Die Versammlungsgesetze (Deutschland) sind Gesetze, die die Versammlungsfreiheit nach Abs. 2 GG einschränken. Das Versammlungsrecht war bis zur Föderalismusreform 2006 nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 3 GG a. F. Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Seither gehört es zur Länderkompetenz. Das Bundesgesetz gilt in den Bundesländern, die es bisher nicht durch ein eigenes Versammlungsgesetz ersetzt haben, fort.
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach die Bedeutung der Versammlungsfreiheit – also des Rechts zu Demonstrationen (Brokdorf-Beschluss, Fuckparade u. a.) – betont.
Versammlungsgesetz des Bundes
Regelungsgehalt
Der Regelungsgehalt greift weit in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ein. Grundsätzlich verbietet das Gesetz mehreren Personengruppen die Veranstaltung von Versammlungen oder zur Teilnahme: Personen, gegen die Entscheidungen nach GG (Aberkennung von Grundrechten) ergangen sind (bislang nicht angewandt) Personen, die Ziele einer verfassungswidrigen Partei oder deren Ersatzorganisation fördern wollen Parteien, die das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig verboten hat Vereinigungen, die nach dem Vereinsgesetz (beziehungsweise Abs. 2 GG) verboten wurden
Verboten ist ferner das Tragen von Waffen und von Uniformen oder Uniformteilen zur Darstellung einer politischen Gesinnung, wobei für Jugendorganisationen hinsichtlich der Uniformen eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist, wenn sich die Jugendorganisation vornehmlich der Jugendpflege (beispielsweise Pfadfinder, Jugendfeuerwehr) widmet. Auch ist es verboten, Gegenstände mit sich zu führen, die als Schutzwaffe gegen Vollstreckungsmaßnahmen z. B. der Polizei eingesetzt werden könnten ( VersammlG: Verbot von Schutzwaffen). Unter Schutzwaffen im technischen Sinne ( Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 VersammlG) sind ausschließlich Gegenstände zu verstehen, die nach ihrer Zweckbestimmung, ihren Konstruktionsmerkmalen oder ihren besonderen Eigenschaften von vornherein dazu bestimmt sind, dem Schutz des Körpers zur Verteidigung gegen Angriffe bei kämpferischen Auseinandersetzungen zu dienen. Hierzu gehören vornehmlich Schutzschilde, Panzerungen sowie Schutzwaffen aus dem polizeilichen oder militärischen Bereich (Helme, Schutz- oder Gasmasken usw.) oder aus dem Bereich von Kampfsportarten.OLG Hamm, Beschluss vom 20. November 2012 - Az. 4 RVs 113/12, Volltext.
Nach ist es bei Androhung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe verboten, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vorzunehmen oder anzudrohen oder grobe Störungen zu verursachen.
Versammlungen unter freiem Himmel, die nicht auf Grund dieser Einschränkungen verboten sind, müssen vom Veranstalter 48 Stunden vor Bekanntgabe angemeldet werden. Eine Ausnahme hiervon gilt nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für sogenannte „Spontan-Demonstrationen“. Unter Spontanversammlungen versteht man Versammlungen, die sich aus aktuellem Anlass ohne vorherige Organisation bilden. In verfassungskonformer Auslegung des Abs. 1 VersammlG besteht für diese Versammlungen keine Anmeldepflicht, da es zum einen keinen „Leiter“ i. S. v. Abs. 2 VersammlG gibt, und zum anderen das Grundrecht aus Abs. 1 GG für Spontanversammlungen sonst leerliefe., 350 f. – Brokdorf. Daher ist auch eine Versammlungsauflösung wegen fehlender Anmeldung ( Abs. 3 VersammlG) bei Spontanversammlungen ermessensfehlerhaft.
Differenzierungen
Das Versammlungsgesetz differenziert zwischen Öffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen und Öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge.
Davon sind jeweils die nichtöffentlichen Versammlungen zu trennen. Die nichtöffentliche Versammlung unter freiem Himmel ist nicht denkbar, da der Ausschluss von Personen im öffentlichen Raum kaum möglich ist. Bei nichtöffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen wird teilweise eine analoge Anwendung des Versammlungsgesetzes (durch die Verwaltungsgerichte) oder die Anwendung des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts befürwortet. Spontanversammlungen müssen im Gegensatz zu anderen Versammlungen nicht angemeldet werden. Grundsätzlich sind staatliche Eingriffe in die Versammlungsfreiheit nur aufgrund des Versammlungsgesetzes und nicht über die allgemeinen Polizeigesetze (allg. Gefahrenabwehrrecht) möglich, da ansonsten der Schutz der Versammlungen leerlaufen würde. Sog. Minusmaßnahmen (im Vergleich zur Auflösung der Versammlung) sind jedoch zulässig. Seit 2001 kommt es jedoch vermehrt zu Beschränkungen der Wahl der Demonstrationsmittel.
Auflösung der Versammlung
Die Auflösung einer Versammlung oder eines Aufzuges unter freiem Himmel bestimmt sich nach VersammlG. An die Auflösung bestehen hohe Anforderungen wegen der Weite des Grundrechts. Insbesondere in der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind erhebliche Gründe zu finden. Wegen des hohen Verfassungsranges von Abs. 1 GG ist eine Auflösung nur statthaft, wenn die Versammlung nicht angemeldet ist (ausgenommen Spontandemonstrationen) von den Angaben in der Anmeldung abweicht gegen gesetzte Auflagen verstößt oder ein Verbot der Versammlung vorliegt. Nach Absatz 2 ist seit April 2005 ein Verbot der Versammlung insbesondere dann möglich, wenn die Versammlung an einem Ort stattfindet, der von historisch herausragender Bedeutung hinsichtlich der Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der NS-Herrschaft ist, und die Würde der Opfer durch eine solche Versammlung beeinträchtigt wird. Die Länder sind ermächtigt, neben dem Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin weitere Orte durch Gesetz festzulegen.
Straf- und Bußgeldvorschriften
Mit den VersammlG werden Strafvorschriften erlassen, die damit Nebenstrafrecht darstellen. und VersammlG enthalten Ordnungswidrigkeitstatbestände.
Versammlungsgesetze der Länder
Das Versammlungsrecht war bis zur Föderalismusreform von 2006 nach der damals geltenden Fassung von Abs. 1 Nr. 3 GG a.F. Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Die Föderalismusreform, die am 1. September 2006 in Kraft trat, brachte eine umfangreiche Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen mit sich, darunter eine Verlagerung des Versammlungsrechts in die Kompetenz der Länder durch Neufassung des Abs. 1 Nr. 3 GG. Gleichzeitig wurde als Übergangsvorschrift ein neuer Abs. 1 GG erlassen, wonach Bundesrecht, das auf Grundlage einer später abgeschafften Bundeskompetenz erlassen wurde, grundsätzlich weitergilt, von den Ländern aber durch Landesrecht ersetzt werden kann. Damit ist den Ländern die Möglichkeit gegeben, das Versammlungsgesetz des Bundes durch eigene Versammlungsgesetze zu ersetzen.
Bayern Der Freistaat Bayern hat mit dem am 1. Oktober 2008 in Kraft getretenen Bayerischen Versammlungsgesetz (BayVersG) als erstes Bundesland von der neuen Kompetenz Gebrauch gemacht.Pressemitteilung des BVerfG vom 27. Februar 2009 Gegen dieses Gesetz wurde eine Verfassungsbeschwerde von Gewerkschaften, Parteien und anderen Organisationen, die regelmäßig Versammlungen veranstalten, erhoben. Einem Eilantrag gab das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem Beschluss vom 17. Februar 2009 teilweise statt.BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009, Az. 1 BvR 2492/08, Volltext. Im Beschluss des BVerfGBVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009, Az. 1 BvR 2492/08, Rnr. 129 aE. hieß es dazu: „Der Sache nach ermächtigt Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayVersG zu einer anlasslosen Bildaufzeichnung des gesamten Versammlungsgeschehens.“ Bis zur Entscheidung in der Hauptsache waren Übersichtsaufzeichnungen nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von der Versammlung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgingen.BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009, Az. 1 BvR 2492/08, Rnr. 134.
Nachdem der bayerische Gesetzgeber die einstweilen außer Kraft gesetzten Bußgeldvorschriften größtenteils aufgegeben und auch im Übrigen zahlreiche weitere die Versammlungsfreiheit beschränkende Vorschriften teils weitgehend abgeändert hatte,Vgl. § 1 des Gesetzes vom 22. April 2010 (BayGVBl. 2010, S. 190). die Beschwerdeführer aber an ihrer Verfassungsbeschwerde festhielten, wurde diese mit Beschluss vom 21. März 2012 nicht zur Entscheidung angenommen.Pressemitteilung des BVerfG vom 21. März 2012, abgerufen am 10. Januar 2022.
Berlin
Zwischen 2013 und 2021 hatte Berlin nur einen Teilbereich des Versammlungsrechts durch Landesrecht neu geregelt. Mit dem Gesetz über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen vom 23. April 2013GVBl, S. 103. wurde VersammlG ersetzt. Im Übrigen galt das Versammlungsgesetz in Berlin vorerst weiter.
Am 11. Februar 2021 verabschiedete das Abgeordnetenhaus von Berlin ein eigenes Versammlungsgesetz für das Land Berlin, das Versammlungsfreiheitsgesetz (VersFG).Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE) vom 23. Februar 2021, auf gesetze.berlin.deGesetz über die Versammlungsfreiheit im Land Berlin (PDF; 275 kB) Drucksache 18/2764, 2. Juni 2020GVBl. 2021, S. 180 ff. Wesentliche inhaltliche Besonderheiten des Gesetzes sind:Wir haben uns hier versammelt: Was bedeutet das neue Berliner Versammlungsgesetz für die linke Praxis? Eine Einführung und Übersicht für Teilnehmer*innen und Anmelder*innen. Anti-Repressions-Plattform Berlin, März 2021;
kein Bezug auf öffentliche Ordnung Legaldefinition Versammlung, § 2 I VersFG Deeskalationsgebot, § 3 IV VersFG ordnungswidrigkeits- bzw. strafbewehrtes Störungsverbot, §§ 8, 26 I, 27 I Nr. 3 VersFG Uniformverbot auch in Bezug auf „einheitliches Erscheinungsverbot vermittelnde Kleidungsstücke“, soweit dies dazu geeignet ist, Gewaltbereitschaft zu vermitteln, §§ 9 II, 27 I Nr. 6 VersFG Rückgriff auf Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG), § 10 VersFG keine Anzeigepflicht bei Spontanversammlungen, § 12 VII VersFG Rechtsgrundlage zum Verbot oder zur Auflösung von Demonstrationen bei u. a. an NS-Gewaltherrschaft anknüpfende Versammlungen und an Orten mit an die NS-Gewaltherrschaft erinnernder hoher Symbolkraft, § 14 II 1 VersFG Rechtsgrundlage zum Verbot oder zur Auflösung von Demonstrationen, die geeignet sind, Gewaltbereitschaft zu vermitteln und dadurch gegen das sittliche Empfinden der Bürger verstoßen, dadurch de facto Rückgriff auf das Rechtskonstrukt der öffentlichen Ordnung, § 14 II 2 VersFG Versammlungsbehörde kann Versammlungsteilnehmern schon vorab die Teilnahme an der Versammlung verbieten, § 16 VersFG widersprüchlicher § 17 VersFG, der einerseits die Beschlagnahmung von Vermummungs- und Schutzausrüstung rechtfertigt, während zugleich § 19 VersFG explizit kein Verbot der Mitnahme von Vermummungs- und Schutzausrüstung vorsieht Vermummungs- und Schutzausrüstung nur dann, wenn es durch die Versammlungsbehörde angeordnet wird, dann zugleich strafbewehrt, §§ 19, 26 II Nr. 3 VersFG