Als Anerbenrecht bezeichnet man die Vererbung eines landwirtschaftlichen Anwesens an einen einzigen Erben, damit es geschlossen erhalten bleibt. Es handelt sich dabei um eine Sondererbfolge in den Hof. Der Hof wird – getrennt vom sonstigen Vermögen, das nach allgemeinen Regeln vererbt wird – nach den besonderen Regeln auf den Anerben vererbt. In der feudalen Tradition entspricht die Primogenitur dem Anerbenrecht. Der Gegensatz hierzu ist die Realteilung.

Die Höfe, die dem Anerbenrecht unterliegen, werden Erbhof genannt, in Tirol (Bundesland Tirol und Autonome Provinz Bozen-Südtirol) Geschlossener Hof.

Geschichte Das Anerbenrecht ist eine Übertragung der feudalen Sippschaftsstrukturen auf den Bauernstand. Dieser findet in Mitteleuropa erst ab dem ausgehenden Hochmittelalter statt. Davor war Grundbesitz prinzipiell entweder im Rahmen von Allmendgemeinschaften geregelt oder herrschaftlich und wurde im Rahmen des Lehenswesens leihweise übergeben. Parallel entwickelte sich eine Erbpacht. Ab dem Aufkommen einer freien Bauernschaft, die eine familiäre Erbfolge auch im vierten Stand überhaupt erst ermöglichte, führte die Realteilung zu einer fortschreitenden Zerstückelung der Anwesen (dazu gehören die Begriffe der Grundgröße wie Halbhof, Viertelhof, bis hin zu Sechzehntelhöfen), und in Folge auch zu einer wieder zunehmenden Verarmung der Landbevölkerung, weil ihre immer kleiner werdenden Landwirtschaften sie nicht mehr ernähren konnten. Daher ging man in vielen Gegenden auf die erbrechtlichen Institute des germanischen Rechts über (respektive zurück), das die Aufteilung verhindert.

In Gebieten mit Anerbenrecht ist der Abwanderungsdruck durch die nicht erbenden Parteien, die alles verlieren, größer als bei der Realteilung, wo jeder Erbe seinen Anteil des Lands bekommt. Alle anderen, durch den Anerben ausgeschlossenen Erben wurden weit unter dem wirklichen Wert abgefunden. Ihnen boten sich als Alternativen: Erwerb eines eigenen Hofes durch Kauf oder Einheirat, Arbeit als Knecht oder Magd und damit ein Absinken in die Schicht der landlosen dörflichen Bevölkerung, Erwerbstätigkeit im städtischen oder ländlichen Handwerk, die Seefahrt, Ab- oder Auswanderung in Neusiedlungsräume (wie Binnenkolonisation, also Wiederbevölkerungsmaßnahmen nach Seuchen oder Kriegen, oder in die Neue Welt). Statistische Auswertungen etwa in Baden-Württemberg ergaben jedoch, dass daraus kein Fortzugsmechanismus abzuleiten ist. Die Abwanderung war stärker von individuellen Mobilitätsgewinnen als von Erbverhältnissen abhängig.Jörg-Wolfram Schindler: Moderne macht mobil. Motive und Strukturen neuzeitlicher Bevölkerungsmobilität. In: Archivnachrichten des Landesarchivs Baden-Württemberg. Nr. 40, März 2010.

Entgegen der landläufigen Vorstellung, dass immer der älteste Sohn ein gewisses Vorrecht auf das elterliche Anwesen hat (Majorat), gab es davon auch stark abweichende Regelungen. Im hochstift-augsburgischen Amtmannamt Pfronten beispielsweise erhielt vor 1800 zunächst immer der jüngste Sohn den Hof (Minorat). Gab es keinen männlichen Erben, dann hatte die älteste Tochter den Vorzug.Bertold Pölcher: Hausgerechtigkeit in Pfronten. In: Rund um den Falkenstein (Mitteilungsblatt des Heimatvereins Pfronten e. V.) Bd. 4 Heft 3 (Juni 2009), S. 89f. Diese Regelung ist „nach uraltem Landbrauch“ 1840 auch für die ehemals montfortische Grafschaft Rothenfels (Immenstadt) bezeugt.Georg Michael von Weber: Darstellung der sämmtlichen Provinzial= und Statutar=Rechte des Königreiches Bayern, 1840, 4. Bd. I. Teil, S. 317. Die Eigentumsordnung für die Grafschaft Ravensberg vom 8. November 1669 bestätigt ebenfalls das Anerbenrecht als althergebrachtes Jüngstenrecht. Falls ein Sohn nicht erben kann, tritt die jüngste Tochter an die Stelle; Kinder erster Ehe gehen denen anderer Ehen in der Erbfolge vor.Gerhard Pfeiffer: Das Zeitalter des Absolutismus in Westfalen. In: Heinrich Glasmeier: Bildwiedergaben ausgewählter Urkunden u. Akten zur Geschichte Westfalens. Münster: Verlag der Archivbildstelle 1932. Dasselbe ist etwa aus der Tiroler Brennerregion überliefert, der Brauch verschwand bereits zu Ende des 18. Jahrhunderts.Kurt Heinricher: L’istituto del maso chiuso nel diritto consuetudinario dell’Alto Adige. In: Atti del II Convegno di Arti e Tradizioni Popolari, 1936. Angabe nach Lit. Mori, Hintner: Der Geschlossene Hof. 2013, Sez 1:10, S. 12, dort Fußnote 5. Auch in der Wesermarsch und der Delmenhorster Geest galt das Jüngstenrecht.

Siedlungsgeographie Die Siedlungsgeographie betrachtet die am Flurbild ablesbaren Unterschiede zwischen Gebieten des Anerbenrechts und solchen der Realteilung.

Nationales Deutschland

miniatur|300px|Die Anerbeordnung im Dritten Reich Für Deutschland sieht das BGB keine Anerbenrechte vor, in einzelnen Bundesländern bestehen jedoch noch landesrechtliche Anerbenrechte (vgl. EGBGB). Es ist also immer zu prüfen, ob der Hof in einem Anerben-Land liegt und ob Anerbenrecht oder BGB-Landguterbrecht zur Anwendung kommt.

Anerbenrechte In Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, im Saarland, in Sachsen, Sachsen-Anhalt sowie Thüringen gibt es jeweils kein Anerbenrecht. Für Brandenburg liegt jedoch der Entwurf einer Höfeordnung vor.Landtag Brandenburg, Drucksache 6/8941 (Juni 2018) In den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein existiert als partielles Bundesrecht Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 GG; Deutscher Bundestag, Höferecht: Bundesrechtliche Vorgaben für entsprechende Regelungen der Länder (WD 7 - 3000 - 034/18) die Höfeordnung von 1947. Besondere Landes-Anerbenrechte gibt es in Bremen (Bremisches Höfegesetz von 1899),Bremisches Höfegesetz vom 18. Juli 1899; rund 150 Höfe (Zahlen nach Gerhard Ruby, , 2017) Rheinland-Pfalz (Höfeordnung Rheinland-Pfalz von 1953),Landesgesetz über die Höfeordnung (HO-RhPf) vom 7. Oktober 1953; rund 6.600 Höfe Hessen (Hessische Landgüterordnung von 1947)Hessische Landgüterordnung vom 1. Dezember 1947; rund 150 Landgüter und dem ehemaligen Südbaden (Badisches Hofgütergesetz von 1898).Bad. Gesetz, die geschlossenen Hofgüter betreffend, vom 20. August 1898; rund 4.000 Hofgüter Im übrigen Baden-Württemberg galt das württembergische Anerbengesetz von 1930;Gesetz über das Anerbenrecht vom 14. Februar 1930; für das ehemalige Württemberg-Baden in der Fassung vom 30. Juli 1948 (RegBl. S. 165), für das ehemalige Württemberg-Hohenzollern in der Fassung vom 13. Juni 1950 (RegBl. S. 249) seit dem 1. Januar 2001 ist dieses nur noch anwendbar, wenn der Erblasser vor dem 1. Januar 1930 geboren war.Drittes Rechtsbereinigungsgesetz vom 18. Dezember 1995 (GBl. 1996 S. 29), Art. 28; rund 7.000 Anerbengüter

Im Hochschwarzwald und südlich bis zum Schluchsee, bis zu St. Blasien, Bernau und Schönau, sicherte das Anerbenrecht geschlossene Hofgüter als Lebenseinheiten für den jüngsten Sohn (Hofengel) oder die älteste unversorgte Tochter. In der Rheinebene sowie dem Hotzenwald galt die Realteilung.

Zu beachten ist, dass nicht alle Anerbenrechte eine Sondererbfolge kennen. Das Badische Hofgütergesetz (§ 10) und die Hessische Landgüterordnung (§ 11) sehen nur ein vermächtnisähnliches Recht des Anerben vor, den Hof aus der Erbschaft herauszuverlangen. Während bei den anderen Anerbenrechten der Hof im Wege der Sondererbfolge von selbst und automatisch (Vonselbsterwerb) an den Hoferben übergeht, muss nach dem badischen und hessischen Anerbenrecht der Hof von der Erbengemeinschaft auf den Anerben übertragen werden.

Wichtig ist, dass die Geltung des Anerbenrechts immer eine besondere Qualifikation des Hofes als Anerbenhof voraussetzt, die zumeist durch Eintragung in die sog. Höferolle oder Eintragung als Hofgut im Grundbuch herbeigeführt wird. Fehlt es hieran, wird der Hof nach allgemeinem BGB-Erbrecht vererbt. Anerbenrechte sind keine Zwangserbrechte. Der Erblasser kann also durch Testament eine andere Erbfolge als die Anerbenfolge bestimmen.

BGB-Landguterbrecht Gilt für den Hof kein Anerbenrecht, wird er nach ganz normalem Erbrecht vererbt. Es können dabei die besonderen Bestimmungen des BGB-Landguterbrechts ( und BGB) zur Anwendung kommen. Diese können bewirken, dass der Hof von einem vom Erblasser bestimmten Übernehmer zu Vorzugsbedingungen übernommen werden kann oder dass ein Pflichtteil weit unter dem eigentlich nach dem Verkehrswert zu errechnenden Pflichtteil auszuzahlen ist.

Hofzuweisungsverfahren Fällt der Hof nach normalem Erbrecht an eine Erbengemeinschaft und greift kein Anerbengesetz im eigentlichen Sinne ein, besteht die Möglichkeit, dass sich einer der Miterben den Hof vom Landwirtschaftsgericht zuweisen lässt. Dieses landwirtschaftliche Zuweisungsverfahren ist in den des Grundstücksverkehrsgesetzes geregelt. Wie bei den Anerbengesetzen wird einer der Miterben als Hoferbe bestimmt und ihm der Hof durch Beschluss zugewiesen. In diesem Beschluss wird auch die Abfindung der weichenden Erben unter dem Verkehrswert bestimmt. Letztlich handelt es sich bei der Hofzuweisung auch um eine anerbenrechtliche Regelung, wenn auch in einem weiteren Sinne.so BVerfG, Entscheidung vom 14. Dezember 1994, Az. 1 BvR 720/90; NJW 1995, 2977 ff.

Österreich

In Österreich wird das Anerbenrecht im Anerbengesetz StF: BGBl. Nr. 106/1958 (i.d.g.F., ris.bka). bundesgesetzlich geregelt; für Kärnten (Kärntner Erbhöfegesetz 1990) StF: BGBl. Nr. 658/1989 (i.d.g.F., ris.bka). und Tirol (Tiroler Höfegesetz, 1900) StF: GVBlTirVbg. Nr. 47/1900 (i.d.g.F., ris.bka). bestehen eigene Regelungen.

Geschichte des österreichischen Anerbenrechts

In der Habsburgermonarchie wurde schon mit dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) 1812 auf die Besonderheiten der Eigentumsverhältnisse im bäuerlichen Bereich Bezug genommen (§§ 357 ff.).Lit. Schennach: Geschichte des bäuerlichen Besitz- und Erbrechts in Tirol, S. 1. Mit der Revolution 1848/49 wurde die Grundherrschaft abgeschafft und die allgemeinen Bürgerrechte eingeführt (Grundentlastung), und damit auch die völlige Vererbbarkeit der bäuerlichen Besitzungen. In Folge kam es aber im Laufe des späteren 19. Jahrhunderts zu einer zunehmenden Verschuldung der Bauernschaft und zur Zersplitterung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Im Jahre 1889 wurde das Reichsgesetz betreffend die Einführung besonderer Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Größe erlassen.Weblink Landwirtschaftskammer Kärnten, abgerufen am 17. Dezember 2013.

Weil diese Zivilrechtlichen Bestimmungen das Ende der Monarchie überdauert haben, wurden sie in ein Bundesgesetz übernommen, einzig die Grafschaft Tirol und das Herzogtum Kärnten hatten 1900 respektive 1903 eigene Landesgesetze erlassen, die aber ebenfalls in Bundesrecht übernommen wurden. Auch das Südtiroler Anerbenrecht leitet sich dadurch vom Reichsgesetz 1889 her.

Zum Begriff des Erbhofes mini|hochkant|links|Plakette in Sillian Als Erbhöfe werden nach § 1 Abs. 1 Anerbengesetz betrachtet, nach § 2.(1) Ktn. Erbhöfegesetz jene, Im Tiroler Recht gibt es keine diesbezügliche Regelung, hier gilt der Eintrag in der Höfeabteilung des Hauptbuches zum Grundbuch.Die Einlagen der geschlossenen Höfe sind durch die Einlagezahlen von 90000 an aufwärts gekennzeichnet. Unter den Begriff fallen auch obst- und weinbauliche Betriebe und andere Sonderformen, rein forstwirtschaftliche Betriebe sind jedoch keine Erbhöfe.§ 1 Abs. 2 Anerbengesetz

Der Begriff der mittleren Größe, der schon zu Monarchiezeiten eingeführt wurde, gilt durch diese Regelungen bis heute. Dadurch ist das Anerbenrecht ein ausdrückliches Werkzeug zum Schutz der kleinbäuerlichen Wirtschaftstrukturen. Die Untergrenze spielt diesbezüglich insofern eine Rolle, dass sich Erbhof und Nebenerwerbslandwirtschaft weitgehend ausschließen, der Beruf des Landwirts also damit ebenfalls gestützt wird. Daher wird das Anerbenrecht österreichweit bis heute gepflegt.

In Tirol heißt der Erbhof speziell – wie in Südtirol – geschlossener Hof.