In der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein können Strassen nach dem Strassenverkehrsgesetz, nach ihren Eigentümern oder nach ihrem Ausbaustandard klassifiziert werden. Dieser Artikel behandelt das Strassensystem in der Schweiz und in Liechtenstein, da beide Staaten im Allgemeinen die gleichen Bestimmungen kennen.

Strassen nach Strassenverkehrsgesetz Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet Strassen in Bezug auf die Anwendung von Verkehrsregeln oder die Signalisation.

Gesetzliche Grundlagen In der Schweiz ist das Strassenverkehrsgesetz (SVG,Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), admin.ch, Stand 1. Januar 2013. eingeführt am 1. Oktober 1959Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) (PDF; 0,9 MB)) die gesetzliche Grundlage, gestützt auf die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Art. 82.Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft: (PDF; 1,0 MB)

Für die Unterscheidung von Strassentypen und deren Bestimmungen ist neben dem Strassenverkehrsgesetz vor allem die Verkehrsregelnverordnung (VRV,Verkehrsregelnverordnung, admin.ch, Stand 1. Januar 2013, als Weblink eingeführt 1962Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) (PDF; 0,9 MB)) und die Signalisationsverordnung (SSV,Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979, admin.ch, Stand 1. Juli 2012. eingeführt 1930Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) (PDF; 3,6 MB)) relevant.

In Liechtenstein ist das Strassenverkehrsgesetz (SVG)Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30. Juni 1978, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt die gesetzliche Grundlage, gestützt auf Art. 20 Abs. 2 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein,Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt auch dort ist die Verkehrsregelnverordnung (VRV)Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 1. August 1978, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt und die Strassensignalisationsverordnung (SSV)Strassensignalisationsverordnung (SSV) vom 27. Dezember 1979, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt relevant. Liechtenstein übernahm die meisten Artikel den entsprechenden Schweizer Regelwerken wörtlich, der Hauptunterschied liegt, abgesehen von Details, im Fehlen von Bestimmungen für den Autostrassen- und den Autobahnverkehr sowie in strafrechtlichen Bestimmungen, das liechtensteinische Strafgesetzbuch folgt hier dem österreichischen Muster.

Autobahnen und Autostrassen mini|80px|links|4.01 Autobahn mini|80px|links|4.02 Ende der Autobahn

Bestimmungen Autobahnen und Autostrassen sind Motorfahrzeugen vorbehalten,SVG Schweiz Art. 57a welche eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreichen können und dürfen; ausgenommen davon sind Unterhaltsfahrzeuge sowie Ausnahmefahrzeuge und -transporte.VRV Schweiz Art. 35 Abs. 1 Wenden, Rückwärtsfahren oder Abbiegen auf nicht dafür gekennzeichneten Stellen sind nicht gestattet.VRV Schweiz Art. 36 Abs. 1 Autobahn- und Autostrassenabschnitte werden entsprechend signalisiert.VRV Schweiz Art. 1 Abs. 3SSV Liechtenstein Art. 44 Abs. 1 mini|80px|links|4.03 Autostrasse mini|80px|links|4.04 Ende der Autostrasse

Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen beträgt 120 km/hVRV Schweiz Art. 4a Abs. 1 und auf Autostrassen 100 km/h, sie beginnt beim Signal «Autobahn» bzw. «Autostrasse» und endet beim Signal «Ende der Autobahn»VRV Schweiz Art. 4a Abs. 4 bzw. «Ende der Autostrasse».VRV Schweiz Art. 4a Abs. 3bis

Es dürfen sowohl auf Autobahnen als auch auf Autostrassen tiefere Geschwindigkeiten in Schritten von minimal 10 km/h festgelegt werden (üblich sind 20-km/h-Schritte), jedoch keine tieferen als 60 km/h.SSV Schweiz Art. 108 Abs. 5a Für Gesellschaftswagen und Linienbusse mit bewilligten Stehplätzen, für schwere Wohnwagen und für leichte Motorwagen mit Anhänger, sofern das Gesamtgewicht des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt, beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/hVRV Schweiz Art. 5 Abs. 2. Für Lastwagen und andere Anhängerzüge beträgt die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h,VRV Schweiz Art. 5 Abs. 1 ebenso für Fahrzeuge mit Spikesreifen; letztere sind aber mit Ausnahme des Gotthard-Strassentunnels und des San-Bernardino-Tunnels auf dem gesamten Autobahnnetz nicht zugelassen. Die Geschwindigkeit ist in Tunnels auf 100 km/h und in solchen mit Gegenverkehr auf 80 km/h beschränkt.

Autobahnen und Autostrassen können, müssen aber keinen AbstellstreifenASTRA: (Pannenstreifen) aufweisen.Indirekt in SSV Schweiz Art. 47 Abs. 5

Signalisation Die Signalisation auf Autobahnen und Autostrassen unterscheidet sich von derjenigen auf Haupt- und Nebenstrassen.

Die Grundfarbe der Autobahn- und Autostrassensignalisation ist grün, mit weisser Schrift.SSV Schweiz Art. 84 Abs. 1SSV Liechtenstein Art. 83 Wegweiser mit weisser Schrift auf grünem Hintergrund auf Haupt- und Nebenstrassen zeigen den Weg zu Autobahnen oder Autostrassen an.SSV Schweiz Art. 51 Abs. 1SSV Liechtenstein Art. 50 Abs. 1 Die Tafeln sind im Grossformat (Beispiel: Geschwindigkeitsschild-Durchmesser: 120 cmSSV Anhang 1), auf Autostrassen darf auch ein kleineres Zwischenformat (Geschwindigkeitsschild-Durchmesser: 90 cm) verwendet werden (Zum Vergleich: Normalformat auf Hauptstrassen ist 60 cm).SSV Schweiz Art. 103 Abs. 3

Im Gegensatz zu Autobahnen wird auf Autostrassen gewöhnlich die Höchstgeschwindigkeit auch dann signalisiert, wenn keine Geschwindigkeitsbeschränkungen existieren (Signal «Höchstgeschwindigkeit 100 km/h»).

Die Autobahnnummerierung erfolgt mit einer weissen Zahl auf rotem Grund.SSV Schweiz Art. 56 Abs. 2 Anschlüsse oder Verzweigungen werden mit einem schwarzen Symbol und einer schwarzen Zahl auf weissem Grund signalisiert.SSV Schweiz Art. 56 Abs. 3 Es dürfen Kilometer- und Hektometer-Tafeln aufgestellt werden.SSV Schweiz Art. 89 Abs. 6 Strassenreklamen sind mit gewissen Ausnahmen untersagt.SSV Schweiz Art. 98 Des Weiteren ist an Tunneleingängen der Name des Tunnels stets anzugeben.SSV Schweiz Art. 45 Abs. 3

Unterschiede zwischen Autobahnen und Autostrassen Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen. Für Autostrassen existieren keine derartigen Regelungen, gewöhnlich sind sie aber kreuzungsfrei.

Ein als Autostrasse ausgebautes kurzes Teilstück einer Hauptstrasse wird in der Regel als Hauptstrasse signalisiertSSV Schweiz Art. 84 Abs. 3 (Beispiele: Hauptstrasse 13 bei Diessenhofen, Umfahrungen der Hauptstrasse 28 zwischen Landquart und Klosters).

Listen Autobahnen Die Liste der Autobahnen des Nationalstrassennetzes und der kantonalen Autobahnen befindet sich im Anhang 1, Buchstabe A der Durchgangsstrassenverordnung.Durchgangsstrassenverordnung Anhang 1, Buchstabe A

Autostrassen Die Liste der Autostrassen des Nationalstrassennetzes und der kantonalen Autostrassen befindet sich im Anhang 1, Buchstabe B der Durchgangsstrassenverordnung.Durchgangsstrassenverordnung Anhang 1, Buchstabe B

Situation im Fürstentum Liechtenstein Das Fürstentum Liechtenstein unterhält keine eigenen Autobahnen und Autostrassen. Deshalb existieren darüber keine Bestimmungen, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Autobahn- und Autostrassensymbole und die Wegweiser, welche den Weg zu einer Autobahn oder einer Autostrasse weisen,Die frühere Autostrasse und heutige Autobahn A13 auf der gegenüberliegenden Schweizer Seite des Rheins wird auch für den regionalen Verkehr zwischen liechtensteinischen Ortschaften benützt. und dass sie in weisser Schrift auf grünem Grund gehalten sein müssen.

Strassen mit gemischtem Verkehr Allgemeine Bestimmungen Zugang Haupt- und Nebenstrassen dienen der Erschliessung von Regionen und Ortschaften; die Nutzung dieser Strassen ist mit gewissen Beschränkungen für alle offen.

Auf Hauptstrassen können Fussgänger, Velos, landwirtschaftlicher VerkehrBeispielsweise Ortsumfahrung Rickenbach TG oder die Ortsumfahrungen zwischen Landquart GR und Klosters GR entlang der Hauptstrasse 28. oder Fahrzeuge, welche eine bestimmte Mindestgeschwindigkeit, entsprechend signalisiert,Beispielsweise ist die Hauptstrasse Hemishofen SH nach Bargen SH mit «Mindestgeschwindigkeit 40 km/h» signalisiert. nicht erreichen, verboten werden. Auf Nebenstrassen kann der motorisierte Verkehr, abgesehen von Zubringerdiensten, verboten werden.Beispielsweise die Route des convers zwischen Renan BE und dem Autostrassenanschluss Les Convers an der Hauptstrasse 20. Weitere Bestimmungen sind weiter unten ersichtlich.

Geschwindigkeitsvorschriften und -signalisation Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Haupt- und Nebenstrassen beträgt ausserhalb von Ortschaften 80 km/h, in Ortschaften 50 km/h.VRV Liechtenstein Art. 6 Abs. 1 Ausserorts darf die Geschwindigkeit tiefer angesetzt werden, innerorts auf bis höchstens 80 km/h erhöht werden.SSV Schweiz Art. 108 Abs. 5c/d

Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können herabgesetzt werden, wenn:SSV Schweiz Art. 108 Abs. 2

eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren

mini|120px|links|2.30.1 (d) Höchst­geschwindigkeit 50 generell (deutsch) mini|120px|links|2.53.1 (r)Ende der Höchst­geschwindigkeit 50 generell (rätoromanisch) Ortstafeln haben im Gegensatz zu Deutschland und Österreich keinen geschwindigkeitsbestimmenden Charakter; der Beginn der Ortsgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 km/h generell» signalisiert. Diese Geschwindigkeit gilt generell auf allen Strassen bis zum Signal «Ende Höchstgeschwindigkeit 50 km/h generell», ab dem wieder die allgemeine Geschwindigkeit von 80 km/h gilt. Liechtenstein zog 2012 nach,Vaterland: Neu: Ab sofort gilt «Tempo 50 generell», 28. Februar 2013, abgerufen am 19. September 2017. davor wurde – obwohl dessen Signalisationsverordnung das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 km/h generell» kennt – zu Beginn einer Ortschaft das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 km/h» aufgestellt und innerorts wiederholt. Am Ortsende wurde, sofern die allgemeine Geschwindigkeit ausserorts galt, das Signal «Höchstgeschwindigkeit 80 km/h» aufgestellt und z. B. nach Kreuzungen wiederholt.

In der Schweiz wird das Signal «Höchstgeschwindigkeit 80 km/h» ausserhalb von Autobahnen und Autostrassen gewöhnlich nur an deren Ende, auf innerörtlichen AbschnittenBeispielsweise Umfahrungsstrasse Rickenbach TG. oder an unbewachten Landesgrenzen aufgestellt.Beispielsweise an der Landesgrenze zwischen Deutschland und der Schweiz, sofern auf dem deutschen Abschnitt die allgemeine Geschwindigkeit von 100 km/h galt (z. B. bei Gailingen am Hochrhein).

Hauptstrassen

mini|120px|3.03 Hauptstrasse mini|120px|3.04 Ende der Hauptstrasse Hauptstrassen sind vortrittsberechtigte Strassen,SSV Schweiz Art. 2 Abs. 7SSV Liechtenstein Art. 2 Abs. 6 sofern dies nicht durch Signalisation anders geregelt wird.Schweiz: SVG Schweiz Art. 36; Liechtenstein: SVG Schweiz Art. 34 Abs. 2

Der Beginn der Hauptstrasse wird mit dem Signal «Hauptstrasse» gekennzeichnet,SSV Schweiz Art. 2 Abs. 7, SSV Schweiz Art. 37 Abs. 1SSV Liechtenstein Art. 1 Abs. 6; SSV Liechtenstein Art. 37 Abs. 1 die Ortschaftstafeln dort sind in weisser Schrift auf blauem Grund gehalten.SSV Schweiz Art. 50 Abs. 1SSV Liechtenstein Art. 49 Abs. 1