Eine Luftverkehrabgabe (auch Luftverkehrsteuer oder Ticketsteuer) ist eine gesetzlich geregelte Verkehrsteuer für die Luftfahrt.
Zahlreiche Staaten haben eine Luftverkehrabgabe eingeführt (Stand September 2025: 52 Staaten). Dabei unterscheiden sich sowohl die Höhe der Abgabe als auch die Kategorien ihrer Festlegung (z. B. bezogen auf die Entfernung der Flugstrecke oder die Beförderungsklasse).
Ziele der Einführung einer Luftverkehrabgabe sind u. a. die Generierung von Steuereinnahmen teils für spezifische Zwecke, der Ausgleich von Benachteilung anderer Verkehrsträger durch die Befreiung von Treibstoffsteuern oder Umsatzsteuern für Flüge und die Einpreisung klimaschädlicher Folgen des Fliegens in den Flugpreis.
Einige Umweltschutzverbände, Allianzen von Staaten sowie Wissenschaftler fordern im Sinne des Klimaschutzes eine Erhöhung der Abgaben, eine Einführung der Abgabe durch weitere Staaten oder eine stärkere Besteuerung für höhere Beförderungsklassen und Privatjets, während manche Airlines und Airline-Verbände dies ablehnen.
Begriff In Deutschland wird im Steuerrecht, vor allem in der Amtssprache und in der Finanzwissenschaft, traditionell das Fugen-s weggelassen (Körperschaftsteuer, Verbrauchsteuer, Aufwandsteuer);Jürgen Dittmann: Richtiges Deutsch leicht gemacht. 2009, S. 351 (books.google.de). in Österreich und der Schweiz dagegen meist verwendet. Luftverkehrsabgabe oder Luftverkehrssteuer gehören deshalb zur Umgangssprache, werden aber auch in vielen Medien verwendet.
Deutschland In Deutschland gibt es seit dem 1. Januar 2011 eine bundesgesetzlich geregelte Luftverkehrabgabe, die beim Abflug eines Fluggastes von einem inländischen Flugplatz von der Zollverwaltung erhoben wird und dem Bund als Bundessteuer zufließt. Die gesetzliche Grundlage dazu ist das Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) vom 9. Dezember 2010.BGBl. 2010 I S. 1885.
Rechtsgrundlage Die Luftverkehrabgabe knüpft im Luftverkehr gemäß LuftVStG an inländische Abflüge von Passagierflügen an und ähnelt den Aufwandsteuern. Verfassungsrechtlich ist sie jedoch weder eine Aufwand- noch eine Rechtsverkehrsteuer, sondern eine sonstige, auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuer nach Abs. 1 Nr. 3 GG.BVerfG, Urteil vom 5. November 2014, Az.: 1 BvF 3/11 =
Steuersatz und Steuergegenstand 400px|mini|Zielländer sortiert nach:
Die Höhe der Abgabe richtet sich grob nach der Flugstrecke zwischen Deutschland und dem Zielland. In welche von drei möglichen Distanzklassen ein Zielland fällt, ist in den Anlagen 1 und 2 des LuftVStG geregelt. Die niedrigste Abgabe fällt für Flüge in Länder an, die in Anlage 1 aufgeführt sind – diese werden in der Presse oft als Kurzstrecke bezeichnet, obwohl z. B. auch Flüge in den östlichsten Teil Russlands oder auf die Kanarischen Inseln in diese Kategorie fallen. Die nächsthöhere Abgabe ist für Flüge in Länder fällig, die in Anlage 2 aufgeführt sind – auch als Mittelstrecke bezeichnet. Für Flüge in alle anderen Länder fällt die höchste Abgabe an.
Sie beträgt seit dem 1. Juli 2026 pro Fluggast 13,03 Euro für Flüge in Länder der Anlage 1 33,01 Euro für Flüge in Länder der Anlage 2 59,43 Euro für alle anderen Flüge.
Steuergegenstand ist der Rechtsvorgang (z. B. Reisevertrag, Beförderungsvertrag oder Schenkung), der zum Abflug von einem inländischen Startort zu einem Zielort im In- oder Ausland berechtigt. Die Berechtigung kann auch für mehrere Flüge gelten, das ist zum Beispiel oft bei inländischen Zubringerflügen der Fall. Die Höhe der Steuer bemisst sich, auch bei Zwischenlandungen, nach dem eigentlichen Zielort, sofern die Flüge in einem einheitlichen Rechtsvorgang zusammengefasst sind (durchgehendes Ticket). Ankünfte aus dem Ausland sind nicht steuerpflichtig.
Sport- und Privatflieger sind von der Luftverkehrabgabe nicht betroffen. Von der Besteuerung ausgenommen sind außerdem Fluggäste, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben – sofern ohne eigenen Sitzplatz –, sowie Flüge zu rein hoheitlichen, militärischen oder medizinischen Zwecken. Nicht besteuert werden auch Flüge von Fluggästen, die ihren Hauptwohnsitz auf einer inländischen Insel ohne Festlandanschluss haben, zwischen dieser Insel und dem inländischen Festland. Unversteuert bleiben außerdem Flugpersonal im Dienst und Wege, die als sogenannte „ground transportation“ zurückgelegt werden (d. h. mit Bahn und Bus).
Wenn die staatlichen Gesamteinnahmen aus der Luftverkehrsteuer höher als 2,33 Milliarden Euro sind, muss das Bundesfinanzministerium im nächsten Jahr die Steuersätze um den Prozentsatz verringern, um den die Einnahmen über dieser Grenze lagen.
Einzelregelungen Die Steuerpflicht entsteht nur bei tatsächlichem Abflug der Fluggastes, nicht bei gebuchten und nicht genutzten Flugtickets (no-show). Steuerfrei ist damit auch die absichtliche Buchung von leeren Plätzen, wie auch bei einer Garantie eines freien Mittelsitzes.
Umsteigeverbindungen im Rahmen einer einheitlichen Flugbuchung werden zusammengefasst betrachtet. Dann sind Inlandsflüge und Abflüge ins Ausland steuerfrei, wenn sie zusammen mit einem Zubringerflug aus dem Ausland gebucht worden sind. Bei Flügen aus Deutschland mit Umstiegen oder Zwischenlandung im In- oder Ausland ist das letzte gebuchte Ziel maßgeblich und nicht der Ort der Zwischenlandung. Ein innerdeutscher Zubringerflug bleibt dann im Ergebnis steuerfrei. Anders ist es bei getrennter Buchung von Flugstrecken oder Unterbrechungen von mehr als 12 bzw. 24 Stunden, dann werden die Flüge getrennt besteuert.
Besteuert werden nur Flüge zwischen Flugplätzen; Rettungsflüge mit Hubschraubern sind bereits dadurch steuerfrei.
Steueraufkommen Im Jahr 2018 wurden rund 95,7 Millionen Passagiere befördert, für die Fluggesellschaften die Abgabe entrichten mussten. Diese Passagierzahl ist seit der Einführung der Abgabe im Jahr 2011 um 28 % gestiegen – damals lag sie bei rund 74,6 Millionen. Am häufigsten wird die Abgabe aufgrund von Flügen in der Distanzklasse 1 abgeführt. Im Jahr 2018 entfielen 82,6 % aller Zahlungen auf diese Klasse. Im Jahr 2011 waren es mit 84,7 % nur unwesentlich mehr.
Insgesamt belief sich das Steueraufkommen im Jahr 2018 auf rund 1,2 Milliarden Euro. 2011 betrug es noch ca. 963 Millionen Euro. Für das Jahr 2018 hat das Statistische Bundesamt folgende Statistiken zur Luftverkehrabgabe veröffentlicht:In der Tabelle sind steuerermäßigte Inselflüge (§ 5 Nr. 5 LuftVStG) nicht eigens als Zeile ausgewiesen.
Distanz-klasse beförderteFluggäste Anteil Luftverkehr-steuer (Euro) Anteil 1 79.036.913 82,6 % 589.615.371 49,4 % 2 4.817.841 5,0 % 112.303.874 9,4 % 3 11.696.526 12,2 % 490.903.196 41,1 % Rest 138.454 0,1 % 206.296 < 0,1 % Gesamt 95.689.734 100,0 % 1.193.028.737 100,0 %
Entstehung und Entwicklung Die Luftverkehrabgabe wurde im Juni 2010 vom Kabinett Merkel II im Sparpaket der Deutschen Bundesregierung 2010 beschlossen, um zusätzliche Staatseinnahmen für den deutschen Staat zu generieren und um die steuerliche Besserbehandlung des Luftverkehrs (alle anderen Verkehrsträger zahlen Energiesteuer (früher: Mineralölsteuer)) zu verringern. Die Luftverkehrsabgabe hat die IATA-Steuer-Kennung OY (Beispiel: „EUR 7.50 OY“ weist auf 7,50 Euro Luftverkehrabgabe hin.)
In den Jahren zuvor hatte es immer wieder die Forderung nach der Einführung einer Luftverkehrabgabe gegeben.Nils-Viktor Sorge: Luftverkehrsabgabe: Tabubruch erzürnt Airlines, Manager Magazin vom 8. Juni 2010. Zunächst diskutierte die Bundesregierung die Einführung einer echten Lenkungsabgabe, die anhand von Umweltfolgen des Luftverkehrs wie Lärm und Energieverbrauch eine Lenkungswirkung entfalten sollte. Es war aber ohnehin schon geplant, den Luftverkehr in Phase II des EU-Emissionshandels einzubeziehen. Die Regierung fürchtete, dass sich die Fluggesellschaften durch den Kauf von Emissionszertifikaten von der Abgabe befreien könnten, und hielt eine Festsetzung anhand von Emissionen für nicht umsetzbar. Daher setzte sie ab Juni 2010 eine an der Zahl der Fluggäste und Flugstrecke bemessene Steuer mit vorwiegend fiskalischen Zielen um. Diese Steuer wird aber weiter oft als „Luftverkehrsabgabe“ bezeichnet.
Das Land Rheinland-Pfalz, das sich um seinen Regionalflughafen Frankfurt-Hahn sorgte, gab beim Berliner Staats- und Umweltrechtler Michael Kloepfer ein Gutachten in Auftrag; demzufolge verstoße die geplante Steuerbefreiung von Frachtflügen als unerlaubte Beihilfe gegen europäisches Recht.Steuer stößt auf Widerstand, spiegel.de, 30. August 2010 Germanwings gab beispielsweise an, seit 10. Januar 2011 wegen der Luftverkehrsabgabe nicht mehr von Zweibrücken nach Berlin zu fliegen. Rheinland-Pfalz reichte gegen die Luftverkehrsteuer eine Klage beim Bundesverfassungsgericht ein;dpa: Karlsruhe verhandelt am 20. Mai über Luftverkehrsteuer, Airliners.de, 5. Mai 2014, abgerufen am 6. Mai 2014 am 5. November 2014 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Steuer für mit dem Grundgesetz vereinbar und wies die Klage ab. Das Gesetz verstoße nicht gegen das Gleichheitsgebot, indem es Fracht- und privaten Flugverkehr nicht erfasse, es diene der Finanzierung der Staatsfinanzen und biete eine Lenkungswirkung für umweltgerechtes Verhalten.Bundesverfassungsgericht (Hrsg.): Normenkontrollantrag gegen Luftverkehrsteuergesetz erfolglos. Pressemitteilung Nr. 99/2014 vom 5. November 2014.
Am 19. März 2013 wurde beim Deutschen Bundestag eine Petition zur Abschaffung der Luftverkehrsteuer eingereicht. 50.000 Unterschriften waren notwendig, mit 92.842 Unterzeichnern wurde das Quorum erreicht. Der Deutsche Bundestag beschloss am 25. September 2014, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht entsprochen werden könne. Er verwies auf das steigende Passagieraufkommen und darauf, dass weniger stark steigende Passagierzahlen in Zeiten schwächeren Wirtschaftswachstums fielen. Gutachten hätten zudem keine massiven Ausweichbewegungen und Wettbewerbsverzerrungen belegt.
+ Entwicklung der Abgabenhöhe (Euro) Distanzklasse 1 2 3 ab 1.7.2026 13,03 33,01 59,43 ab 1.5.2024 15,53 39,34 70,83 ab 1.1.2024 12,48 31,61 56,91 ab 2023 12,73 32,25 58,06 ab 2022 12,77 32,35 58,23 ab 2021 12,88 32,62 58,73 ab 1.4.2020 12,90 32,67 58,82 ab 2020 7,37 23,01 41,43 ab 2019 7,38 23,05 41,49 ab 2017 7,47 23,32 41,99 ab 2016 7,38 23,05 41,49 ab 2012 7,50 23,43 42,18 ab 2011 8,00 25,00 45,00
Das Steueraufkommen betrug 2011 959 Mio. Euro; eine Milliarde Euro waren prognostiziert worden. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums kam es durch die Steuer zu einer Nachfragedämpfung von bis zu 2 Mio. Passagieren (rund 1,1 % des Passagieraufkommens). Sie habe sich vorrangig auf Flughäfen mit einem hohen Low-Cost-Anteil sowie auf Regionalflughäfen niedergeschlagen. Gleichzeitig sei durch diesen Dämpfungseffekt eine Reduzierung der CO2-Emissionen erfolgt, somit die externen Kosten für die vom deutschen Luftverkehr ausgehenden Umweltbelastungen vermindert worden.
Das Bundesfinanzministerium machte seit Einführung der Luftverkehrsteuer regelmäßig von der bis 2024 bestehenden Möglichkeit Gebrauch, die Steuersätze zu senken, wenn der Luftfahrt aus Luftverkehrabgabe und Teilnahme am europäischen Emissionshandel mehr als 1,75 Mrd. Euro Kosten entstehen (bis 2020: 1 Mrd.). Dies geschah erstmals mit der Einbeziehung des Flugverkehrs in Phase II des EU-Emissionshandels 2012. Luftverkehrsteuergesetzes, Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2020 in der Fassung vom 29. November 2019, aufgehoben durch die Fassung vom 2. April 2020
Im Rahmen des Klimapakets wurde im Herbst 2019 eine Erhöhung der Sätze ab 1. April 2020 beschlossen mit dem Ziel, Anreize für umweltgerechtes Verkehrsverhalten zu setzen. Mit Mehreinnahmen von knapp über 500 Millionen Euro sollen die entfallenden Einnahmen der Mehrwertsteuersenkung für Bahnfernreisen kompensiert werden.