Der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht wurde von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) eingeführt. Rechtsanwälte können diese Fachanwaltsbezeichnung erwerben, wenn sie entsprechende fachliche Kenntnisse nach § 14e der Fachanwaltsordnung (üblicherweise durch erfolgreiches Bestehen eines sog. Fachanwalts-Lehrgangs) und eine nach § 5 Abs. 1 lit.l FAO vorgegebene Mindestanzahl von tatsächlich bearbeiteten Fällen nachweisen können.
Nach § 14 e der Fachanwaltsordnung sind besondere Kenntnisse im Bau- und Architektenrecht in folgenden Bereichen nachzuweisen: 1. Bauvertragsrecht, 2. Recht der Architekten und Ingenieure, 3. Recht der öffentlichen Vergabe von Bauaufträgen, 4. Grundzüge des öffentlichen Baurechts, 5. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
Statistik Zum 1. Januar 2024 sind 3.216 Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht in Deutschland zugelassen.Bundesrechtsanwaltskammer, Statistiken, abgerufen am 2. Oktober 2024
Einzelnachweise
Weblinks Anwaltliche Berufsregeln -u.a. FAO- auf der Internet-Seite der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
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