mini|Der Morgartenbrief Der Bundesbrief von 1315 (auch Morgartenbrief, Bundesbrief von Brunnen und Brunnemer Bund), datiert auf den 9. Dezember 1315, war der erste Schweizer Bundesbrief, der in deutscher Sprache abgefasst wurde. Hier trat auch zum ersten Mal das Wort Eitgenoze (Eidgenosse) in Erscheinung. Der Bündnisvertrag regelt verschiedene Belange zwischen den Ländern Uri, Schwyz und Unterwalden. Er wurde in Brunnen verfasst.

Nach dem Sieg der Eidgenossen in der Schlacht am Morgarten trafen sich Vertreter der Länder Uri, Schwyz und Unterwalden (Ob- und Nidwalden) im schwyzerischen Ort Brunnen und erneuerten am 9. Dezember 1315 ihr Bündnis, das unter anderem bereits im Bundesbrief von 1291 festgehalten war. Während jener noch in lateinischer Sprache abgefasst worden war, wurde dieser Bund von Brunnen, als Novum in der Schweizer Geschichte, in deutscher Sprache (Mittelhochdeutsch) geschrieben. Die Wahl Brunnens als Tagungsort mag an der verkehrsgünstigen Lage gelegen haben.

Das Dokument mini|Die Obwaldner Ausfertigung des Morgartenbriefs Der Bundesbrief von 1315 ist auf einem 19,5 cm × 40 cm grossen Pergament verfasst.Anton Castell: Die Bundesbriefe zu Schwyz : Volkstümliche Darstellung wichtiger Urkunden Eidgenössischer Frühzeit. Benziger, Einsiedeln 1963, S. 44. An Pergamentbändern wurden die Siegel von Uri, Schwyz und Unterwalden angebracht. Es gibt Indizien dafür, dass das Schriftstück erst gegen Ende des 14. Jahrhunderts als Nachschrift oder Abschrift verfasst wurde.Michael Mente: Innerschweizer Urkunden auf dem Prüfstand: Naturwissenschaftliche Altersbestimmung und Quellenkritik. In: Der Geschichtsfreund. Bd. 160. Gisler, Altdorf 2007, ISBN 978-3-906130-52-1, S. 95–142.

Wie viele andere Bundesbriefe wird er im Bundesbriefmuseum in Schwyz aufbewahrt. Es existieren daneben die zwei Originale von Nidwalden und Obwalden und mehrere Abschriften aus der Zeit vor 1500. Das Nidwaldner Exemplar befindet sich im Staatsarchiv Nidwalden, im Text datiert auf 1316. Das Obwaldner Exemplar, ebenfalls datiert auf 1316, wird im Obwaldner Staatsarchiv im Sarner Hexenturm aufbewahrt.Eintrag 01.0005 Bund Uri, Schwyz und Unterwalden, 1316.03.29 des Obwaldner Staatsarchivs, abgerufen am 20. September 2018 Es bezeichnet den Brief als «der geben wart ze Uri», also als in Uri und nicht in Brunnen ausgestellt.Sablonier 2007, S. 13 Urner Exemplare sind keine bekannt, möglicherweise gingen diese bei dem Archivbrand 1799 verloren. Alle Ausfertigungen und Abschriften weisen gegenseitig Abweichungen auf, auch existieren orthografische Unterschiede, was jedoch für diese Zeit kein Kriterium für die Glaubwürdigkeit von Kopien ist.

Inhalt Im Wesentlichen lässt sich der Bundesbrief von 1315 in drei Themen gliedern: Gegenseitige Hilfe (auf eigene Kosten), falls ein Eidgenosse angegriffen würde oder ihm Unrecht geschähe, sowie die Regelung darüber, dass man einen fremden Herren nur gemeinsam annehme und nicht ohne Zustimmung der anderen (daz sich unser Lender enkeines noch unser enkeiner beherren sol oder dekeinen herren nemen ane der ander willen und an ir rat.) Übereinkünfte zur Kontrolle und zum Verhalten bei Verhandlungen nach aussen, die Bestimmung, dass sich Richter ihr Amt nicht kaufen dürfen, sowie die Übereinkunft, dass sich alle Eidgenossen verpflichten, bei Streit oder Krieg gegen aussen untereinander zu schlichten. Weiterhin enthält der Bundesbrief strafrechtliche Bestimmungen zur Art, wie man mit Verbrechen wie Totschlag usw. umgehen wolle.

Text

Filmdokumentationen Die Schweizer#Werner Stauffacher – Die Schlacht am Morgarten, vierteilige Dokumentation des Schweizer Fernsehens, 2013.

Literatur Roger Sablonier: 1315 – ein neues altes Gründungsjahr der Eidgenossenschaft? Der Bundesbrief von 1315. In: Der Geschichtsfreund. Band 160. Gisler, Altdorf 2007, ISBN 978-3-906130-52-1, S. 9–24.

Einzelnachweise

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