mini|Protest von „Reichsbürgern“, die sich auf berufen (vor dem Reichstagsgebäude in Berlin 2013) Reichsbürgerbewegung ist ein Sammelbegriff für eine organisatorisch und ideologisch sehr heterogene Szene aus meist Einzelpersonen, seltener teilweise sektenartigen Klein- und Kleinstgruppen, die die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als legitimer und souveräner Staat bestreiten sowie seine Repräsentanten und die gesamte deutsche Rechtsordnung fundamental ablehnen.

Die „Reichsbürger“-Szene entstand in den 1980er Jahren und tritt seit 2010 verstärkt in Erscheinung, einzelne Akteure seit 2013 auch mit gewaltbereiter Militanz. Der Szene zugeordnet werden ebenso die in den 2010er Jahren vermehrt auftretenden sogenannten Selbstverwalter, die behaupten, durch einseitige Erklärungen aus der Bundesrepublik und ihrer Gesetzgebung austreten zu können. Dabei beziehen sie sich allerdings nicht unbedingt auf das Deutsche Reich. Die Innenbehörden bezeichnen daher die gesamte Szene als „Reichsbürger und Selbstverwalter“. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) rechnet dem Spektrum ca. 26.000 Personen zu (Stand: August 2025).

Begriff Der Begriff „Reichsbürger“ soll insbesondere eine sprachliche Abgrenzung zu „Bundesbürgern“ darstellen, da sich die Anhänger dieser Ideologie selbst nicht als Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland, sondern des Deutschen Reichs, teilweise auch als staatenlos, begreifen.

Grundannahmen und Verschwörungstheorien Die Bewegung besteht aus einer Vielzahl von Strömungen; gemeinsam ist ihnen, dass sie die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als legitimer und souveräner Staat bestreiten sowie seine Repräsentanten und die gesamte deutsche Rechtsordnung fundamental ablehnen.Eugen Ehmann, Heinz Stark: Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht. Vorschriftensammlung mit Überblick zum Staatsangehörigkeitsrecht, 9. Auflage, Hüthig Jehle Rehm, Heidelberg 2018, S. 49; Stefan Goertz, Martina Goertz-Neumann: Politisch motivierte Kriminalität. Radikalisierung und Extremismus, 2. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2021, Kap. V „Reichsbürger und Selbstverwalter“.Glossar: Reichsbürgerbewegung, Bundeszentrale für politische Bildung/bpb, 3. Februar 2014. Zu den von sogenannten Reichsbürgern vertretenen Ideologien gehören oft die Ablehnung der Demokratie einerseits, und andererseits Ideologieelemente des Monarchismus, Rechtsextremismus, Geschichtsrevisionismus und teilweise Antisemitismus, Esoterik bzw. Rechtsesoterik oder die Leugnung des Holocausts. Sie teilen eine Haltung der Ablehnung einer offenen und pluralistischen Gesellschaft und weigern sich, unter anderem Steuern und Bußgelder zu zahlen oder Gerichtsbeschlüsse und Verwaltungsentscheidungen zu befolgen.

Dabei berufen sich „klassische“ Reichsbürger darauf, dass ihrer Meinung nach das Deutsche Reich statt der Bundesrepublik weiterhin fortbestehe, entsprechend ihrer Ideologie entweder in den Grenzen des Deutschen Kaiserreichs oder in denen von 1937. Dieses Deutsche Reich werde als Organisation durch eine „kommissarische Reichsregierung“ (KRR) oder Ähnliches vertreten, deren Befugnisse die oft miteinander konkurrierenden Gruppen jeweils für sich beanspruchen.

Der Szene zugeordnet werden ebenso die in den 2010er Jahren vermehrt auftretenden sogenannten Selbstverwalter, die behaupten, durch einseitige Erklärungen aus der Bundesrepublik und ihrer Gesetzgebung austreten zu können. Dabei beziehen sie sich allerdings nicht unbedingt auf das Deutsche Reich. Die Innenbehörden bezeichnen daher die gesamte Szene als „Reichsbürger und Selbstverwalter“.So etwa der Verfassungsschutz des Landes Brandenburg. Zu den Unterscheidungsmerkmalen vgl. Jan Rathje, „Wir sind wieder da“. Die „Reichsbürger“: Überzeugungen, Gefahren und Handlungsstrategien, 2014, S. 4 u. 11; vgl. auch Trystan Stahl, Heiko Homburg: „Souveräne Bürger“ in den USA und deutsche „Reichsbürger“ – ein Vergleich hinsichtlich Ideologie und Gefahrenpotenzial, in: Dirk Wilking (Hrsg.): „Reichsbürger“. Ein Handbuch. Brandenburgisches Institut für Gemeinwesenberatung – demos, Potsdam 2015, S. 203–224, insbes. S. 212, 214; vgl. ferner , Rechtsextremismus 3, Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, 2013. Selbstbezeichnungen sind beispielsweise „Reichsbürger“, „Reichsregierung“, „Selbstverwalter“ oder „Natürliche Person“; Fremdbezeichnungen sind „Reichsbürger“-Szene oder Anhänger der „Reichsideologie“ bzw. Reichsideologen.

Das Deutsche Reich bestehe (statt der Bundesrepublik) fort mini|Häufig verwendetes Zeichen der Reichsbürgerbewegung: die schwarz-weiß-rote Flagge des Deutschen Reichs. Die schwarz-rot-goldene Bundesflagge wird dagegen zumeist abgelehnt (siehe rechtsextreme Symbole und Zeichen).

Verschwörungstheorien sind für die Ideologie der Reichsbürgerbewegung konstitutiv.Jan-Gerrit Keil: Verschwörungserzählungen aus Sicht der Kriminalpsychologie und ihre besondere Rolle im Milieu von „Reichsbürgern“, „Impfgegnern“ und „QAnon-Anhängern“. In: Frank Lüttig, Jens Lehmann (Hrsg.): Verschwörungstheorien. Ursprung – Anhänger – Bewältigung. Nomos, Baden-Baden 2022, ISBN 978-3-7489-3675-6, S. 13–50, hier S. 33. Die Anhänger gehen üblicherweise davon aus, dass das Deutsche Reich fortbestehe,Vgl. dazu Christa Caspar, Reinhard Neubauer: Durchs wilde Absurdistan – oder: Wie „Reichsbürger“ den Fortbestand des Deutschen Reiches beweisen wollen. In: Landes- und Kommunalverwaltung (LKV), 22. Jg. (2012), Heft 12, S. 529 ff., hier S. 531: Dies., Durchs wilde Absurdistan: Was zu tun ist, wenn „Reichsbürger“ und öffentliche Verwaltung aufeinandertreffen, in: Dirk Wilking (Hrsg.): „Reichsbürger“. Ein Handbuch, Potsdam 2015, S. 93 ff., hier S. 120. da die Weimarer Reichsverfassung von 1919 niemals abgeschafft wurde (siehe Fortgeltung der Verfassung nach 1933). Die Bundesrepublik sei aber nicht mit dem Deutschen Reich als Staat identisch, sondern völker- und verfassungsrechtlich illegal und de jure nicht existent. Allein das Deutsche Reich als OrganisationSven Felix Kellerhoff: „Reichsbürger“: Doch, das Deutsche Reich ist wirklich untergegangen, Welt Online, 20. Oktober 2016. bestehe in rechtsgültiger Weise fort. Verschiedene Akteure der Szene vertreten die Auffassung, es habe eine Regierung in Gestalt einer meist von ihnen selbst gebildeten „kommissarischen Reichsregierung“, die zwar noch keine faktische Staatsgewalt innehabe, jedoch rechtsgültig die Regierungs- und Amtsgeschäfte für Deutschland ausführe. Gesetze, Gerichte und die erhobenen Steuern der Bundesrepublik seien dagegen unrechtmäßig.

Diese erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen gründen auf juristischen Diskussionen und politischen Interessenlagen, die sich aus der Besatzungszeit und der darauf folgenden deutschen Teilung ergaben (siehe auch Deutsches Reich: Staatsrechtliche Fragen nach 1945). Nach der bedingungslosen Kapitulation der Wehrmacht übernahmen zunächst die Alliierten gemeinsam die Regierungsgewalt über Deutschland. 1949 wurden dann sowohl das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland als auch die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik verabschiedet. Beide jeweils mit dem Anspruch, allein „Deutschland“ zu repräsentieren und auch die Bürger des jeweils anderen Staates als Staatsbürger zu behandeln. Die Bundesrepublik ging dabei davon aus, dass sie das (räumlich teilidentische) weiterbestehende Deutsche Reich sei. Die Annahme einer völkerrechtlichen Identität der als westdeutscher Teilstaat errichteten Bundesrepublik Deutschland mit dem Reich schließt die gleichzeitige Annahme des Fortbestandes eines von der Bundesrepublik getrennten Völkerrechtssubjekts Deutsches Reich aus.Georg Dahm, Jost Delbrück, Rüdiger Wolfrum: Völkerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl., Berlin 1989, S. 149; siehe auch Christa Caspar/Reinhard Neubauer, Durchs wilde Absurdistan – oder: Wie „Reichsbürger“ den Fortbestand des Deutschen Reiches beweisen wollen, in: LKV 12/2012, S. 529–531. Da die Existenz der DDR im Widerspruch zu diesem Weiterbestehen stand, erkannte die Bundesrepublik diese bis zur Unterzeichnung des Grundlagenvertrages von 1972 nicht an. Die DDR verstand sich hingegen zwar anfangs ebenfalls als identisch mit dem Deutschen Reich, vertrat aber später die These von dessen Untergang und sah sich einzig als dessen Rechtsnachfolgerin.Christa Caspar/Reinhard Neubauer, Durchs wilde Absurdistan – oder: Wie „Reichsbürger“ den Fortbestand des Deutschen Reiches beweisen wollen, in: LKV 12/2012, S. 529–531. Seit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland und der (Wieder-)Erlangung der vollen Souveränität ist das vereinte Deutschland – die vergrößerte Bundesrepublik – auch bezogen auf seine räumliche Ausdehnung völkerrechtlich vollidentisch (subjektsidentisch) mit dem Deutschen Reich.Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Band V: Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts (Die Verfassungsentwicklung vom Alten Deutschen Reich zur wiedervereinigten Bundesrepublik Deutschland). C.H. Beck, München 2000, S. 1964; zur Bezugnahme auf die Reichsbürgerbewegung und ihren „Gebietsrevisionismus gegenüber den EU-Nachbarländern“ vgl. Deutscher Bundestag: Völkerrechtssubjekt „Deutsches Reich“, Auswärtiges Amt/Antwort (hib 340/2015), 30. Juni 2015. In der Literatur entwickelte Ansätze, wonach das Deutsche Reich mangels effektiver Staatsgewalt endgültig untergegangen und auf seinem Staatsgebiet ein neuer Staat entstanden sei, vermochten nicht zu überzeugen.Vgl. Werner Weidenfeld, Peter M. Wagner, Elke Bruck: Außenpolitik für die deutsche Einheit. Die Entscheidungsjahre 1989/90 (= Geschichte der deutschen Einheit, Band 4). Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart 1998, ISBN 3-421-05093-7, S. 811.

Eine der wichtigsten Argumentationsgrundlagen für diese Gruppierungen ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1973 (BVerfGE 36, 1 ff.) – wohlgemerkt lange vor der deutschen Wiedervereinigung im Jahr 1990 und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für Gesamtdeutschland –, in der es in erster Linie um die Frage der Rechtmäßigkeit des Grundlagenvertrags zwischen der Bundesrepublik (Westdeutschland) und der DDR ging. Im Rahmen dieser Entscheidung stellte das Gericht auch dar, welche völkerrechtlichen Probleme sich nach Ende des Zweiten Weltkrieges durch die Teilung Deutschlands hinsichtlich des deutschen Staates („als Ganzes“) aufgetan hatten. Die für die Reichsideologen wichtigsten Sätze des Urteils lauten:

Diverse „Reichsregierungen“ hielten sich für die laut Bundesverfassungsgericht fehlenden Organe und behaupteten, durch ihre Existenz das Deutsche Reich auf der Grundlage der ihrer Meinung nach noch gültigen Weimarer Verfassung wieder handlungsfähig zu machen oder schon gemacht zu haben.Vgl. Christa Caspar, Reinhard Neubauer: Durchs wilde Absurdistan: Was zu tun ist, wenn „Reichsbürger“ und öffentliche Verwaltung aufeinandertreffen, in: Dirk Wilking (Hrsg.): „Reichsbürger“. Ein Handbuch. Brandenburgisches Institut für Gemeinwesenberatung – demos, Potsdam 2015, S. 93–171, hier S. 106 f., zu den „Selbstverwaltern“ S. 120; Trystan Stahl, Heiko Homburg: „Souveräne Bürger“ in den USA und deutsche „Reichsbürger“ – ein Vergleich hinsichtlich Ideologie und Gefahrenpotenzial, in: Dirk Wilking (Hrsg.): „Reichsbürger“. Ein Handbuch. Brandenburgisches Institut für Gemeinwesenberatung – demos, Potsdam 2015, S. 203–224, hier S. 212 f. Zudem stützen sie sich auf die Aussage, die Bundesrepublik sei nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches. Daher, so die „Reichsregierungen“, habe sie auch keinerlei Befugnisse, für das Deutsche Reich zu handeln. Bemerkenswert ist, dass der letzte Satz der oben zitierten Passage freilich noch etwas weitergeht und vollständig lautet (vgl. ergänzend hierzu die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung von 1987 (Az.: 2 BvR 373/83 = BVerfGE 77, 137 ff.)Teso-Beschluss vom 21. Oktober 1987.):