mini|hochkant|Hamburger Polizist mit der Amtsbezeichnung Polizeihauptmeister (mD) mini|Die bis Baujahr 2000 grün-weißen Streifenwagen … mini|… werden seit dem Jahr 2000 durch silber-grüne … mini|… und nun in allen Bundesländern durch blau-silberne Fahrzeuge abgelöst, … mini|… die seit 2013 bei einigen Landespolizeien zusätzlich über neongelbe Kontrastbeklebungen verfügen.

Die Polizei in Deutschland bezeichnet die Gesamtheit aller staatlichen Institutionen der Bundesrepublik Deutschland, deren Zweck die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ist. Sie besteht aus den Polizeibehörden der Ländern und des Bundes (Bundespolizei, Bundeskriminalamt, Polizei beim Deutschen Bundestag). Polizeiliche Aufgaben nehmen indes auch die Ordnungsämter der Gemeinden und deren Außendienste wahr. Die Polizei ist Teil der Exekutive.

Geschichte Entwicklung des Polizeibegriffs

Der Begriff Polizei hat in seiner geschichtlichen Entwicklung eine ständige Veränderung erfahren, die letztlich zu seiner heutigen Einengung geführt hat. Polizist ist ein Oberbegriff für bestimmte Amtsträger des Staates oder Landes.

Das Wort Polizei entstammt dem griechischen „politeia“, worunter die Griechen die gesamte weltliche Ordnung des griechischen Stadtstaates (Polis) verstanden. Daran anknüpfend war „Polizey“ im ausgehenden Mittelalter der geordnete Zustand des Staatswesens und die hierfür notwendigen Maßnahmen der weltlichen Herrschaft. Der Begriff „Polizey“ umfasste die gesamte damalige Staatsverwaltung.

Eine Einengung erfuhr der Polizeibegriff im Laufe des 17. und 18. Jahrhunderts dadurch, dass der absolutistische Landesfürst aus der Polizei die Justiz, Finanz- und Heeresverwaltung ausgliederte, wobei die fünf klassischen Verwaltungszweige Inneres, Äußeres, Justiz, Heeres- und Finanzverwaltung entstanden. Da der absolute Monarch sich im Zeitalter des Absolutismus in allen Bereichen für das Wohl der Allgemeinheit und der Bürger zuständig fühlte, beschränkte sich die ihm unterstehende Polizei nicht mehr auf die Ordnungsbewahrung, sondern umfasste die gesamte Pflege der Wohlfahrt. Der Landesherr konnte auf Grund seiner unbeschränkten Souveränität schrankenlos in die Rechtssphäre seiner Untertanen eingreifen und die seiner Ansicht nach erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Pflege der Wohlfahrt anordnen.

Dieser absoluten Staatsreform stand die Aufklärungsphilosophie des 18. Jahrhunderts gegenüber. Sie erhob Forderungen nach der Gleichheit der Menschen (Jean-Jacques Rousseau), nach Anerkennung der natürlichen Menschenrechte und der Bindung des Monarchen an Recht und Gesetz (Thomas Hobbes, John Locke) sowie der Durchsetzung des Gewaltenteilungsprinzips (Montesquieu).

Aus diesen Anschauungen ergab sich ein gewandelter, zweigleisiger Polizeibegriff. Es wurde zwischen der auf Gefahrenabwehr gerichteten Tätigkeit (Sicherheitspolizei) und der auf die Gewährleistung der persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten und die Schaffung der hierfür notwendigen Einrichtungen (zum Beispiel Schulen, Krankenhäuser) gerichteten Tätigkeit differenziert (Wohlfahrtspolizei).

Die Lehre des zweigleisigen Polizeibegriffs wurde in Preußen durch das Allgemeine Landrecht von 1794 Gesetz. Danach bestand die Aufgabe der Polizei darin, (§ 10 II 17 ALR). Allerdings spiegelte das Gesetz nicht den damals tatsächlich herrschenden Rechtszustand wider. Vielmehr wurden der Polizei bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts Aufgaben der Wohlfahrtspflege per Gesetz übertragen.

In den süddeutschen Staaten nahm das Polizeirecht eine andere Entwicklung. Ausgangspunkt waren nicht polizeirechtliche Generalklauseln, sondern in Polizeistrafgesetzbüchern normierte bewehrte Polizeiübertretungen und Ermächtigungen für den Erlass bewehrter Polizeiverordnungen und Polizeistrafen (sogenannte Landesstraf- und Verordnungsgesetze).

In Preußen wurden die Polizeisysteme im Rahmen der Preußischen Reformen Anfang des 19. Jahrhunderts neu geordnet. Viele kleinere deutsche Staaten übernahmen wesentliche Teile dieser Reformen in den folgenden Jahren. So wurde im Rahmen der Städteordnung 1808 die städtische Polizeisouveränität auf den Staat übertragen. Die 25 größten preußischen Städte erhielten königliche Polizeidirektionen. Mit dem Gendarmerie-Edikt von 1812 entstand die Königlich Preußische Landgendarmerie nach französischem Vorbild zur Wahrnehmung von Polizeiaufgaben im ländlichen Raum in einer Stärke von nominell 8900, real aber nur 1300 ehemaligen Unteroffizieren. Insgesamt blieb die preußische Polizei zahlenmäßig klein im Vergleich mit anderen europäischen Staaten. Dies wird in der Forschung meist auf das zahlenmäßig starke Militär zurückgeführt, das im Bedarfsfall Polizeiaufgaben erfüllte. Nach der Märzrevolution 1848 kam als weiterer Polizeikörper die Schutzmannschaft für Berlin mit zunächst 1800 Mitgliedern hinzu. Dem Berliner Kriminalgericht wurden erstmals 1799 Polizeibeamte unmittelbar zugeordnet. 1830 wurde in der Stadt eine Kriminalpolizeiabteilung eingerichtet. Auch diese Neuerung wurde bald von anderen deutschen Städten übernommen.

Polizei im Kaiserreich 1871–1918 mini|Lübecker Oberwachtmeister mini|Großherzoglich Oldenburgischer Gendarm im Dienstanzug (Bildmitte). Rechts im Bild Großherzog Friedrich August. Aufnahme vom 21. Mai 1914 Rodenkirchen, Amt Brake, heute Landkreis Wesermarsch

Nach der Bismarckschen Reichsverfassung war die Polizei grundsätzlich Angelegenheit der Bundesstaaten, soweit die Gefahrenabwehr betroffen war (Ausnahme z. B. Fremdenpolizei als Reichssache). Das Reich hatte aber die Kompetenz der Polizei als Institution straferforschende Aufgabenfelder zuzuweisen (Art. 4 Nr. 13 der Verfassung). Dadurch formalisierte sich der Polizeibegriff. Die unterschiedlichen Polizeirechtsordnungen der Bundesstaaten galten weiterhin. Die Polizeibehörden mit ihren Wachkörpern blieben vollständig Teil der Verwaltung der Bundesstaaten, praktisch ausschließlich in der Form von Gendarmerien.

In Preußen wurde auf der Grundlage von § 10 II 17 ALR (präventive Generalklausel) die Polizei durch die wegweisende Rechtsprechung der Preußischen Oberverwaltungsgerichts (PrOVG) weiterentwickelt. Dessen Rechtsprechung beschränkte die Polizei im sog. Kreuzbergerkenntnis auf die Gefahrenabwehr.Kreuzbergurteil des Preußischen OVG von 1882, OVG E 9, 353 ff., indem eine Polizeiverordnung, die zum Schutz der Aussicht auf das Kriegsdenkmal auf dem Kreuzberg in Berlin erlassen war, für ungültig erklärt wurde, weil sie nicht der Gefahrenabwehr i. S. d. § 10 II 17 ALR diente.

Maßgebend war die Rechtsprechung des PrOVG bezüglich der Verhältnismäßigkeit polizeilichen Einschreitens (PrOVG E 13, 426 [427 f.]). In diesem Urteil wurde mit dem Grundsatz ius ad finem dat ius ad media („Das Recht auf das Ergebnis gibt das Recht auf das Mittel“) gebrochen. Fortan durfte nicht mehr vom Zweck auf die Mittel geschlossen werden, sondern musste das Mittel für die Erreichung des Zwecks geeignet, notwendig und für den Betroffenen zumutbar sein.

Wegen der Spezialisierung des modernen Lebens wurden überdies vor allem seit der Jahrhundertwende Spezialgesetze geschaffen, deren Ausführung besonderen Behörden (Sonderpolizei) übertragen wurde (zum Beispiel Bau-, Fremden-, Gesundheits-, Hafen-, Fischereipolizei). Aufgrund dieser Entwicklung wurden auch von staatlichen Polizeibehörden wahrgenommene staatliche Aufgaben auf Gemeindenpolizeiverwaltungen übertragen.

Konsolidierend wirkte auch die Einführung der Reichsjustizgesetze im Jahre 1878. Den Polizeien der Bundesstaaten wurde reichsweit durch § 163 Strafprozessordnung die Aufgabe erteilt, strafbare Handlungen zu untersuchen (Legalitätsprinzip). Dabei stellten sie Ermittlungen an und trafen, um die Verdunkelung der Sache zu verhindern, Anordnungen, die keinen Aufschub duldeten (repressive Generalklausel). Des Weiteren bestellte das Gerichtsverfassungsgesetz unter anderem bestimmte Dienstränge der Polizei zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft. In dieser Eigenschaft konnte die Polizei in Eilfällen sonst dem Richter oder dem Staatsanwalt vorbehaltene Maßnahmen treffen (z. B. Durchsuchung der Wohnung, sonstiger Räume, der Person oder deren Sachen zum Zwecke der Ergreifung eines einer Straftat Verdächtigen durch einen Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft). Damit hat das Reich mit der Strafprozessordnung repressives Vorgehen der Polizei weitgehend abschließend geregelt (Ausnahme: polizeiliche Strafverfügungen bei Übertretungen).

Vom Beginn des Kaiserreichs wuchs der Personalbestand der Polizei von gut 6000 auf mehr als 22.000 Personen an, also um mehr als 800 Prozent. Dies war vor allem auf eine starke Vergrößerung des Polizeikörpers in den größeren Städten zurückzuführen, wobei die Polizistenschaft Berlin mit ihrer bereits zuvor erheblichen Personalausstattung vergleichsweise geringfügig anwuchs. Die Rekrutierung ging zunehmend vom alten Muster der Einstellung ehemalige Unteroffiziere ab. Verstärkt und schließlich dominierend wurden Zivilisten gezielt für den Polizeidienst ausgebildet. Um das Jahr 1900 herum war die Berliner Kriminalpolizei als größte im Reichsgebiet rund 450 Beamte stark.

1903 wurde Henriette Arendt in Stuttgart als erste Frau Deutschlands als Polizeifürsorgerin in den Polizeidienst aufgenommen.

mini|Polizei-Askari in Deutsch-Ostafrika um 1910

In den deutschen Kolonien Togo, Kamerun, Deutsch-Südwestafrika, Deutsch-Ostafrika und den Südseegebieten existierten von ca. 1890 bis 1914/15 Kolonialpolizeien, die sich in der Regel aus afrikanischen Polizisten und Unteroffizieren und deutschen bzw. europäischen Offizieren und Unteroffizieren zusammensetzten. In Deutsch-Ostafrika wurden die afrikanischen Polizisten als Askaris bezeichnet. Eine Sonderstellung nahm die 1907 gegründete Kaiserliche Landespolizei für Südwestafrika ein, die sich praktisch ausschließlich aus europäischen Unteroffizieren und Offizieren zusammensetzte und in der zum ersten Mal in der deutschen Polizeigeschichte die Funktionen der Gendarmerie und Kommunalpolizei zusammengefasst wurden. 1914 besaßen diese Polizeitruppen eine Gesamtstärke von knapp 6000 Mann. In Kiautschou existierte eine besondere Chinesenpolizei, die nur für den chinesischen Bevölkerungsteil zuständig war. Togo hatte eine der ältesten deutschen Kolonialpolizeien mit einer Geschichte von fast 30 Jahren. Da in Togo keine Schutztruppe bestand, kontrollierte die etwa 600 Mann starke Polizeitruppe Togo etwa 1 Million Afrikaner (Stand 1913). Im Zuge des Ersten Weltkriegs wurden diese Polizeieinheiten aufgelöst.

Der Erste Weltkrieg strapazierte die Arbeitsfähigkeit der Polizei stark, da der Personalbestand zugunsten des Militärs verringert wurde, das Militär nur noch eingeschränkt zur Unterstützung der Polizei zur Verfügung stand und kriegsbedingte Zusatzaufgaben auf die Polizei zukamen.

Polizei in der Weimarer Republik 1918–1933 mini|Polizisten in Berlin während der Mai-Unruhen 1929

Während der Novemberrevolution wurden die verbleibenden Polizeieinheiten größtenteils und meist widerstandslos von revolutionären, sozialistischen Verbänden entwaffnet. Innerhalb weniger Tage brachen die Strukturen der Polizei zusammen. Kurz darauf nahmen viele Polizisten nach Aufforderung der neuen Regierungs- und Verwaltungsstellen die Arbeit aber wieder auf. Gegenüber den bürgerkriegsartigen Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten sozialistischen Verbänden und Freikorps sowie auch gegenüber der stark zunehmenden allgemeinen Kriminalität war die Polizei aber kaum durchsetzungsfähig. Vielerorts übernahmen neben Sozialisten und Freikorps auch politisch mehr oder minder neutral eingestellte bewaffnete Bürgerwehren oder spontan gebildete Verbände ehemaliger Soldaten Sicherheitsaufgaben. Erst mit der Zerschlagung der sozialistischen Einheiten im Frühjahr 1919, der weiteren Konsolidierung Mitte des Jahres 1919 und der Ausformulierung der Verfassung etablierte sich wieder eine funktionsfähige Polizei.