Milchbüchleinrechnung ist ein in der Schweiz verbreiteter Begriff mit zwei Bedeutungen. Umgangssprachlich bezeichnet er eine «zu einfache, der Komplexität der Sache nicht gerecht werdende Rechnung», ähnlich dem bundesdeutschen Begriff Milchmädchenrechnung. Der Duden führt den Ausdruck als regionale, selten gebrauchte Bezeichnung mit gleicher Bedeutung.

Zum anderen bezeichnet der Begriff, dann zumeist in der Form Milchbuchrechnung oder Milchbüechli-Rechnung, eine einfache Rechnungslegung kleinerer Firmen, wobei lediglich über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch geführt wird. Diese Buchhaltungsart ist für Einzelunternehmen, Personengesellschaften sowie nicht ins Handelsregister eingetragene Vereine und Stiftungen mit einem Jahresumsatz bis 500'000 Fr. erlaubt und im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) in Art. 957 geregelt. Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH sind unabhängig vom Umsatz stets zur doppelten Buchhaltung verpflichtet.

Anforderungen Bei der Milchbüchleinrechnung sind mindestens eine Aufstellung der Einnahmen, eine Aufstellung der Ausgaben sowie die Vermögenslage per Ende des Geschäftsjahres zu erfassen. Dabei gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss. Sämtliche Geschäftsunterlagen sind unabhängig vom gewählten Buchführungssystem während zehn Jahren aufzubewahren.

Limitierungen in der Praxis Obwohl die Milchbüchleinrechnung in der Schweiz bis zu einem Umsatz von 500'000 Fr. erlaubt ist, können aufgrund der Mehrwertsteuerpflicht bereits ab 100'000 Fr. Jahresumsatz Komplikationen aufkommen. Besonders bei der effektiven Mehrwertsteuerabrechnung wird in der Praxis ab diesem Zeitpunkt zur doppelten Buchhaltung gewechselt. Zudem verlangen Banken und Investoren für Finanzierungsentscheide in der Regel eine vollständige Bilanz, weshalb die reine Milchbüchleinrechnung auch unterhalb der gesetzlichen Umsatzgrenze in der Praxis oft nicht ausreicht.

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