Das Straßburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI) ist ein völkerrechtlicher Vertrag. Das Übereinkommen soll das Recht der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt auf den europäischen Binnenwasserstrassen vereinheitlichen.
Das CLNI ist der Oberbegriff für zwei verschiedene Übereinkommen, nämlich das CLNI 1988 und das CLNI 2012, wobei das erstere im Wesentlichen außer Kraft gesetzt ist (siehe unten unter CLNI 1988), während das CLNI 2012 das aktuelle Übereinkommen darstellt.
Da das Übereinkommen in vier Sprachen verbindlich ist (deutsch, französisch, englisch, niederländisch), heißt es auf französisch Convention de Strasbourg de 2012 sur la limitation de la responsabilité en navigation intérieure (CLNI 2012). englisch Strasbourg Convention of 2012 on the Limitation of Liability in Inland Navigation (CLNI 2012). niederländisch Verdrag van Straatsburg van 2012 inzake de beperking van aansprakelijkheid in de binnenvaart (CLNI 2012). Anmerkung: Der französische Titel war namensgebend für die einheitliche Abkürzung CLNI.
Zweck des Übereinkommens Mit dem Übereinkommen wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Schiffsbeteiligte wie z. B. Schiffseigentümer, Reeder, Berger, u. a., eine eventuelle Haftung (aus Körperverletzungs-, Todes- oder Sachschäden) bei Schadensereignissen auf europäischen Binnenschifffahrtsstrassen der Höhe nach begrenzen können (z. B. durch Errichtung eines Schifffahrtsfonds). Allerdings wird auch bestimmt, wann eine Haftungsbeschränkung unzulässig ist.Einen überblick über vergleichbare in Deutschland anwendbare Haftungsbgrenzungsregelungen findet sich in der Zusammenfassung des Workshops "Die Beschränkung der Haftung des Reeders nach internationalem und nationalem Seerecht", Hamburg, 26. Juni 2018 des DVIS (Dt. Verein für Internationales Seerecht e.V., Hamburg, www.seerecht.de) (Abruf: 3. Mai 2026)
Das System der Haftungsbegrenzung bei Schifffahrtereignissen ist dem internationalen Schifffahrtsrecht auch nicht unbekannt, wie z. B. die Regelungen des Übereinkommens vom 19. September 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (HBÜ 1976, Londoner Übereinkommen)Die Bundesrepublik Deutschland ist auch diesem Übereinkommen beigetreten.(BGBl. 1986 II S. 787)Text der deutschen -nicht verbindlichen- Übersetzung des Übereinkommens vom 19. September 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (HBÜ 1976, Londoner Übereinkommen) (Abruf: 3. Mai 2026) zeigen, dessen Regelungen durch HGB im deutschen Seehandelsrecht berücksichtigt werden.
CLNI 1988 Das Übereinkommen wurde in Straßburg am 4. November 1988 von den Gründungsstaaten Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg, Niederlande und der Schweiz verabschiedet.Text des CLNI 1988 (französisch, deutsch, niederländisch), Informationen auf den Seiten der ZKR (Zentralkommission für die Rheinschifffahrt) (Abruf: 2. Mai 2026) Obwohl Frankreich und Belgien das Übereinkommen mit beschlossen haben, hatten sie es gleichwohl für ihr Staatsgebiet bisher nicht in Kraft treten lassen (Stand: April 2024)Stand des Übereinkommens mit Liste der Beitrittsstaaten und der von diesen Staaten dazu erklärten Vorbehalte auf der Internet-Seite der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) – Stand: April 2024 (PDF). Anzumerken bleibt, dass aufgrund des zwischenzeitlichen Inkraftretens des CLNI 2012 (siehe unten) diese Staaten nunmehr keine Notwendigkeit mehr für eine Unterzeichnung des CLNI 1988 sehen dürften; Belgien ist dann beispielsweise 2022 dem CLNI 2012 beigetreten.
Zweck des Übereinkommens ist eine Vereinheitlichung des Rechts der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt, insbesondere auf Rhein und Mosel (vgl. Vorerwägungen der Vertragsstaaten im CLNI). Der Text des Übereinkommens war gleichermaßen in den Sprachen deutsch, niederländisch und französisch verbindlich (Art. 22 CLNI 1988). Das Übereinkommen wurde beim Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) hinterlegt (Art. 21 Abs. 1 CLNI 1988), welcher als Verwahrer des Übereinkommens bestimmt wurde.
Am 7. Juni 2018 wurde das Übereinkommen von Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden mit Wirkung zum 1. Juli 2019 gekündigt.Straßburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (dort CLNI 1988), Informationen auf den Seiten der ZKR (Abruf: 2. Mai 2026) Somit verblieb nur noch die Schweiz als Mitgliedsstaat (die wiederum auch 2024 dem CLNI 2012 beigetreten ist -siehe unten-). Da bis dahin keine anderen Staaten beigetreten waren, ist somit das CLNI 1988 faktisch außer Kraft.
Geltungsbereich In den Niederlanden, in Luxemburg und der Schweiz ist das Übereinkommen am 1. September 1997 in Kraft getreten. Da damit drei Staaten das Übereinkommen ratifiziert hatten, ist es zu diesem Zeitpunkt auch in Kraft getreten (vgl. Art. 17 Abs. 1 CLNI 1988).
In Deutschland wurde das Übereinkommen im Bundesgesetzblatt BGBl. II 1998, S. 1643 veröffentlicht; es ist in Deutschland am 1. Juli 1999 in Kraft getreten (gemäß Bekanntmachung vom 12. April 1999; BGBl. 1999 II, S. 388). In Umsetzung der Vorgaben aus diesem Übereinkommen hatte die Bundesrepublik Deutschland das deutsche Binnenschifffahrtsgesetz (BinSchG) geändert (insbesondere -aber nicht ausschließlich- durch Einfügung der §§ 5 a-m BinSchG).
Die Schweiz, Deutschland, die Niederlande und Luxemburg hatten diverse Vorbehalte und Erklärungen zu dem Abkommen abgegeben.Stand des Übereinkommens mit Liste der Beitrittsstaaten und der von diesen Staaten dazu erklärten Vorbehalte auf der Internet-Seite der „Zentralkommission für die Rheinschifffahrt“ (ZKR) – Stand: 2024 (PDF)
Weitere Staaten konnten dem Übereinkommen beitreten nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 16 Abs. 2-4 CLNI 1988. Eine Kündigungsmöglichkeit war nach Art. 19 CLNI 1988 möglich.
Inhaltsverzeichnis CLNI 1988 Kapitel I Recht auf Haftungsbeschränkung Art. 1 Zur Beschränkung der Haftung berechtigte Personen Art. 2 Der Beschränkung unterliegende Ansprüche Art. 3 Von der Beschränkung ausgenommene Ansprüche Art. 4 Die Beschränkung ausschliessendes Verhalten Art. 5 Gegenansprüche Kapitel II Haftungshöchstbeträge Art. 6 Allgemeine Höchstbeträge Art. 7 Höchstbeträge für Ansprüche von Reisenden Art. 8 Rechnungseinheit Art. 9 Mehrere Ansprüche Art. 10 Haftungsbeschränkung ohne Errichtung eines Haftungsfonds Kapitel III Haftungsfonds Art. 11 Errichtung des Fonds Art. 12 Verteilung des Fonds Art. 13 Ausschluss anderer Klagen Art. 14 Anzuwendendes Recht Kapitel IV Anwendungsbereich Art. 15 Kapitel V Schlussbestimmungen Art. 16 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt Art. 17 Inkrafttreten Art. 18 Vorbehalte Art. 19 Kündigung Art. 20 Änderung der Haftungshöchstbeträge Art. 22 Sprachen
Inhalte CLNI 1988 Nachstehende Auszüge aus dem Gesetzestext geben die wesentlichen Punkte des Übereinkommens wieder: Gegenstand der Haftungsbeschränkung (Art. 1, 2 CNLI); Umfang der Haftungsbeschränkung, insbesondere Haftungshöchstgrenzen (Art. 6, 7 CLNI) Möglichkeit zur Haftungsbegrenzung durch Einrichtung eines Haftungsfonds (Art. 11 CLNI).
CLNI 2012 Am 27. September 2012 hat eine von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) einberufene Diplomatische Konferenz zur Revision des Straßburger Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI) das Straßburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012)Text des CLNI 2012 (deutsch, englisch, französisch, niederländisch), aktuelle Versionen abrufbar jeweils über die Seiten der ZKR beschlossen. Ziel dieser Änderungen ist, mehr Rechtssicherheit im internationalen Schiffsverkehr zu schaffen und zugleich zu gewährleisten, dass Geschädigte ausreichenden Ersatz erhalten.
Bei der CLNI 2012 handelt es sich um ein eigenständiges Abkommen, welches aber dem alten CLNI 1988 in weiten Teilen entspricht.aus Recht der Transportwirtschaft (RdTW) 01/2013, III
Zum Verwahrer des CLNI 2012 wurde -wie schon beim CLNI 1988- erneut der Generalsekretär der ZKR ernannt (Art. 21 Abs. 1 CLNI 2012).Zitat aus der entsprechenden Mitteilung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) vom 27. September 2012: Abschluss des Straßburger Übereinkommens von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) (PDF; 132 kB)
Das Übereinkommen ist am 1. Juli 2019 in Kraft getreten. Ratifiziert haben es von den 13 Staaten, die es verhandelt haben, bisher (Abruf: 17. Juli 2025) aber nur: Belgien (2022, mit Vorbehalt), Deutschland (2018, mit Vorbehalt), Luxemburg (2014, mit Vorbehalt), Niederlande (2018, mit Vorbehalt), Schweiz (2024, mit Vorbehalt), Serbien (2013, mit Vorbehalt), Ungarn (2018).Übersichts-Datei der ZKR zum Ratifizierungsstatus der Übereinkommen (Stand: April 2024)
Das Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, englischer, französischer und niederländischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist (Art. 22 CLNI 2012).
Durch das CLNI 2012 werden: der Anwendungsbereich der nach dem CLNI 1988 im Wesentlichen nur für Schiffsverkehre auf dem Rhein und seinen Nebenflüssen geltenden Haftungsbeschränkungsregelungen auf Schiffsverkehre auf anderen großen Wasserstraßen, darunter insbesondere Donau, Elbe, Oder und Save, erstreckt, die Haftungshöchstbeträge angehoben und damit insbesondere in der Personenschifffahrt der Schutz von Reisenden verstärkt. [Anmerkung: Durch Änderung vom 1. Juni 2024 wurden mit Wirkung zum 1. März 2025 die Haftungs(höchst)beträge erneut angepasst! (vgl. Art. 20 CLNI 2012: Vereinfachtes Verfahren zur Änderung von Haftungshöchstbeträgen)]
zur Vorgeschichte der Verhandlungen: Cécile Tournaye, Revision of the CLNI, transpr 2009, 156Text auch abrufbar über die Seiten der IVR (Internationale Vereinigung des Rheinschiffsregisters) Markus Jaegers, Neuerung der Haftungs- und Entschädigungsregelungen in der Binnenschifffahrt, S. 353 ff., in: Deutscher Verkehrsgerichtstag (Hrsg.), Tagungsband zum 48. Deutschen Verkehrsgerichtstag, Köln 2010, Verlag: Luchterhand, ISBN 978-3-472-07849-4
Deutschland ist dem Übereinkommen mittels des Gesetzes zu dem Straßburger Übereinkommen vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012)Gesetz zu dem Straßburger Übereinkommen vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) vom 27. Juni 2016 (BGBl. 2016 II Nr.18, S. 738), Informationen auf den Seiten des DIP (Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien) (Abruf: 2. Mai 2026) mit Wirkung ab 1. Juli 2019 beigetreten. An diesem Tag trat das Übereinkommen auch in Luxemburg, Niederlanden, Serbien und Ungarn in Kraft.Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Straßburger Übereinkommens von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) vom 4. Januar 2019 (BGBl. 2019 II Nr.2, S. 83) (Abruf: 2. Mai 2026) Deutschland ist dem Übereinkommen -wie schon bei dem CLNI 1988- mit der Maßgabe beigetreten, dass „... die in dem Übereinkommen enthaltenen Vorschriften innerstaatlich nicht unmittelbar anzuwenden sind“ (Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Straßburger Übereinkommen vom 27. September 2012) … (CLNI 2012). Deutschland hat die Vorgaben des Übereinkommens -wie bereits zuvor beim CLNI 1988- dann im Binnenschifffahrtsgesetz (BinSchG) umgesetzt (insbesondere -aber nicht ausschließlich- durch Einfügung/Änderung der §-5n BinSchG).
Inhaltsverzeichnis CLNI 2012 Kapitel I: Recht auf Haftungsbeschränkung / The right of limitation Art. 1: Zur Beschränkung der Haftung berechtigte Personen, Begriffsbestimmungen / Persons entitled to limit liability; definitions Art. 2: Der Beschränkung unterliegende Ansprüche / Claims subject to limitation Art. 3: Von der Beschränkung ausgenommene Ansprüche / Claims excepted from limitation Art. 4: Die Beschränkung ausschließendes Verhalten / Conduct barring limitation