Dem Militärrechtswesen im antiken Rom fehlte in Zeiten der Republik und in den ersten Zeiten des Prinzipats eine kodifizierte Rechtsordnung in Form eines Militärstrafrechts. Die Legitimation der Rechtsprechung innerhalb der Armee wurde anfänglich, vermutlich aus der alten Form der selbstherrlichen Gewalt des Vaters (patria potestas) gegenüber seinem Hausstand (familia), auf den Feldherrn gegenüber seinen Untergebenen abgeleitet. Gleich dem pater familias, stand dem Imperator zum einen die uneingeschränkte Ermessensfreiheit in der Deliktdefinition und zum anderen die willkürliche Festsetzung der Strafbemessung zu. Diese Generalvollmacht beinhaltete auch die Entscheidung über Leben und Tod.Jost Heinrich Jung: Die Rechtsstellung der römischen Soldaten. In: Hildegard Temporini (Hrsg.): Aufstieg und Niedergang der römischen Welt, Band II 14, Berlin 1982, S. 882–1013, hier: 967 f.
Konträr zum bürgerlichen Rechtswesen im antiken Rom, das seine verbindliche Fixierung im Zwölftafelgesetz (ius civile) um 450 v. Chr. erfuhr, beruhte die militärische Rechtsprechung zunächst grundsätzlich auf einem frei auslegbaren, ungeschriebenen Gewohnheitsrecht.Jost Heinrich Jung: Die Rechtsstellung der römischen Soldaten. In: Hildegard Temporini (Hrsg.): Aufstieg und Niedergang der römischen Welt, Band II 14, Berlin 1982, S. 882–1013, hier: 964 f.
Eine gewisse Art von Novellierungen erfuhr die militärische Rechtsprechung im Fortschreiten des Prinzipats. Es wurden Zuständigkeiten und Befugnisse im militärischen Bereich geregelt, die den Gegebenheiten des römischen Weltreiches angepasst wurden. Weiter wurde die Rechtsmaterie methodisch durch Juristen untersucht, um Richtlinien und Anleitungen den Rechtsprechenden an die Hand geben zu können.
Die Rechtsnorm im römischen Militärrecht Aufgrund der Tatsache, dass ausschließlich Römer mit Bürgerrecht Dienst in den Legionen versehen konnten, entstand das Bedürfnis, eine Rechtssicherheit für den Bürger auch außerhalb des zivilen Lebens zu schaffen. Die Grundlage hierzu basierte zunächst nicht auf einer gesetzlichen Regelung, sondern darauf, dass beginnend mit Augustus der Prinzeps für jedes Verbrechen die gleiche Strafe folgen ließ.Erich Sander: Das römische Militärstrafrecht, S. 290.
Die Rechtmäßigkeit der Sanktionen wurde allein auf die Autorität der Kaiser begründet. Durch diese Beständigkeit der einheitlichen Strafzumessungen entstand erst nach dem Ende der Republik eine Richtlinie, die von dem Soldaten im römischen Heer als eine gewisse Rechtssicherheit angesehen wurde.
Erst während der Severer-Epoche (193 bis 235) erfuhr das Militärrecht eine eigenständigere Bedeutung. Dies geschah vornehmlich in der Art, dass die Juristen Rechtsfragen und Rechtsprobleme des Militärs erörterten, verschiedene Tatbestände festlegten sowie Entscheidungs- und Fallsammlungen anlegten. Weiter wurden die Tathandlungen und deren Rechtsfolgen beschrieben sowie Differenzierungen in den einzelnen Tatbestandsmerkmalen vorgenommen. Beispielsweise wurde zwischen dem dauerhaft Fahnenflüchtigen (desertor) und dem nur zeitweise unerlaubt Abwesenden (emansor) unterschieden.Jost Heinrich Jung: Die Rechtsstellung der römischen Soldaten. In: Hildegard Temporini (Hrsg.): Aufstieg und Niedergang der römischen Welt, Band II 14, Berlin 1982, S. 882–1013, hier: 977. Zur Beantwortung der individuellen Schuldfrage bei einem Einzeldelikt wurden auch die Tatumstände und die Beweggründe herangezogen. Somit hatte nach einem Gesetzeskodex die Sanktionierung einer ungenehmigten Urlaubsüberschreitung vergleichsweise milde auszufallen, wenn der Grund für die Abwesenheit darin bestand, nachweislich eines entlaufenen Sklaven habhaft zu werden. Im Gegensatz hierzu war der Soldat härter zu bestrafen, wenn die Ursache für seine Urlaubsüberschreitung in der falschen Einschätzung der notwendigen Anreisezeit vom Urlaubs- zum Dienstort bestand.Fergus Millar: Fischer Weltgeschichte, Das Römische Reich und seine Nachbarn, Die Mittelmeerwelt im Altertum IV, Bd. 8, Fischer Taschenbuch Verlag 1986, 6. Die Armee und die Grenzen, S. 121 f. Das Strafmaß war davon abhängig, ob das Delikt in Kriegs- oder in Friedenszeiten begangen wurde. Hiermit wurde dem Soldaten die Möglichkeit gegeben, zumindest ansatzweise die Intensität militärrechtlicher Eingriffe in seine Person aufgrund seines vorangegangenen Verhaltens einzuschätzen.
Auf die im Einzelfall letztendlich weiter bestehende Ermessens- und Entscheidungsfreiheit des Imperators hatte diese Reform jedoch keine restriktiven Auswirkungen.Jost Heinrich Jung: Die Rechtsstellung der römischen Soldaten. In: Hildegard Temporini (Hrsg.): Aufstieg und Niedergang der römischen Welt, Band II 14, Berlin 1982, S. 882–1013, hier: 1008–1012.
Die Rechtsstellung des Soldaten bis zum 1. Jahrhundert Der Soldat blieb zunächst zivilrechtlich ein Bürger. Für Kapitalverbrechen (crimina publica), wie Mord oder Münzfälschung, wurde er als Angeklagter nicht vor ein Militärgericht gestellt, sondern vor einem ordentlichen Gericht zur Verantwortung gezogen. Der Soldat konnte in diesem Fall aber auch wie ein Zivilist als Kläger oder als Zeuge auftreten.
Ähnlich wie bei einem ordentlichen zivilen Verfahren hatte der Angeklagte im Militärprozess das Recht auf seine Anhörung. Dies galt nicht bei der Ahndung leichter Delikte.Jost Heinrich Jung: Die Rechtsstellung der römischen Soldaten. In: Hildegard Temporini (Hrsg.): Aufstieg und Niedergang der römischen Welt, Band II 14, Berlin 1982, S. 882–1013, hier: 1008. Innerhalb der zivilen Jurisdiktion war einem Soldaten, der durch einen Magistraten aufgrund seiner exekutiven Amtsgewalt mit dem Tod bedroht wurde, die Möglichkeit gegeben, das Provokationsrecht zu beanspruchen. Beim militärischen Verfahren stand dem Delinquenten dieser Ausweg zunächst nicht zur Verfügung.Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte. Erster Abschnitt: Die republikanischen Magistraturen, Münster 2001, S. 21. Gegen Ende der Republik und im Verlauf der Kaiserzeit konnte es nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden. Die Inanspruchnahme der Provokation war beim Überlaufen zum Feind jedoch ausgeschlossen.Erich Sander: Das römische Militärstrafrecht, S. 305.
Von einigen Strafformen war der militärische Personenkreis ausgenommen. Der Soldat durfte nicht mit der Deportation und nicht mit der Todesstrafe in der Form belegt werden, dass er den wilden Tieren vorgeworfen wurde. Diese Privilegierung setzte allerdings voraus, dass der Soldatenstatus rechtmäßig erlangt worden war. Verurteilten Straftätern oder den Bürgern, gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, stand der Eintritt in die römische Armee nicht offen. Ein Verschweigen dieser Umstände bei der Einstellung war ein Kapitaldelikt und führte bei Bekanntwerden in der Regel zum Tod durch die Tierhetze.Jost Heinrich Jung: Die Rechtsstellung der römischen Soldaten. In: Hildegard Temporini (Hrsg.): Aufstieg und Niedergang der römischen Welt, Band II 14, Berlin 1982, S. 882–1013, hier: 893 f.
Als natürliche Person war der Soldat befähigt, rechtsverbindliche Rechtsgeschäfte zu tätigen. Hierzu konnte er mit seinesgleichen oder mit Zivilpersonen Verträge abschließen.Jost Heinrich Jung: Die Rechtsstellung der römischen Soldaten. In: Hildegard Temporini (Hrsg.): Aufstieg und Niedergang der römischen Welt, Band II 14, Berlin 1982, S. 882–1013, hier: 943–945. Verklagte der Soldat eine Zivilperson, hatte der Militärangehörige das Vorrecht, ein beschleunigtes Verfahren zu verlangen, indem er den Gerichtstermin selbst festlegte. Hervorzuheben ist die duale Testierfähigkeit des Soldaten. Zum einen konnte ein Testament nach dem ius civile und zum anderen ein Testament nach dem ius militare aufgegeben werden. Zusätzlich war der Soldat von allen Steuerabgaben und öffentlichen Verpflichtungen (munera publica) befreit. Diese Privilegien bestanden nach dem Dienst in der Armee weiter; sie galten auch für seine Ehefrau, Kinder und seine Eltern.Yann Le Bohec, Die römische Armee, Wiesbaden 1993, S. 252; vgl. Christoph Riedo-Emmenegger: Prophetisch-messianische Provokateure der Pax Romana: Exkurse, Die römische Armee der Kaiserzeit: Faktoren der Loyalitätsförderung C.6 Privilegien, S. 52 f.
Die Soldaten aus den Mannschafts- und Unteroffiziersdienstgraden einschließlich der Zenturionen waren seit Augustus im Zeitraum ihrer Militärangehörigkeit grundsätzlich mit einem Heiratsverbot belegt. Von dem Heiratsverbot waren die Offiziere aus dem Senatoren- und Ritterstand ausgenommen.Jost Heinrich Jung: Das Eherecht der römischen Soldaten. In: Hildegard Temporini (Hrsg.): Aufstieg und Niedergang der römischen Welt, Band II 14, Berlin 1982, S. 302–346, hier: 342–345. Ein Soldat, der in Gefangenschaft geriet, verlor in dieser Zeit seine Sold- und Versorgungsansprüche. Nach seiner Rückkehr oder Befreiung konnte er, wenn eine schuldhafte Ursache für die Gefangennahme zweifellos auszuschließen war, in seine Rechte wieder eingesetzt werden (ius postliminii). Auch war es üblich, dass eine angepasste finanzielle Entschädigung erfolgte.Jost Heinrich Jung: Die Rechtsstellung der römischen Soldaten. In: Hildegard Temporini (Hrsg.): Aufstieg und Niedergang der römischen Welt, Band II 14, Berlin 1982, S. 882–1013, hier: 923.
Die Soldaten, die ihren Dienst in den Hilfstruppen (auxilium) der römischen Legionen und in den Provinzflotten versahen, besaßen nicht das römische Bürgerrecht. Die Gerichtsbarkeit über diesen Personenkreis im zivilen wie im militärischen Bereich erfolgte auf Grundlage des zugehörigen einheimischen Rechts.
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit bis zum 1. Jahrhundert Bei einem militärischen Vergehen und bei Privatprozessen der Soldaten untereinander war das Lager der Einheit zugleich der Gerichtsstand. Als Kläger gegenüber einem Zivilisten musste sich der Soldat der ordentlichen Gerichtsbarkeit bedienen. Dies setzte wegen seiner Abwesenheit von der Truppe das Einverständnis des Befehlshabers voraus. In umgekehrter Konstellation war wiederum das Militärlager der Gerichtsstand.Gabriele Wesch-Klein: Soziale Aspekte des römischen Heerwesens in der Kaiserzeit, Stuttgart 1998, S. 147–155; vgl. Jost Heinrich Jung: Die Rechtsstellung der römischen Soldaten. In: Hildegard Temporini (Hrsg.): Aufstieg und Niedergang der römischen Welt, Band II 14, Berlin 1982, S. 882–1013, hier: 948–960.
Vom Soldaten begangene Verbrechen, die unter das gemeine Recht fielen, wurden nach dem Tatortprinzip (lex loci delicti) an den örtlich zuständigen Gerichtshöfen verhandelt. Dabei wählte man aus den in Konkurrenz stehenden Örtlichkeiten den Tatort mit dem schwersten Delikt als Gerichtsstand aus. Wurde indes bekannt, dass der Soldat noch ein schwereres Militärvergehen zu verantworten hatte, erfolgte nach der zivilen Aburteilung seine Überführung an die zuständige Militärstelle.Erich Sander: Das römische Militärstrafrecht, S. 295.
Die Kapitalverbrechen (Mord, Münz- und Testamentsfälschungen), die keine Militärdelikte darstellten, wurden zunächst an den Geschworenengerichten und nach Ende der Republik an den kaiserlichen Gerichtshöfen in Rom verhandelt. In den kaiserlichen Provinzen (provinciae caesaris) übte der jeweilige Statthalter (legatus Augusti) respektive Präfekt (praefectus civitatis) die Gerichtshoheit im zivilen sowie im militärischen Bereich aus. Die senatorischen Provinzen (provincia publicae), wo in der Regel nur schwache Truppenverbände stationiert waren, wurden von den Prokonsulen (proconsul) verwaltet.