Der Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten ist ein Straftatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den Vermögensdelikten und ist im 22. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB), der die Betrugs- und die Untreuedelikte enthält, in StGB normiert. Die Norm bezweckt den Schutz des Vermögens der Aussteller von Scheck- und Kreditkarten. StGB bedroht den Inhaber einer Zahlungskarte mit Strafe, wenn dieser seine Karte nutzt, um deren Aussteller entgegen dessen vertraglichen Weisungen wirksam zu einer Zahlung gegenüber einem Dritten zu verpflichten. So verhält es sich etwa, wenn ein Bankkunde von seiner Kreditkarte Gebrauch macht, obwohl er hierdurch seinen Kreditrahmen überschreitet.
Für den Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten können eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Damit handelt es sich gemäß Abs. 2 StGB um ein Vergehen.
Der Gesetzgeber führte StGB Vorschrift 1986 ins StGB ein, um eine Strafbarkeitslücke zu schließen, die sich aus der zunehmenden Bedeutung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ergab. Der missbräuchliche Einsatz von Zahlungskarten ist regelmäßig weder als Betrug ( StGB) noch als Untreue ( StGB) strafbar. Bis 1986 war ein solches Verhalten daher in aller Regel straflos. Dies wurde als Missstand empfunden, dem mit StGB abgeholfen werden sollte. Der Gesetzgeber orientierte sich bei der Schaffung der neuen Norm am Untreuetatbestand, weshalb StGB einige strukturelle Parallelen zu StGB aufweist.
Die kriminalpolitische Bedeutung des StGB ist im Vergleich zu anderen Vermögensdelikten gering. Mit knapp 2.000 gemeldeten Fällen pro Jahr tritt das Delikt im Vergleich zu anderen Vermögensdelikten selten auf. Die Aufklärungsquote liegt mit regelmäßig über 80 % auf einem hohen Niveau.
Normierung und Schutzzweck Der in StGB normierte Tatbestand lautet seit seiner Einführung am 1. August 1986Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG) vom 15. Mai 1986 (). wie folgt:
Mit der Einführung des StGB wollte der Gesetzgeber das Vermögen von Ausstellern von Scheck- und Kreditkarten schützen., S. 32. Henning Radtke: § 266b Rn. 1. In: Urs Kindhäuser, Elisa Hoven: § 266b Rn. 1. In: Als weiteren Schutzzweck nennen viele Stimmen, darunter auch der Bundesgerichtshof, die Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs.. . Martin Heger: § 266b Rn. 1. In:
Entstehungsgeschichte Anlass zur Schaffung des § 266b StGB: Kontroverse um die rechtliche Einordnung des Kartenmissbrauchs Die Entstehungsgeschichte des § 266b StGB ist eng mit der Streitfrage verknüpft, wie der missbräuchliche Einsatz von Scheck- und Kreditkarten durch ihre Inhaber zu bewerten ist.Henning Radtke: § 266b Rn. 2. In: Dies war mit dem Aufkommen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs äußerst umstritten. Als missbräuchlich galt dabei die Nutzung einer Scheck- oder Kreditkarte durch ihren Inhaber als Zahlungsmittel entgegen einem Verbot ihres Ausstellers. Zu einem solchen Verbot kam es beispielsweise, wenn das Konto des Inhabers einer Kreditkarte nicht mehr gedeckt war. Mithilfe der Karte war es ihrem Inhaber jedoch trotz fehlender Deckung aufgrund der rechtlichen Rahmenbeziehung zwischen dem Kartenaussteller und dem Gläubiger des Karteninhabers möglich, ersteren gegenüber letzterem rechtsgeschäftlich zu verpflichten.
Umstritten war, ob ein solches Verhalten als Betrug oder als Untreue bewertet werden konnte, oder ob es einer neuen Strafnorm bedurfte., S. 32. Um den Kartenmissbrauch unter § 263 StGB zu subsumieren, bedurfte es unter anderem eines Irrtums. Der Bundesgerichtshof ging in einer Entscheidung von 1972 davon aus, dass der Gebrauch einer ungedeckten Scheckkarte einen Irrtum beim einlösenden Institut erregt, da dieses im Einlösen des Schecks die Erklärung erblicke, der Scheck sei gedeckt.. Diese Begründung stieß im Schrifttum überwiegend auf Ablehnung. Das einlösende Institut irre nicht über die Deckung des Schecks, weil es sich hierüber keine Gedanken mache und deshalb nicht darüber irren könne. Schließlich wäre der Kartenaussteller auch bei fehlender Deckung zur Zahlung verpflichtet gewesen.Wolfgang Heinz: Der strafrechtliche Schutz des kartengestützten Zahlungsverkehrs, S. 1111 (1120). In:
In einer späteren Entscheidung von 1985 übernahm der Bundesgerichtshof diese Einschätzung in einem Fall, der den Missbrauch einer Kreditkarte zum Gegenstand hatte. Dem Gläubiger der Geldforderung dürfe die Zahlungsfähigkeit des Karteninhabers aufgrund einer Zahlungsverpflichtung des Kartenausstellers egal sein. An seiner abweichenden Entscheidung zur Scheckkarte hielt das Gericht jedoch in einer späteren Entscheidung weiterhin fest, da die Deckung des Schecks für den Gläubiger wichtig sei.
Eine Verurteilung wegen Untreue scheiterte nach allgemeiner Ansicht in der Regel daran, dass der Karteninhaber gegenüber dem Kartenaussteller keine Vermögensbetreuungspflicht hatte.. Henning Radtke: § 266b Rn. 2. In:
Um die potentielle Strafbarkeitslücke zu schließen, entschied sich der Gesetzgeber dafür, einen neuen Straftatbestand zu schaffen. Daher fügte er Anfang 1986 in den Entwurf zum Zweiten Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität den Tatbestand des Missbrauchs von Scheck- und Kreditkarten ein., S. 32. Dieser Entwurf geht auf einen früheren Entwurf der Sachverständigenkommission zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität von 1977 zurück.Manfred Möhrenschlager: § 266b Entstehungsgeschichte. In:
Teilweise wurde in der Gesetzgebungsphase die kriminalpolitische Berechtigung der Norm bestritten, da sie allein die Verletzung einer Vertragspflicht zum Gegenstand hatte. Das Strafrecht habe nicht die Funktion, Vertragspflichtverletzungen zu sanktionieren. Die Kartenaussteller seien in der Lage, sich auf effektive Weise gegen eine solche zu wehren. Jedoch setzten sich die Befürworter einer solchen Vorschrift durch, sodass § 266b StGB am 1. August 1986 in Kraft trat.
Vorbild des § 266b: Untreuetatbestand des § 266 StGB Der neugeschaffene Tatbestand des § 266b StGB wurde weitgehend der Untreue nachempfunden, da es sich beim Kartenmissbrauch um ein mit der Untreue vergleichbares Unrecht handelt: der Täter nutzt die Möglichkeit aus, den Kartenaussteller aufgrund einer von ihm eingeräumten Befugnis, diesen gegenüber Dritten zu Zahlungen zu verpflichten, obwohl diese Verpflichtung im Verhältnis zwischen Karteninhaber und -aussteller vertragswidrig erfolgt. Dies entspricht dem Missbrauch der Verpflichtungsbefugnis, der Tathandlung der Untreue. § 266b StGB verzichtet allerdings auf das Untreuemerkmal der Vermögensbetreuungspflicht, an dem eine Verurteilung des Täters wegen Untreue regelmäßig scheiterte. Urs Kindhäuser, Elisa Hoven: § 266b Rn. 2. In:
Weitere Entwicklungen Im Schrifttum wird regelmäßig gefordert, § 266b StGB an die aktuellen Entwicklungen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs anzupassen. Schließlich haben sich dessen Rahmenbedingungen seit 1986 zum Teil erheblich verändert. Henning Radtke: § 266b Rn. 3. In: Bislang hat der Gesetzgeber jedoch keine Änderungen am Tatbestand vorgenommen.
Tatbestand Tatobjekte Als Tatobjekte nennt § 266b StGB Scheck- und Kreditkarten. Beide Karten zeichnen sich dadurch aus, dass sie als Zahlungsmittel fungieren: Der Inhaber kann durch den Gebrauch einer Zahlungskarte den Kartenaussteller zur Zahlung an seinen Gläubiger veranlassen.Urs Kindhäuser, Elisa Hoven: § 266b Rn. 5. In:
Scheckkarte 310x310px|mini|Rechtsbeziehung bei einer Eurocheque-Garantie
Eurocheque-Verfahren Der Begriff der Scheckkarte bezog sich bei Einführung des Straftatbestands auf Eurocheque-Karten. Gegenstand des Eurocheque-Systems war ein Garantievertrag, der zwischen dem Schecknehmer und dem Kartenaussteller abgeschlossen wurde, sobald der Scheckaussteller einen Scheck ausstellte oder seine Scheckkarte gebrauchte. Kraft dieses Garantievertrags versprach der Kartenaussteller dem Schecknehmer, Schecks, die diesem von einem ihrer Kunden ausgestellt wurden, bis zu einer vertraglich bestimmten Maximalhöhe einzulösen. Der Schecknehmer erhielt also für seine Forderung gegen den Karteninhaber einen zusätzlichen Schuldner, den Kartenaussteller. Dessen Zahlungspflicht bestand unabhängig von der Deckung des Schecks. Dieses Risiko trug also der Kartenaussteller.Henning Radtke: § 266b Rn. 8. In:
Als sich Karten mit elektronischen Debitfunktionen in zunehmendem Maß am Markt etablierten, verloren die herkömmlichen Scheckkarten stark an Relevanz. Deshalb wurde das Eurocheque-Verfahren am 31. Dezember 2001 eingestellt.
Electronic-Cash-Verfahren Als Zahlungsinstrument wurden die Eurocheque-Karten durch das Electronic-Cash-Verfahren (auch bezeichnet als Point-of-Sale-Verfahren) abgelöst. Dieses unterscheidet sich in seinen rechtlichen Grundlagen vom Eurocheque-System. Kartenaussteller und Zahlungsempfänger schließen einen Vertrag ab, kraft dessen sich letzterer zur Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren verpflichtet. Karteninhaber und Kartenaussteller vereinbaren einen Zahlungsdiensterahmenvertrag ( Abs. 2 BGB). Macht der Karteninhaber gegenüber dem am Electronic-Cash-Verfahren teilnehmenden Unternehmen von seiner Karte als Zahlungsmittel Gebrauch, erteilt er dem Kartenaussteller eine Zahlungsanweisung. Dieser überprüft daraufhin, ob die Karte echt, gültig und ungesperrt ist, ob die vom Kunden bei der Kartennutzung eingegebene PIN richtig ist und ob sich der Kunde innerhalb seines Verfügungsrahmens bewegt. Fällt diese Prüfung für den Kunden positiv aus, zahlt der Kartenaussteller dem am Verfahren teilnehmenden Unternehmen den geschuldeten Betrag aus. Nicht geprüft wird in aller Regel, ob das Konto des Karteninhabers gedeckt ist.Henning Radtke: § 266b Rn. 10. In:
In der Rechtswissenschaft ist umstritten, ob die bei diesem Verfahren genutzten Karten auch unter den Begriff der Scheckkarte subsumiert werden können.
Überwiegend wird dies bestritten, da solche Karten sich in ihrer Funktionsweise zu stark von den bisherigen Scheckkarten unterscheiden: Anstelle einer Garantie steht ein abstraktes Schuldversprechen des Kartenausstellers gegenüber dem Zahlungsempfänger ( BGB). Durch die Eingabe der PIN an der Kasse des Zahlungsempfängers wird die Zahlungsanfrage an den Kartenaussteller weitergeleitet, der die Zahlung autorisieren kann aber nicht muss. Anders als beim Eurocheque-System bewirkt der Gebrauch der Karte also nicht unmittelbar die Zahlung des Ausstellers. Aus diesem Grund überschreite die Subsumtion von Debitkarten unter den Begriff der Scheckkarte den Wortlaut des § 266b StGB, verstoße also gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Abs. 2 GG. Scheckkarten können hiernach also nur solche Karten sein, deren Funktionsweise im Wesentlichen der des früheren garantiebasierten Eurocheque-Systems entspricht. Henning Radtke: § 266b Rn. 11. In: Da dies gegenwärtig auf kein bargeldloses Zahlungssystem zutrifft, hat die Scheckkarten-Alternative des § 266b StGB nach dieser Sichtweise keinen Anwendungsbereich mehr. Henning Radtke: § 266b Rn. 12. In: Rudolf Rengier: Betrug im elektronischen Lastschriftverfahren bei unbekannter Zahlungsgarantie, S. 469 (479). In:
Nach teilweise vertretener Ansicht stellen Debitkarten demgegenüber Scheckkarten im Sinne von § 266b StGB dar. Schließlich wolle die Norm den Missbrauch solcher Karten sanktionieren, mit denen der Täter den Aussteller zu einer Zahlung verpflichten kann. Ob die zivilrechtliche Grundlage ein Schuldversprechen oder ein Garantievertrag ist, sei nicht entscheidend. Urs Kindhäuser, Elisa Hoven: § 266b Rn. 17. In:
Kreditkarten Drei-Personen-Verhältnis: Herkömmliche Universalkreditkarte 310x310px|mini|Rechtsbeziehungen bei einer Kreditkarte im Drei-Personen-System