfangs noch als Respektspersonen behandelt, nun stellvertretend für das verhasste DDR-Regime, zum Gespött der Bürger und ihre Arbeit verächtlich gemacht oder belächelt wurden.

Wendezeit und Auflösung mini|370px|Gesetzliche Grundlagen der Freiwilligen Helfer der Volkspolizei bzw. der Grenztruppen bis zu deren Auflösung Spätestens zum Zeitpunkt der Wende in der DDR wurde der Großteil der Präventivmaßnahmen von den Bürgern überhaupt nicht mehr ernst genommen, Aufforderungen boykottiert oder einfach nicht mehr beachtet. Im Bereich des Bezirks Dresden waren die Freiwilligen Helfer der Volkspolizei schon Ende Dezember 1989 faktisch nicht mehr existent. Hintergrund war, dass die Betriebe keinen Anreiz mehr darin sahen, die Freiwilligen Helfer von ihrer Arbeit freizustellen. Man stand vor weitreichenden Konsequenzen und nie dagewesenen wirtschaftlichen Problemen. Das System des Abschnittsbevollmächtigten brach in der Folgezeit bis etwa Mitte 1990 dann vollständig in diesem Bezirk zusammen, so dass die Freiwilligen Helfer spätestens zu diesem Zeitpunkt aufhörten zu existieren. Die Auflösung beider Gruppen der Freiwilligen Helfer, sowohl die der Volkspolizei wie auch die der Grenztruppen der DDR geschah fast parallel, jedoch nicht identisch. So erließ der Ministerrat der DDR am 13. September 1990 mit Wirkung zum 1. Oktober 1990 noch das „Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei“, welches sich an den Grundprinzipien der Bundesrepublik Deutschland orientierte wie es im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 festgeschrieben war. Das so geschaffene Gesetz bildete eine Zwischenlösung und sollte bis zum Inkrafttreten der jeweiligen länderspezifischen Polizeigesetze ihrerseits Gültigkeit besitzen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Oktober trat nun automatisch zum 30. September 1990 um 24:00 Uhr die bisherige „Verordnung über die Freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei“ vom 1. April 1982 außer Kraft, was zur Folge hatte, dass die Freiwilligen Helfer faktisch am 1. Oktober 1990 (ab 0:00:01 Uhr) ohne rechtliche Grundlage waren. Ihre offizielle Auflösung kann somit auf den 30. September 1990 datiert werden.

Kurzchronik