Die Bildung krimineller Vereinigungen ist eine Straftat, die im Strafrecht Deutschlands in StGB normiert ist. Der Tatbestand findet sich im Abschnitt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung und soll Organisationsdelikte erfassen.
Gründung und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe (vgl. aber unten Absatz 5), das Unterstützen oder das Werben um Mitglieder oder Unterstützer mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wortlaut § 129 StGB lautet seit 1. Oktober 2021:Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet vom 12. August 2021 ().
Rechtsgut und Einordnung als Organisationsdelikt Das Rechtsgut der Norm ist nach der wohl herrschenden Meinung die öffentliche Sicherheit und Ordnung.Thomas Fischer: § 129, Bildung krimineller Vereinigungen, Rn. 2. In: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, C. H. Beck, München 2012, S. 913.BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - , Rn. 34: „Der Tatbestand selbst, der vorrangig die Allgemeinsrechtsgüter öffentliche Sicherheit und staatliche Ordnung schützt“.Ähnlich: Matthias Krauß in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129 Rn. 1: „innere öffentliche Sicherheit und die staatliche Ordnung einschließlich des öffentlichen Friedens“. Nach dem Bundesgerichtshof (BGH) dient § 129 StGB dazu, „Strafrechtsschutz […] weit in das Vorfeld einer Rechtsgutsverletzung oder konkreten Rechtsgutsgefährdung vorzuverlagern“.BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 – , Rn. 13.Ähnlich bereits BGH, Urteil vom 11. Oktober 1978 - : „Diese Vorschrift begründet eine Strafbarkeit bereits weit im Vorfeld der Vorbereitung konkreter strafbarer Handlungen, und zwar im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit, welche von einem organisierten Verband von Personen ausgeht, die sich zur Begehung von Straftaten zusammengeschlossen haben.“
Sämtliche Tatbestandsalternativen (Gründung, Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung um Mitglieder und Unterstützer) stellen Organisationsdelikte dar.Matthias Krauß in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129 Rn. 5.
Kriminelle Vereinigung Der Begriff der Vereinigung ist in § 129 Abs. 2 StGB definiert.
Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, die Anforderungen gegenüber der alten Rechtslage abzusenken.BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 - . Im Gegensatz zu der Rechtslage vor der Änderung von 2017 ist weder erforderlich ein einheitlicher, nach festen Regeln gebildeter Gruppenwille, dem die Mitglieder sich unterordnen würden, noch eine Gruppenidentität, so dass die Mitglieder sich als einheitlicher Verband fühlen würden.Matthias Krauß in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129 Rn. 40. Man kann die Definition aufspalten in ein „organisatorisches Element“, ein „personelles Element“, ein „zeitliches Element“ und ein „interessenbezogenes Element“. Für das interessenbezogene Element reicht nach dem Bundesgerichtshof noch nicht ein persönliches Gewinnerzielungsinteresse. Ebenso ergebe sich das gemeinsame Interesse (in Abgrenzung zum Begriff der Bande) noch nicht aus der gemeinsamen Begehung von Straftaten allein.BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - , Rn. 28. Bei Vereinigungen „zur Verfolgung weltanschaulich-ideologischer, religiöser oder politischer Ziele“ ergebe sich das gemeinsame Interesse allerdings schon daraus. Stattdessen sei bei Vereinigungen im Bereich allgemeiner, auf Gewinnerzielung ausgerichteter Kriminalität zum gemeinsamen Interesse eine Gesamtbetrachtung aufgrund äußerer Umstände anzustellen. Hierzu zählen nach dem BGH „insbesondere der Umfang und das Ausmaß genutzter – gegebenenfalls auch grenzüberschreitender – organisatorischer Strukturen sowie sachlicher Mittel, eine festgelegte einheitliche Willensbildung, eine interne Sanktionierung von Verstößen gegen gemeinschaftliche Regeln, die Anzahl der Mitglieder, ein von den konkreten Personen losgelöster Bestand, eine etwaige Gemeinschaftskasse, die Beanspruchung quasistaatlicher Autorität und die Einflussnahme auf grundlegende gesellschaftliche oder hoheitliche Akteure.“
Nach § 129 Abs. 1 StGB muss bei einer kriminellen Vereinigung
Erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit Nach herrschender Meinung zum § 129 StGB vor der Änderung von 2017 muss von der Vereinigung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen, um den Tatbestand zu erfüllen.Thomas Fischer: § 129, Bildung krimineller Vereinigungen, Rn. 12–13. In: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, C. H. Beck, München 2012, S. 915–916. So wurde für entschlossene Hausbesetzer, die sich verbarrikadierten, um ihren (rechtswidrigen) Besitz zu sichern, für geplante Wirtschaftsstraftaten mit einem Unternehmen sowie für Vereinigungen, die unerlaubte Glücksspiele veranstalten wollten, keine Strafbarkeit angenommen. Die erhebliche Gefahr wurde auch in einem FallBGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 3 StR 86/16, HRRS 2016 Nr. 872 Rn. 6, 9. verneint, bei dem sich Personen zum Zwecke öffentlichkeitswirksamer ausländerfeindlicher Sachbeschädigungen zusammengeschlossen hatten.
Dieses Erfordernis der erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und der Straftaten von einigem Gewicht soll (auch nach der Begründung des Gesetzgebers) S. 10: „Aus dem Schutzzweck der Norm, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der Bedeutung von § 129 StGB als Katalogtat für bestimmte strafprozessuale Möglichkeiten folgt darüber hinaus, dass die von der Vereinigung geplanten oder begangenen Straftaten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten und unter diesem Gesichtspunkt von einigem Gewicht sein müssen“. nach noch immer herrschender Ansicht weiterhin gelten, auch wenn der § 129 StGB mit Wirkung vom 22. Juli 2017 durch das Vierundfünfzigste Gesetz zur Änderung des StrafgesetzbuchesVierundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 17. Juli 2017, . auf Vereinigungen beschränkt wurde, „deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind“.Matthias Krauß in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129 Rn. 53. Der Bundesgerichtshof prüfte dieses Erfordernis beispielsweise noch 2021 unter Verweis auf die soeben genannte Begründung des Gesetzgebers.BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021, Az. , NJW 2021, S. 2979 (2980), Rn. 12.
Ausschlusstatbestände des Absatz 3 Nach Absatz 3 sind drei Fälle vom Tatbestand ausgeschlossen und somit nicht relevant im Rahmen der Strafbarkeit krimineller Vereinigungen. Absatz 3 Nummer 1 (Parteien) Der erste Ausschlusstatbestand betrifft Parteien, die nicht vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurden. Dies ist Ausdruck des Parteienprivilegs.Matthias Krauß in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129 Rn. 74. Die Ausschlusswirkung entfällt mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht, ohne dass es zu einer Rückwirkung kommt.Matthias Krauß in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129 Rn. 76.
Absatz 3 Nummer 2 (untergeordnete Bedeutung) Der zweite Ausschlusstatbestand betrifft Vereinigungen, bei denen die Begehung von Straftaten vom Zweck oder von der Tätigkeit her nur von untergeordneter Bedeutung ist. Das ist nach dem Bundesgerichtshof dann nicht der Fall, wenn das Bild der Vereinigung durch das strafrechtswidrige Verhalten bzw. den strafrechtswidrigen Zweck aus der Sicht eines informierten Dritten jedenfalls auch wesentlich mitgeprägt wird: „Nach der Rechtsprechung ist die Begehung von Straftaten dann nicht von untergeordneter Bedeutung, wenn sie zwar nur einen von mehreren Zwecken (oder eine von mehreren Tätigkeiten) der Vereinigung darstellt, dieser Zweck (diese Tätigkeit) aber wenigstens in dem Sinne wesentlich und damit gleichgeordnet mit den anderen ist, daß durch das strafrechtswidrige Verhalten das Erscheinungsbild der Vereinigung aus der Sicht informierter Dritter mitgeprägt wird […]. Damit scheiden gelegentliche und eher beiläufige kriminelle Handlungen aus dem Anwendungsbereich des § 129 StGB ebenso aus wie solche kriminelle Aktivitäten, die im Vergleich zum Gesamtzweck und der Gesamttätigkeit der Vereinigung nebensächlich sind“.BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - Rn. 29 = BGHSt 49, 268.
Absatz 3 Nummer 3 (Straftaten nach §§ 84–87 StGB) Der dritte Ausschlusstatbestand betrifft Vereinigungen mit einem Zweck der Begehung von Straftaten nach StGB.
Handlungsalternativen Als täterschaftliche Handlungsalternativen kommen Gründung, Mitgliedschaft, Werbung um Mitglieder oder Unterstützer sowie Unterstützung in Frage.
Gründung Der Bundesgerichtshof hat den Begriff des Gründers im Rahmen der Bildung terroristischer Vereinigungen definiert: „Gründer im Sinne von § 129a Abs. 1 StGB sind solche Personen, die den Gründungsakt ‚führend und richtungsweisend bewirken‘ […]. Dies bedeutet aber nicht, dass allein die Gründungsaktivitäten führender Personen erfasst werden sollen; vielmehr wird nur eine wesentliche Förderung der Gründung verlangt, also ein für das Zustandekommen der Vereinigung weiterführender und richtungsweisender Beitrag, auch wenn dieser im Verhältnis zu den Beiträgen anderer Gründer von lediglich untergeordneter Bedeutung ist“.BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 – AK 13-14, 16-19/19, HRRS 2019 Nr. 675 Rn. 20
Diese Definition gilt auch im Rahmen der Bildung krimineller Vereinigungen. Mitglied muss der Gründer nicht werden.Matthias Krauß in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129 Rn. 94.
Mitgliedschaft Die Anforderungen an die Mitgliedschaft folgen insbesondere aus dem Vereinigungsbegriff. Der Bundesgerichtshof führt zu dem nach der gesetzlichen Bezugnahme gleichbedeutenden Begriff im Rahmen Bildung terroristischer Vereinigungen aus: „Es sollen nunmehr nicht nur Personenzusammenschlüsse erfasst werden, deren Mitglieder sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen, sondern auch hierarchisch organisierte Gruppierungen mit bloßer Durchsetzung eines autoritären Anführerwillens ohne ‚Gruppenidentität‘ […]. Auch nach dieser Legaldefinition handelt es sich bei einer Vereinigung indes um einen organisierten Zusammenschluss von Personen, was zumindest eine gewisse Organisationsstruktur sowie in gewissem Umfang instrumentelle Vorausplanung und Koordinierung erfordert; notwendig ist darüber hinaus das Tätigwerden in einem übergeordneten gemeinsamen Interesse […]. Auch wenn die Mitgliedschaft in einer Vereinigung auf der Grundlage der Legaldefinition nicht erfordert, dass sich der Täter in das ‚Verbandsleben‘ der Organisation integriert und sich deren Willen unterordnet, so setzt die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer Vereinigung auch nach der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 StGB eine gewisse, einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation voraus“.
„Für die Strafbarkeit nach diesen Vorschriften reicht es allerdings nicht aus, bloß rein passives Mitglied in einer Vereinigung zu sein. Das Faktum der Mitgliedschaft begründet für sich noch keinen rechtswidrigen Zustand; gefordert ist nach dem Gesetzeswortlaut vielmehr eine Beteiligung als Mitglied, also eine Förderung, in der sich die Eingliederung des Täters in die Organisation manifestiert“.