Die Sicherungsübereignung ist im deutschen Recht ein Vertrag, durch den ein Schuldner seinem Gläubiger zur Sicherung einer Schuld das Eigentum an einer beweglichen Sache oder Sachgesamtheit im Wege eines Besitzkonstituts ( BGB) – die Sache verbleibt beim Sicherungsgeber, dem Schuldner – übereignet. Der Übereignung liegt die schuldrechtliche Sicherungsabrede zugrunde, dass dem Schuldner der Besitz an der Sache im Rahmen eines Besitzmittlungsverhältnisses zur weiteren Nutzung belassen bleibt. Der Sicherungsnehmer wird Eigentümer unter der Maßgabe des Sicherungsvertrages, dass das Eigentum nach Tilgung (Rückzahlung) des besicherten Kredits entweder automatisch, im Rahmen einer auflösenden Bedingung ( Abs. 2 BGB) an den alten Eigentümer zurückfällt oder durch anschließende Rückübertragung. Sicherungsübereignungen sind damit treuhandschaftliche Rechtsverhältnisse.
Sicherungsübereignungen haben große Bedeutung im Bankwesen, Kreditinstitute treten dabei als Kreditgläubiger und Eigentumssicherungsnehmer auf.
Allgemeines Während in Deutschland einige Kreditsicherheiten wie Bürgschaft, Hypothek oder Verpfändung im Sachenrecht des Bürgerliches Gesetzbuchs ausdrücklich geregelt sind, haben sich andere Kreditsicherheiten wie die Sicherungsübereignung aus der Kautelarpraxis heraus entwickelt. Im Gegensatz zu der wirtschaftlich vergleichbaren Verpfändung wird bei der Sicherungsübereignung das kreditgewährende Kreditinstitut (Sicherungsnehmer) Eigentümer der Gegenstände, während der Sicherungsgeber weiterhin zwecks Nutzung Besitzer bleibt. Diese Konstruktion betrifft das Sachenrecht und muss von diesem getragen werden. Tatsächlich gibt es hier mit dem Besitzkonstitut des BGB eine Form des Eigentumserwerbs durch Übergabesurrogat, bei welcher der erwerbende Eigentümer (Sicherungsnehmer) nicht gleichzeitig auch (unmittelbarer) Besitzer werden muss, sondern etwa aufgrund eines Leihvertrags lediglich mittelbarer Besitzer wird und der veräußernde Sicherungsgeber unmittelbarer Besitzer bleibt. Deshalb kann sich trotz der an den Besitz geknüpften Eigentumsvermutung ( Abs. 1 Satz 1 BGB) bereits wegen § 930 BGB niemand darauf verlassen, dass der Besitzer regelmäßig auch Eigentümer einer Sache ist.
Die Rechte und Pflichten aus der Sicherungsübereignung werden durch die zugrundeliegende Sicherungsabrede festgelegt. Subsidiär gilt das gesetzliche Rechte- und Pflichtenspektrum. Der Sicherungsgeber verpflichtet sich dabei, die Sache oder Sachgesamtheit zu erhalten und entsprechende Mitteilung zu machen. Veräußerungen und Verarbeitungen unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt durch den Sicherungsnehmer ( BGB). Wird die besicherte Forderung nicht erfüllt, besteht eine Herausgabeverpflichtung seitens des Sicherungsgebers ( BGB). Der Sicherungsnehmer verpflichtet sich andererseits, dem Sicherungsgeber die Sache oder Sachgesamtheit zu überlassen, solange die besicherten Verpflichtungen erfüllt werden. Zumeist besteht ein vereinbartes Verfügungsverbot gegenüber Dritten gemäß BGB, dessen Nichtbeachtung zu schadensersatzrechtlichen Verpflichtungen führen können. Bei Nichterfüllung der zu sichernden Forderung erhält der Gläubiger den Herausgabeanspruch aufgrund eines Verwertungsrechts, bei Erfüllung ist er zur Rückübertragung des Eigentums verpflichtet.
Geschichte Die Bestellung von dinglichen Sicherungsrechten ist bereits im römischen Recht angelegt. Die treuhänderische Eigentumsübertragung (fiducia) diente der Sicherungsübereignung (fiducia cum creditore contracta). Sie gilt als die älteste Form der Besicherung und verschaffte dem Sicherungsnehmer Volleigentum an der ihm übergebenen Sache. Da die fiducia cum creditore contracta quiritischer Rechtsnatur war,August Ludwig Reyscher, Wilhelm Eduard Wilda (Hrsg.): Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft, Bände 7–8, 1842, S. 309. konnte sie nur mittels Mancipatio oder In iure cessio bewirkt werden.Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001; Böhlau-Studien-Bücher), ISBN 3-205-07171-9, S. 179–190.Max Kaser, Rolf Knütel: Römisches Privatrecht, 2005, S. 149. Über den Sicherungszweck hinaus, traf den Treuhänder die Nebenpflicht (pactum fiduciae), nach Tilgung der zugrundeliegenden Schuld die Sache zurück zu übereignen. Besicherbar waren nicht nur einzelne Sachen, sondern auch wechselnde Warenbestände, Läden (tabernae) oder Vermögensgegenstände, die zukünftig erst erworben würden.William Smith (Hrsg.): Dictionary of Greek and Roman antiquities, 1848, S. 916. Erlosch die zugrundeliegende Forderung, konnte der Schuldner die Rückübereignung durch die actio fiduciae bewirken.Heinrich Honsell: Römisches Recht, 2015, S. 76 ff. Eine so genannte Verfallsklausel (lex commissoria) sicherte dem Kreditgeber im Falle des Kreditausfalls das Sicherungseigentum dauerhaft zu. Der Schuldner durfte unter bestimmten Voraussetzungen die Sache durch Ersitzung (usucaption) erneut erwerben.Gaius, Digesten, II, § 59/60 Seit Ulpian hieß die Sicherungsübereignung im 3. Jahrhundert Hypothek (hypotheca) – auch bei beweglichen Sachen – wenn der Sicherungsgegenstand in das Eigentum des Kreditgebers übergehen sollte.Ulpian, Digesten, 13, 7, 9, 2. Erst später kam das Besitzpfandrecht (pignus) auf, die nun beide parallel in Gebrauch blieben, bis Justinian die Sicherungsübereignung abschaffteHans Josef Wieling: Sachenrecht: Sachen, Besitz und Rechte an beweglichen Sachen, Band 1, 1990, S. 800. und die „fiducia“ durch die Begriffe Pfand beziehungsweise Hypothek ersetzte,Theo Mayer-Maly: Römisches Recht, 1999, S. 86. vergleiche hierzu auch den spanischen Inschriftenfund der Formula Baetica.
In England etablierten sich im Mittelalter zwei Arten von Pfandrechten an Grundstücken, das Nutzungspfandrecht (vivum vadium, ), dessen Früchte auf den gesamten Schuldendienst angerechnet wurden, und die Hypothek (mortuum vadium, ), die man in Frankreich als (mort gage) kannte.Mark Aschenbrenner: Die Sicherungsübereignung im deutschen, englischen und brasilianischen Recht, 2014, S. 30. Bei ihr diente die Fruchtziehung nur für die Kreditzinsen. Aus der französischen Hypothek leitete sich in England die Mortgage ab.
Auch das Gemeine Recht des Mittelalters kannte die Sicherungsübereignung, wie aus einem Urteil des Reichsgerichts (RG) aus dem Jahre 1889 hervorgeht.RGZ 24, 307. Bereits im Oktober 1880 hielt es das RG für rechtlich zulässig, „dass einem Gläubiger zu seiner Sicherstellung wegen seiner persönlichen Forderung von seinem Schuldner ein Vermögensobjekt … übertragen wird…“;RG, Urteil vom 9. Oktober 1880; Az.: I 395/80, RGZ 2, 168, 170. dies sei nicht als Scheingeschäft zu werten.RGZ 2, 168. Zu jener Zeit hieß die Sicherungsübereignung noch Sicherungs(ver)kauf, den das Reichsgericht im Januar 1885 erneut für zulässig hielt.RG, Urteil vom 10. Januar 1885, Az.: I 431/84, RGZ 13, 200, 202. Das RG lehnte es sogar ab, hierin eine Gesetzesumgehung des Pfandrechts an beweglichen Sachen zu erblicken.RGZ 26, 180. Der Begriff „Sicherungseigentum“ kam erst 1893 auf und dürfte von Karl Linckelmann stammen,Karl Linckelmann: Die Sicherungsübereignungen, in: Archiv für Bürgerliches Recht, Band 7, 1893, S. 209 ff. der die Sicherungsübereignung nicht für ein Umgehungsgeschäft hielt. Bei der Konzeption des § 930 BGB hielt man 1899 an seiner heutigen Formulierung mit der Begründung fest, dass dieses Rechtsinstitut sehr häufig zur Befriedigung des Kreditbedürfnisses kleiner Leute diene, welche dem Gläubiger allein mit ihrer beweglichen Habe Sicherheit zu gewähren imstande seien und den fortdauernden Gebrauch nicht entbehren könnten.BGB-Protokolle III, Sachenrecht, 1899, S. 3690 Nach Inkrafttreten des BGB im Januar 1900 erkannte das Reichsgericht erstmals im März 1904 die reine Sicherungsübereignung an,RG, Urteil vom 11. März 1904, RGZ 59, 146, 147 im November 1904 hielt es die Sicherungsübereignung für eine zulässige Ausübung der VertragsfreiheitRG, Urteil vom 8. November 1904, Az.: Z 059, S. 146–149. und bestätigte diese Entscheidung in einer Reihe nachfolgender Urteile. Die Sicherungsübereignung verschaffe dem Gläubiger wirkliches Eigentum, nicht bloß nach außen, sondern auch nach innen.RG, Urteil vom 25. April 1902
Die Sicherungsübereignung ist somit kein Konstrukt richterlicher Rechtsfortbildung, sondern der Gesetzgeber hat sie bewusst geregelt, das Rechtsinstitut der Sicherungsübereignung war „im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGB fest im bürgerlichen Recht verankert“.Klaus Luig, in: Heinz Mohnhaupt/Ulrich Falk (Hrsg.), Das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Richter, 2000, S. 383, 392. Sie ist in Abs. 2 BGB sogar anerkannt. Teilweise versuchte die Fachliteratur vor allem durch Heinrich Hoeniger im Jahre 1912, die Sicherungsübereignung zu Fall zu bringen,Heinrich Hoeniger: Die Sicherungsübereignung von Warelagern, 1912. doch dem RG genügte im Februar 1931 selbst die mangelnde Publizität der Sicherungsübereignung nicht für ihre Sittenwidrigkeit.RGZ 132, 182.
Justus W. Hedemann ging trotz der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch im Jahre 1950 davon aus, dass die Sicherungsübereignung im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt sei, sondern „wird vielmehr auf kühnem Gedankenumweg aus dem Gesetze herausgelesen und ist geradezu ein Musterbeispiel für Gesetzesumgehung oder -weiterbildung“.Justus W. Hedemann: Sachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, 1950, S. 408. Der BGH befasste sich – als Nachfolger des RG – bereits ein Jahr nach seiner Gründung im September 1951 erstmals mit der Sicherungsübereignung, von deren Rechtmäßigkeit er als Sicherungsmittel bei der Abgrenzung einer stillen Gesellschaft zum partiarischen Darlehen ausging.BGH, Urteil vom 19. September 1951, Az.: II ZR 20/51. Ein Strafrechtssenat des BGH hatte kurz zuvor zu einem der Nachteile der Sicherungsübereignung, der Mehrfachübereignung, Stellung zu nehmen: „Ob mehrfache Sicherungsübereignungen als Unterschlagung oder als Betrug zu beurteilen sind, hängt davon ab, ob der Täter dem späteren Empfänger wirksam Eigentum verschaffen will oder ob er weiß, dass er dazu rechtlich nicht in der Lage ist“.BGH, Urteil vom 19. Juni 1951, Az.: 1 StR 42/51. Die Sicherungsübereignung entwickelte sich zu einem der wichtigsten Kreditsicherungsmittel,Stephan Lorenz: Grundwissen – Zivilrecht: Die Sicherungsübereignung, in: JuS 2011, 493. insbesondere ab 1965 für kleine und mittlere Unternehmen und im Handel (Wirtschaftszweig). Die mangelnde gesetzliche Regelung ist durch zahlreiche Urteile des BGH – auch im Rahmen einer ständigen Rechtsprechung – zu einem umfassenden Recht der Sicherungsübereignung ausgebaut worden.
Die englischen Bill of Sale-Gesetze von 1878 und später sahen eine Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen vor, ohne dass der Besitz an diesen Sachen auf den Erwerber übergehen muss.Mark Aschenbrenner: Die Sicherungsübereignung im deutschen, englischen und brasilianischen Recht, 2014, S. 42. Die französische Rechtsprechung erkannte im Mai 1933 die Sicherungsübereignung durch Besitzkonstitut nicht an, weil sie einen simulierten Kaufvertrag darstelle und sowohl das Faustpfandprinzip als auch das bis 2006 geltende Verfallsklauselverbot umgehe.Req. 24. Mai 1933, D. P. 1933, 378 Die Sicherungsübereignung ist im französischen Recht unzulässig.Theodor Schilling: Besitzlose Mobiliarsicherheiten im nationalen und internationalen Privatrecht, 1985, S. 124.
In der DDR begegnete man der Sicherungsübereignung mit Misstrauen, solange dort das BGB galt. Es wurde im Januar 1976 durch das ZGB ersetzt. Hierin führte § 442 Abs. 1 Satz 1 ZGB einen geschlossenen Katalog von Kreditsicherheiten ein und ersetzte die Sicherungsübereignung durch ein besitzloses Pfandrecht, das jedoch sozialistischem Eigentum vorbehalten blieb (§ 448 Abs. 1 ZGB DDR).