Die Lichtenauer ErklärungText des Originaldokuments in: Freimaurer-Wiki. Abgerufen am 22. September 2010 ist das Schlussdokument einer Dialogveranstaltung zwischen Freimaurern aus Deutschland, Österreich und der Schweiz und Vertretern der römisch-katholischen Kirche in Lichtenau, Oberösterreich, vom 3. Juli bis 5. Juli 1970. Das Dokument beschreibt die Haltung der Freimaurerei zur katholischen Kirche, ist „eine umfassende Erklärung von freimaurerischer Seite“. Es wurde von den kirchlichen Dialogteilnehmern mit unterschrieben, doch erhielt die Lichtenauer Erklärung seither „keinerlei kirchliche Autorisierung“. miniatur|Schloss Lichtenau. Im sogenannten Palas wurde die „Lichtenauer Erklärung“ unterzeichnet

Vorgeschichte: Das II. Vatikanum und Nachwirkungen Das Zweite Vatikanische Konzil, „Vaticanum II“, begonnen 1961 unter Papst Johannes XXIII., beendet unter Papst Paul VI. im Jahr 1965, führte zu einer Aktualisierung kirchlich-dogmatischer Grundsätze, beispielsweise zur Akzeptanz der Religionsfreiheit. Dazu gehört auch: Ökumenische Öffnung (Nicht-Katholiken waren als Beobachter eingeladen), Öffnung zur Welt, Dialog mit den Nichtchristen (Anerkennung ethischer und religiöser Werte außerhalb der Kirche).

Das kanonische Kirchenrecht (CIC) bestimmte zum Zeitpunkt des Konzils, mit Stand seit 1917 (MS Word; 1,4 MB), dass ein Katholik allein schon durch den Eintritt in eine freimaurerische Vereinigung automatisch (ipso facto) exkommuniziert sei. Während des Konzils wollte eine Gruppe von Bischöfen um Erzbischof Lefebvre erneut eine Verurteilung der Freimaurer – wozu es aber nicht kam. Die Schrift Gaudium et spes (Freude und Hoffnung) behandelt unter Punkt 92 den Wunsch, mit Menschen, die der Kirche nicht angehören, in einen Dialog zu treten, sofern sie „… hohe Güter oder Humanität pflegen …“. Ein Beschluss für einen formalen Dialogbeginn mit der Freimaurerei ist den Abschlussdokumenten des Konzils aber nicht zu entnehmen.

Das II. Vatikanum hatte gleichwohl Nachwirkungen: Die vom Konzil deklarierte Humanität, die Toleranz und die geforderte Gewissens- und Religionsfreiheit waren der Boden, auf dem eine Annäherung zwischen der Kirche und der Freimaurerei versucht werden konnte.Klaus Kottmann, Die Freimaurer und die katholische Kirche, Frankfurt/Main 2009, S. 220 Zuständig für einen Dialog mit den Freimaurern wurde das unter der Leitung des Wiener Kardinals König stehende „Römische Sekretariat für die Nichtglaubenden“.jetzt: „Päpstlicher Kulturrat“ in: Radio Vatikan, abgerufen am 12. Oktober 2010 Im Einvernehmen mit der Glaubenskongregation (Präfekt: Franjo Kardinal Šeper) wurden vier Theologen berufen (de Toth, Schwarzbauer, Vorgrimler, Wodka, Funktionen s. u.), die sich mit vier Vertretern der Vereinigten Großlogen von Deutschland (VGLvD) (Vogel, Appel, Walter, Hoede, Funktionen s. u.), zeitweilig unterstützt von Vertretern der Freimaurerlogen aus Österreich und der Schweiz, zu ersten Dialoggesprächen in den Jahren 1968 bis 1970 trafen.Kottmann, S. 222 Am 26. Februar 1968 wandte sich die Glaubenskongregation mit einem „Fragenkatalog hinsichtlich der Freimaurerei“ an viele Bischöfe weltweit. Danach gab es Gespräche zwischen Kardinal König und dem österreichischen deputierten Großmeister der Freimaurer Kurt Baresch (23. März 1968),Harald Schrefler, Der Papst und die Freimaurer, Innsbruck 2010, S. 114 und dem Großmeister der VGLvD Theodor Vogel (14. Oktober 1968). Es folgten bis 1970 Dialoggespräche in Innsbruck, Augsburg, Kloster Einsiedeln (Schweiz) und letztlich in Lichtenau.Harald Schrefler, Der Papst und die Freimaurer, S. 117

Ziele, Kernsätze und Verbleib der Lichtenauer Erklärung Bei der Vorbereitung der Lichtenauer Gespräche war strenge Vertraulichkeit vereinbart worden. Ziel aus kirchlicher Sicht war ein „Pro Memoria“ (Zur Erinnerung), das von Kardinal König über Franjo Šeper zum Papst gelangen sollte. Dieses Pro Memoria sollte z. B. enthalten: die Bekundung des Interesses der Freimaurer, „das Verhältnis zwischen Kirche und Freimaurerei auf eine neue Ebene zu stellen“, sowie „eine Schilderung über das Verhältnis zur Religion und zur katholischen Kirche“. Aus Sicht der Freimaurer kam es darauf an, dass die Kirche ihr negatives Urteil aufgibt und dass die Strafbestimmung des CIC über die unvermittelt wirksame Exkommunizierung, Canon 2335, überprüft wird.Schrefler: Die katholische Kirche und die Freimaurerei, Wien 2009, S. 117–118

Die Kernsätze der Erklärung vom 5. Juli 1970 sind: Die Freimaurer haben keine gemeinsame Gottesvorstellung. Freimaurerei ist keine Religion und lehrt keine Religion. Die Freimaurer huldigen dem Grundsatz der Gewissens-, Glaubens- und Geistesfreiheit und verwerfen jeden Zwang, der diese Freiheit bedroht. Sie achten jedes aufrichtige Bekenntnis und jede ehrliche Überzeugung. Sie verwerfen jegliche Diskriminierung Andersdenkender. Die Lichtenauer Erklärung gipfelt in folgender Schlussaussage (IX): „Wir sind der Auffassung, daß die päpstlichen Bullen, die sich mit der Freimaurerei befassen, nur noch eine geschichtliche Bedeutung haben und nicht mehr in unserer Zeit stehen. Wir meinen dies auch von den Verurteilungen des Kirchenrechtes (CIC), weil sie sich nach dem Vorhergesagten gegenüber der Freimaurerei einfach nicht rechtfertigen lassen von einer Kirche, die nach Gottes Gebot lehrt, den Bruder zu lieben.“

Es bestand Einigkeit unter allen Dialogteilnehmern, den Freimaurern aus Deutschland, Österreich und der Schweiz wie auch den Kirchenvertretern, im Verständnis von Gottes Gebot zur Bruderliebe.

Beraten wurde die Lichtenauer Erklärung durch die Vertreter der (regulären) Freimaurer-Großlogen in Deutschland, Österreich und der Schweiz sowie die Vertreter des Vatikans, Angehörige der „theologischen Kommission der Katholischen Kirche“ unter Franz König, der zeitweilig am Dialog beteiligt war. Mit ihrer Unterschrift nahmen die katholischen Dialogteilnehmer die Erklärung der Freimaurer zustimmend zur Kenntnis. Die in der Literatur gelegentlich zu findende Ansicht, Franz König habe für die katholische Kirche mit unterschrieben, ist unrichtig: Er hat die Erklärung nicht unterschrieben, nahm sie aber entgegen und „informierte Rom über den Inhalt“. Schrefler zitiert: „… Kardinal König nimmt die Erklärung mit Dank entgegen … Er wiederholt dabei, daß ihm von höchster Stelle zu verstehen gegeben worden sei, dass im Canon der Kirche die Verdammung der Freimaurerei nicht mehr enthalten sein werde“Schrefler: Die katholische Kirche und die Freimaurerei, Wien 2009, S. 117–118.

Die Unterzeichner der Lichtenauer Erklärung vom 5. Juli 1970 waren:Teilnehmerliste nach: Schrefler: Die katholische Kirche und die Freimaurerei, Dissertation Universität Wien, Wien 2009, S. 225 Die freimaurerischen Dialogteilnehmer Deutschland: Für die Vereinigten Großlogen von Deutschland: Theodor Vogel, Altgroßmeister der VGL, Rolf Appel, Mitglied des Senats der VGL, Ernst Walter, Mitglied des Senats der VGL, Karl Hoede, Altgroßredner Schweiz: Schweizerische Grossloge Alpina, Alfred Roesli, Altgroßsekretär Alpina, Franco Fumagalli, Meister vom Stuhl Alpina Österreich: Kurt Baresch, deputierter Großmeister der Großloge Großloge von Österreich, Ferdinand Cap, Altstuhlmeister GL von Österreich, Rüdiger Vonwiller, Altstuhlmeister GL von Österreich Die Dialogteilnehmer der theologischen Kommission der Katholischen Kirche Johannes B. de Toth, Apostolischer Pronotar, Domherr vom Lateran, Rom, Engelbert Schwarzbauer, Päpstlicher Hausprälat, Theologieprofessor aus Linz/Donau, Herbert Vorgrimler, Professor für Dogmatik an der Theologischen Fakultät Luzern und Mitarbeiter des Päpstlichen Rates für den Dialog mit den Nichtglaubenden.

Nachwirkungen, weitere Gespräche zwischen Kirche und Freimaurern Das Kirchenrecht wurde formal entschärft: Im Juli 1974 bestimmt ein Brief des Präfekten der Glaubenskongregation Franjo Šeper an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen: Die Exkommunikationsvorschrift (CIC, Canon 2335) betrifft nur die Katholiken, „die Organisationen beitreten, die sich gegen die Kirche verschwören“. In der Neufassung des CIC, 27. November 1983, wird die Freimaurerei nicht mehr explizit erwähnt.

1974 bis 1980 fanden offizielle Gespräche einer Arbeitsgruppe der Deutschen Bischofskonferenz und einer Delegation der deutschen Freimaurer (Bereich VGLvD) statt. Diese endeten am 12. Mai 1980 mit einer einseitigen Erklärung der Bischofskonferenz, die feststellt: „Eine Zugehörigkeit [zur Freimaurerei] stellt die Grundlagen christlicher Existenz in Frage“ und im Schlusssatz: „Die gleichzeitige Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche und zur Freimaurerei ist ausgeschlossen.“Schrefler: Die katholische Kirche und die Freimaurerei, Wien 2009, S. 118, S. 226–234: Schreflers Dissertation enthält die gesamte Erklärung der Bischofskonferenz als Anhang Die Freimaurer hatten den Kirchenvertretern die Rituale der drei Johannisgrade überlassen.Schrefler: Die katholische Kirche und die Freimaurerei, Wien 2009, S. 118, S. 122 ff Die Bewertung der Bischofskonferenz, von den Freimaurern als Rückschritt hinter die Dialogergebnisse von Lichtenau empfunden, wurde zurückgewiesen. Joachim Müller zeigt Verständnis für die Reaktionen der Freimaurer: „Verständlich daher die Reaktionen der Freimaurerlogen in Deutschland.“ In der Stellungnahme von Jürgen Holtorf, Großmeister, wird bedauert, dass der begonnene Dialog mit einer derartig einseitigen Erklärung endet. Angefügt ist die Erklärung, „dass die Gesetze der Freimaurer jedem Katholiken gestatten, Freimaurer zu werden und zwar ohne Beeinträchtigung oder Beeinflussung in der Ausübung seines Glaubens!“

Zur Bedeutung der Erklärung der ‚Kongregation für die Glaubenslehre‘ von 1983 Am 26. November 1983, einen Tag vor dem Inkrafttreten des novellierten CIC, veröffentlichte die Glaubenskongregation die vom damaligen Präfekten Joseph Kardinal Ratzinger (2005–2013: Benedikt XVI.) unterzeichnete und von Papst Johannes Paul II. genehmigte Erklärung Declaratio de associationibus massonicis (‚Erklärung zu den freimaurerischen Vereinigungen‘). Die Erklärung bestätigt nicht nur die Feststellung der Deutschen Bischofskonferenz vom Mai 1980 und stellt dazu fest: „Das negative Urteil der Kirche über die freimaurerischen Vereinigungen bleibt also unverändert, weil ihre Prinzipien immer als unvereinbar mit der Lehre der Kirche betrachtet wurden“, sondern spricht sogar eine „Strafbewehrung“ aus: „Die Gläubigen, die freimaurerischen Vereinigungen angehören, befinden sich also im Stand der schweren Sünde und können nicht die heilige Kommunion empfangen.“.

Mit dem Dekret von 1983 und seiner erläuternden Bestimmung: „Autoritäten der Ortskirche steht es nicht zu, sich über das Wesen freimaurerischer Vereinigungen in einem Urteil zu äußern, das das oben Bestimmte außer Kraft setzt“, ist es auch Amtspersonen der katholischen Kirche verwehrt, den Versöhnungsgedanken der Lichtenauer Erklärung weiterzutragen. Die Erklärung wird vor allem in konservativen Kreisen kritisiert. So bezeichnete sie z. B. der Theologe David Berger im Jahre 2006 als verhängnisvoll: „Die verhängnisvolle Lichtenauer Erklärung geht im Wesentlichen auf Vorgrimlers Initiativen zurück“. Im Jahre 2010 relativierte er jedoch seine Aussagen zur Freimaurerei, lobte diese für ihren „Einsatz für Freiheit, Gleichheit, Toleranz und Humanität“ und kritisierte die Erklärung der Glaubenskongregation als „vergangenheitsorientiert“.