Der lateinische Begriff non liquet kommt ursprünglich aus dem römischen Gerichtsverfahren und bedeutet „es ist nicht klar“. Auch heute wird im Verfahrensrecht bei Beweisproblemen mit non liquet eine Situation bezeichnet, in der weder der Tatsachenvortrag der einen noch der anderen Seite bewiesen werden kann.

Konsequenzen aus der Non-liquet-Lage eines juristischen Falles Die Folgen eines non liquet unterscheiden sich nach der jeweiligen Verfahrensart:

Zivilprozess Im Zivilprozess hängt die Entscheidung bei einem non liquet von der (materiellen) Beweislast ab. Derjenige, der nach den Regeln der Beweislast die streitige Tatsache zu beweisen hat, verliert den Rechtsstreit, weil er beweisfällig bleibt (zumeist der Anspruchsteller).

Eine Parteivernehmung von Amts wegen kommt in Betracht, wenn „aufgrund einer schon durchgeführten Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die durch die Parteivernehmung zu beweisende Tatsache spricht („Anbeweis“).“BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09 Rz. 20.Benedikt Windau: BGH: Voraussetzungen einer Parteivernehmung gem. § 448 ZPO. Anwaltsblatt, 4. März 2020.

Strafprozess Im Strafprozess führt ein non liquet je nach Verfahrensstadium: im Ermittlungsverfahren zur Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten im Zwischenverfahren zur Ablehnung der Anklagezulassung gegen den Angeschuldigten im Hauptverfahren zum Freispruch des Angeklagten.

Lassen Beweise hingegen erhebliche Zweifel am Tatgeschehen oder an der Schuld des Angeklagten zu, sodass sowohl eine für ihn günstige als auch eine ungünstige Schlussfolgerung gezogen werden kann, führt dies im Strafprozess ebenfalls zum Freispruch bzw. zur Einstellung (→ in dubio pro reo).

Verwaltungsprozess Im Verwaltungsprozess hängt die Frage, zu wessen Lasten die Unerweislichkeit einer Tatsache geht, vom materiellen Recht ab. Grundsätzlich gilt das Günstigkeitsprinzip, einen Grundrechtseingriff muss jedoch stets der Staat rechtfertigen.

Sonstiges Der Spätaufklärer Lichtenberg hat als Kürzel für kritisch-annotierende Lektüre vorgeschlagen: „Das N.L. zu gebrauchen beim Lesen, non liquet.“Georg Christoph Lichtenberg: J 409. In: Lichtenberg: Schriften und Briefe. Hrsg. von Wolfgang Promies. Band 1: Sudelbücher I. 3. Auflage Hanser, München 1980, ISBN 3-446-10800-9, S. 714.

Siehe auch Latein im Recht

Einzelnachweise

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