Kreditrisiko (oder Adressrisiko, Adressenausfallrisiko oder Ausfallrisiko) ist ein im Finanz- und Kreditwesen verwendeter Begriff, worunter allgemein die Gefahr verstanden wird, dass ein Kreditnehmer die ihm gewährten Kredite nicht oder nicht vollständig vertragsgemäß zurückzahlen kann oder will. Allgemein ist das Kreditrisiko für Kreditinstitute die bedeutendste Risikoart. Bei Nichtbanken wird synonym vom Debitorenrisiko gesprochen.
Allgemeines Das Kreditrisiko gehört neben dem Marktrisiko und operationellen Risiko zu den Hauptrisiken der Kreditinstitute.Michael Strauß, Wertorientiertes Risikomanagement in Banken, 2008, S. 57 Risikoanalyse, Risikomessung und Risikosteuerung sind deshalb wesentliche Aufgaben des Risikomanagements der Kreditinstitute, um die Risikotragfähigkeit jederzeit gewährleisten zu können.
Systematik Bei der Abgrenzung einzelner Unterbegriffe zum allgemeinen Begriff des Kreditrisikos ist zwischen der bankbetrieblichen und der bankaufsichtsrechtlichen Perspektive zu trennen, weil beide in ihrer teilweise sehr unterschiedlichen Betrachtungsweise andere Abgrenzungen vornehmen.
Bankbetriebliche Perspektive Der bankbetriebliche Risikobegriff wird wegen der Interdependenzen und Überschneidungen innerhalb einzelner Risikoarten in der Literatur nicht einheitlich verwendet.Wilhelm Schmeisser, Carola Mauksch, Falko Schindler: Ausgewählte Verfahren zur Analyse und Steuerung von Risiken im Kreditgeschäft. Hampp, München 2005, ISBN 3-87988-984-8, S. 7. Hans BüschgenHans E. Büschgen, Bankbetriebslehre: Bankgeschäfte und Bankmanagement, Gabler, Wiesbaden 1998, ISBN 3-409-42077-0, S. 923 will den Begriff des Kreditrisikos auf das Bonitätsrisiko, also den insolvenzbedingten Ausfall eines Schuldners, eingeengt wissen. Für ihn umfasst das Kreditrisiko erst im weiteren Sinne auch die Eindeckungsrisiken etwa im Bereich der Termingeschäfte. Die Eingrenzung des Kreditrisikos auf Bonitäts- und Besicherungsrisiken des Kreditgeschäfts ist weit verbreitet.Stephan Germann: Strategische Implikationen des Kreditrisikomanagements bei Banken. Dt. Univ.-Verlag, Wiesbaden 2004, ISBN 3-8244-8031-X, S. 78. Eine herrschende Meinung besteht deshalb nur in Grundfragen der einzelnen Risikobegriffe, deren gegenseitige Abgrenzung ist jedoch bereits umstritten.
Der bankbetriebliche Begriff des Kreditrisikos ist umfassender als bei der bankaufsichtsrechtlichen Sichtweise und beschreibt mögliche Wertverluste, die durch eine Verschlechterung der Bonität des Schuldners oder gar durch dessen Zahlungsunfähigkeit entstehen. In dieser weiten Definition werden auch das Emittenten-, Beteiligungs- und das Besicherungsrisiko hiervon erfasst. Am weitesten ist in der Bankpraxis der Begriffsumfang des Kreditrisikos bei Universalbanken.Sal. Oppenheim jr. & Cie. S.C.A. (Hrsg.), Konzernlagebericht Risikomanagement, 2008. Denn hier werden neben dem klassischen Kreditrisiko auch die Kontrahentenrisiken aus Handelsgeschäften sowie das Emittentenrisiko und das Länderrisiko als Adressenausfallrisiko verstanden.
Emittentenrisiko Emittentenrisiko ist die Gefahr von Bonitätsverschlechterungen oder Ausfall eines Emittenten oder eines Referenzschuldners. Es entsteht durch den Kauf von Wertpapieren für den Eigenbestand der Kreditinstitute, bei Wertpapieremissions- und -platzierungsgeschäften (in der Phase der Syndizierung und des Underwritings) sowie bei Kreditderivaten mit einem Emittenten-Underlying (beim Credit Default Swap für den sogenannten Protection Seller). Betroffen sind neben den klassischen Aktien, Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Zertifikaten auch Aktienanleihen und Wandelanleihen jeweils mit ihrer Anleihekomponente.
Beteiligungsrisiko Das Beteiligungsrisiko ähnelt dem Kreditrisiko, weil es aus der Gefahr besteht, dass die von einem Kreditinstitut eingegangenen Beteiligungenalso kapitalmäßige Anteile an einem anderen Unternehmen zu potenziellen Verlusten (aufgrund von Dividendenausfall, Teilwertabschreibungen, Veräußerungsverlusten oder Verminderung der stillen Reserven) aus bereitgestelltem Eigenkapital, aus Ergebnisabführungsverträgen (Verlustübernahmen) oder aus Haftungsrisiken (z. B. Patronatserklärungen) führen können. Das Beteiligungsrisiko erstreckt sich sowohl auf strategische Beteiligungen (im banknahen Bereich) als auch auf operative Beteiligungen (im Nichtbankensektor).
Besicherungsrisiko Das Besicherungsrisiko besteht aus der Gefahr, dass die zur Besicherung eines Kredits hereingenommenen Kreditsicherheiten während der Kreditlaufzeit teilweise oder ganz eine Wertminderung erleiden und deshalb zur Abdeckung der Kredite nicht ausreichen oder sogar überhaupt nicht beitragen können. Zur Verminderung dieses Besicherungsrisikos werden vom Wert der hereingenommenen Kreditsicherheiten durch Verwendung von Beleihungswerten und Beleihungsgrenzen prozentuale Abschläge () vorgenommen, durch welche die Höhe der möglichen Kreditgewährung begrenzt wird. Rechtsrisiken sind nicht Bestandteil des Besicherungsrisikos, sondern gehören zu den operationellen Risiken des allgemeinen Bankbetriebs.
Abgrenzungen zu anderen Risiken Nicht mehr zum Kreditrisiko im engeren Sinne gehören bankbetrieblich die Länder- und Transferstopprisiken, die Kontrahentenrisiken und die Wiedereindeckungsrisiken.die Oesterreichische Nationalbank geht in ihrem „Leitfaden zur Gesamtbankrisikosteuerung“ gemeinsam mit der österreichischen Finanzmarktaufsicht davon aus, dass sich die „Kategorie des Kreditrisikos in die Ausprägungen Kontrahenten-, Beteiligungs-, Verbriefungs- sowie Konzentrationsrisiko untergliedern“ lässt; Januar 2006, S. 39. Hiernach wird das Länder- und Transferstopprisiko nicht den Kreditrisiken zugerechnet. Die Risikoarten Länder- und Transferstopprisiko, Kontrahenten- und Wiedereindeckungsrisiko werden in Kreditinstituten organisatorisch ganz anders überwacht und gesteuert als die Kreditrisiken im engeren Sinne. Insbesondere bei diesen Risikoarten werden Begriffsinhalte und Begriffsumfang in der Fachliteratur sehr unterschiedlich verwendet. Mit entscheidend für die Abgrenzung und die Zuordnung dieser Teilrisiken ist deren Organisation der Steuerung und Überwachung in Kreditinstituten.
Länder- und Transferstopprisiko
Unter dem Länder- und Transferstopprisiko werden sämtliche Gefahren subsumiert, die den Ausfall oder das Moratorium eines Staates betreffen, in welchem ein Kreditnehmer seinen Geschäftssitz hat. Es kann bei grenzüberschreitenden Zahlungen infolge der Zahlungsunwilligkeit (politisches Risiko) und/oder der Zahlungsunfähigkeit (wirtschaftliches Risiko) eines Staates entstehen und bildet deshalb eine eigenständige, durch Gläubiger und Kreditnehmer nicht zu beeinflussende, übergeordnete Risikosphäre. Ist ein anderer Staat (oder unter Umständen dessen Untergliederungen) jedoch selbst der Schuldner (in eigener Inlandswährung), ist das Länder- und Transferstopprisiko identisch mit dem Kreditrisiko- oder Emittentenrisiko-Begriff.
Kontrahentenrisiko Mit Kontrahentenrisiko () wird das Risiko des Ausfalls eines professionellen Marktteilnehmers (Kontrahent; der Begriff dient in diesem Zusammenhang als Gegenbegriff zu Kunde) bezeichnet.Hans E. Büschgen, Das kleine Banklexikon, 2006, S. 558.Wolfgang Grill/Hans Perczynski/Hannelore Grill, Wirtschaftslehre des Kreditwesens, Bildungsverlag EINS, Troisdorf, 2009, ISBN 978-3-441-00303-8, S. 528. Das Kontrahentenrisiko heißt in der Kapitaladäquanzverordnung Gegenparteiausfallrisiko, da hier das englische Wort () nicht mit ‚Kontrahent‘, sondern mit ‚Gegenpartei‘ übersetzt wurde. Es ist nach Art. 272 Nr. 1 CRR definiert. Das Kontrahentenrisiko umfasst neben dem klassischen Kreditrisiko – z. B. aus Geldmarktgeschäften – insbesondere auch die Ausfallrisiken, die aus Derivatepositionen oder bei der Abwicklung von Finanztransaktionen entstehen.
Während der Laufzeit eines Derivatgeschäftes besteht das so genannte Wiedereindeckungsrisiko (). Damit wird das Risiko bezeichnet, dass ein Geschäftspartner ausfällt, während ein mit ihm abgeschlossenes Derivatgeschäft wirtschaftlich einen positiven Wert hat. Der überlebende Geschäftspartner verliert den wirtschaftlichen Vorteil und muss ein etwaiges Ersatzgeschäft (die Wiedereindeckung) zu für ihn ungünstigeren Konditionen vornehmen.
Um die Wiedereindeckungsrisiken zu verringern, vereinbaren professionelle Marktteilnehmer Derivatgeschäfte normalerweise unter Rahmenverträgen, die Aufrechnungsvereinbarungen () beinhalten. Bei Ausfall eines Partners werden die gegenseitigen Forderungen aus allen unter dem Rahmenvertrag abgeschlossenen Geschäften miteinander verrechnet, so dass das Wiedereindeckungsrisiko nur noch in Höhe des verbleibenden Restbetrages besteht. Darüber hinaus wird teilweise über so genannte Besicherungsanhänge () zusätzlich das wechselseitige Stellen von Sicherheiten vereinbart, um das Risiko weiter zu verringern.
Die Bedeutung von Kontrahentenrisiken im Derivatgeschäft wurde während der Finanzmarktkrise 2007 beim Beinahezusammenbruch der American International Group (AIG) deutlich. Die AIG war in großem Umfang als Sicherungsgeber in Credit Default Swaps aufgetreten.
Die Erfüllung fälliger Kassa- und Derivatgeschäfte führt zu den so genannten Abwicklungs- oder Settlementrisiken. Deren Charakter unterscheidet sich danach, wie die Abwicklung vorgenommen wird. Zur Risikominderung werden Geschäfte teilweise über eine Clearingstelle geleitet, die als Vertreter beider Parteien operiert und das jeweilige Geschäft erst dann Zug um Zug abwickelt (auch ), wenn beide Parteien die zur Abwicklung des Geschäfts notwendigen Vermögenswerte zur Verfügung gestellt (angeschafft) haben (so genanntes „Matching“). So nimmt eine Clearingstelle für Wertpapiere die Vermögensüberträge bei einem Wertpapierkauf erst dann vor, wenn der Käufer den Kaufpreis und der Verkäufer die Wertpapiere bei der Clearingstelle angeschafft haben. Das Abwicklungsrisiko reduziert sich dann auf ein kurzfristiges Wiedereindeckungsrisiko: Fällt ein Kontrahent aus, muss der andere Kontrahent ebenfalls nicht leisten. Sein Risiko reduziert sich darauf, dass er ein Ersatzgeschäft abschließen muss und sich während der Abwicklungsfrist der Kurs zu seinen Ungunsten verändert hat.
Dieses Restrisiko kann praktisch ausgeschaltet werden, wenn zum Clearing ein Zentraler Kontrahent tritt. Die Geschäftspartner leisten dann nicht mehr direkt aneinander. Vielmehr tritt der zentrale Kontrahent als Intermediär zwischen sie, der unabhängig vom etwaigen Ausfall eines Geschäftspartners erfüllt. Diese Möglichkeit der Risikominderung besteht über das System des Continuous Linked Settlement.
Wird nicht Zug um Zug abgewickelt, spricht man von einem Franko-Valuta-Geschäft (). Beide Kontrahenten veranlassen die Erfüllung ihrer Verpflichtung unabhängig voneinander. Fällt einer der Kontrahenten aus, kann es sein, dass der andere bereits geleistet hat, er dafür aber keine Gegenleistung erhält (Erfüllungsrisiko). Bei Franko-Valuta-Geschäften besteht das Abwicklungsrisiko also im Wesentlichen in Höhe des zu leistenden Betrages, hat also eine viel größere Schadenshöhe als bei einer Zug-um-Zug-Abwicklung. Im Devisenhandel spricht man dabei auch vom Herstatt-Risiko.
Wiedereindeckungsrisiken aus Derivattransaktionen und Abwicklungsrisiken sind Begleiteffekte aus dem Bankgeschäft. Anders als bei klassischen Kreditrisiken aus dem Firmenkundengeschäft werden diese nicht gezielt zur Ertragsgenerierung eingegangen. Vielmehr sind sie ähnlich wie operationelle Risiken eine unvermeidliche Folge aus dem Betreiben bestimmter Geschäftsaktivitäten.Stephan Germann, Strategische Implikationen des Kreditrisikomanagements bei Banken, 2004, S. 78 ff.
Bankaufsichtsrechtliche Perspektive
Die Behandlung von Kreditrisiken ist für Kreditinstitute in Deutschland durch das Kreditwesengesetz sowie davon abgeleitete Verordnungen (insbesondere die Kapitaladäquanzverordnung (englische Abkürzung CRR), die GroMiKV und die MaRisk) bankenaufsichtlich geregelt.