mini|Tatblatt einer Strafanzeige in der Endsachbearbeitung der Polizei, noch ohne KAN-Nr. und Aktendeckel (2006)

Eine Strafanzeige (in der Schweiz: Verzeigung; in Österreich Anzeige) ist die Mitteilung eines Sachverhalts an die Strafverfolgungsbehörden oder ein Amtsgericht, der nach Auffassung des Mitteilenden einen Straftatbestand erfüllen könnte. Die Strafanzeige ist von dem Strafantrag zu unterscheiden. Eine Strafanzeige mündet in ein Ermittlungsverfahren zur Aufklärung des Sachverhalts und des Tatverdachts, wobei die Staatsanwaltschaft entweder Anklage erheben, von der Verfolgung zurücktreten oder das Verfahren einstellen kann.

Rechtslage in Deutschland Anzeigeerstatter Anzeigeberechtigt ist jedermann, nicht nur ein Geschädigter. Anonyme Anzeigeerstattungen sind möglich. Ebenso ist eine Anzeige gegen unbekannt zulässig. Es ist auch möglich, sich selbst anzuzeigen. Von der Selbstanzeige kann etwa dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Anzeigende sich selbst für unschuldig hält und seine Unschuld durch eine entsprechende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bestätigt sehen möchte. Im Steuerstrafrecht kann eine Selbstanzeige unter Umständen auch strafbefreiende Wirkung haben ().

Bestimmte Daten, insbesondere Tatumstände, Tatverdächtige, Opfer und Schäden jeder Strafanzeige fließen in die bundeseinheitliche Polizeiliche Kriminalstatistik ein. Es handelt sich dabei um eine so genannte Einlaufstatistik. Die Entscheidungen der Justiz fließen dort überhaupt nicht ein. Auf den Erfassungsbelegen werden die jeweiligen Statistikschlüssel eingetragen.

In Deutschland besteht keine allgemeine Anzeigepflicht außer für Personen, die zur Ermittlung von Straftaten berufen sind. Von Privatpersonen muss von Gesetz wegen lediglich die Planung bestimmter, in StGB aufgeführter Straftaten angezeigt werden, siehe Nichtanzeige geplanter Straftaten. Eine Pflicht zur Anzeigeerstattung bereits begangener Straftaten besteht für Privatpersonen von Gesetz wegen nicht.

Für deutsche Polizeibeamte besteht die Pflicht zur Anzeige jedweder Straftat, von der sie dienstlich erfahren, nach StPO. Jeder Beamte muss ebenso dienstlich erfahrene Anhaltspunkte auf Steuerstraftaten anzeigen, AO.

Die meisten Strafanzeigen erstattet die Polizei aufgrund eigener Wahrnehmung oder durch Mitteilung, zum Beispiel im Polizeieinsatz während der Streife oder auf einer Polizeidienststelle. Dies wird als „Amtsanzeige“ oder „Anzeige von Amts wegen“ bezeichnet. Polizeiintern trägt sie nach Erstellung den Namen „formatierte Anzeige“ und bekommt eine kriminologische Bezeichnung, gegebenenfalls mit Nennung der einschlägigen Strafvorschrift.

Formlosigkeit der Strafanzeige Die Strafanzeige kann bei der Polizei, bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Amtsgericht erstattet werden, Abs. 1 StPO. Sie muss protokolliert oder auf andere Weise dokumentiert werden. Bei bestimmten Straftaten (sogenannte Antragsdelikte) ist neben der Erstattung der Strafanzeige außerdem innerhalb von drei Monaten ab Bekanntwerden des Täters durch den Geschädigten die Stellung eines Strafantrags erforderlich. Eine Strafanzeige kann – anders als ein Strafantrag ( StGB) – nicht „zurückgezogen“ werden, da sie kein Verfahrensrecht ist, sondern ein tatsächlicher Vorgang der Kenntnisgabe, an den die Strafverfolgungsbehörden eigene Ermittlungen knüpfen.

Online-Strafanzeige und anonyme Anzeige Im Rahmen des e-Governments ist es in allen 16 deutschen Ländern auch möglich, eine Strafanzeige online über das Internet zu erstatten. Dieser Service wird meist „Internetwache“ genannt. Eine anonyme Anzeige kann in Baden-Württemberg beim Landeskriminalamt erstattet werden.

Verfahren Sofern auf Grund der in der Strafanzeige mitgeteilten Tatsachen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Straftatbestand verwirklicht sein könnte (sogenannter Anfangsverdacht), sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, der Anzeige nachzugehen und den Sachverhalt so weit wie möglich aufzuklären. Hier gilt das Legalitätsprinzip für die Ermittlungsbehörde.

Die Anzeige wird von der Polizei je nach Einstufung des Sachverhalts entweder zur weiteren Strafverfolgung an die Staatsanwaltschaft oder (bei Ordnungswidrigkeiten und allgemeinen Sachverhalten, denen die kriminologischen Merkmale fehlen) an die Ordnungsbehörden abgegeben. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann nach Abschluss der Ermittlungen, ob gegen den Beschuldigten Anklage erhoben wird oder das Verfahren eingestellt wird. Im letztgenannten Fall erhält der Anzeigeerstatter einen schriftlichen Bescheid, StPO

Der Anzeigeerstatter kann gegen die Einstellung Beschwerde einlegen, wenn er zugleich Verletzter ist Abs. 1 Satz 1 StPO. Über diese entscheidet dann die dienstvorgesetzte Behörde, die Generalstaatsanwaltschaft.

Die aktenmäßige Behandlung von Strafanzeigen erfolgt in der Praxis durch die Anfertigung einer Vielzahl von Dokumenten wie zum Beispiel von Tatblättern, Vernehmungen, Sachverhalten, Aktenvermerken, Erklärungen, Berichten, Gutachten, Skizzen, Lichtbildmappen und Asservaten. Eine Strafanzeige erfüllt ihren eigentlichen Zweck, die Einschaltung der Justiz, erst dann, wenn sie, meist über die Kriminalpolizei, bei der Strafverfolgungsbehörde, also vor allem der Staatsanwaltschaft, eingeht. Grundsätzlich gilt das Legalitätsprinzip ( StPO). Die Staatsanwaltschaft kann jedoch nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens in bestimmten Fällen das Verfahren wegen mangelnden öffentlichen Interesses oder wegen Geringfügigkeit – gegebenenfalls in Verbindung mit einer Geldauflage – einstellen, auch wenn der Nachweis für die Tat und die Täterschaft im konkreten Fall erbracht wurde.

Bei der Bearbeitung sind von den beteiligten Behörden die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) zu beachten.

Weitere Verfahrensrechte des Verletzten Ist der Anzeigeerstatter zugleich Verletzter, kann er – sollte die Generalstaatsanwaltschaft seiner Beschwerde nicht stattgeben – das sogenannte Klageerzwingungsverfahren betreiben Abs. 2 StPO. Hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren trotz Vorliegens eines Anfangsverdachts nicht förmlich eingeleitet oder die Ermittlungen unzureichend geführt, ist dem Verletzten auch das Betreiben eines Ermittlungserzwingungsverfahrens möglich.Mehmet Daimagüler, Der Verletzte im Strafverfahren, Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-70220-4, Rnrn. 589 ff. Der Verletzte hat zudem in manchen Fällen zur wirksamen Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften einen Rechtsanspruch auf Strafverfolgung.

Rechtsmissbrauch durch Strafanzeigen „mit Methode“, „zu Demonstrationszwecken“ und zu sonstigen zweckwidrigen Zielen Nach der Rechtsprechung des Bayerischen VerfassungsgerichtshofsBayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 28. Januar 2020, Vf. 56-VI-18, Rn. 23 und des OLG Koblenz kann eine Strafanzeige dann als rechtsmissbräuchlich bewertet werden, wenn der Anzeigeerstatter Strafanzeigen und Ablehnungsgesuche „mit Methode“ betreibt, um demonstrativ sein allgemeines Misstrauen und seine Ablehnung der Justiz zu äußern und darüber hinaus versucht, Staatsanwälte und Richter zu verunsichern.

In den Worten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs:

Unwahre Anzeigen Bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige können dem Anzeigeerstatter gemäß die Kosten eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahrens sowie die dem Beschuldigten erwachsenen Rechtsanwaltskosten und seine weiteren notwendigen Auslagen auferlegt werden. Eine wider besseres Wissen unwahre Anzeige ist als falsche Verdächtigung strafbar.

Rechtslage in der Schweiz Anzeigeerstatter Das Anzeigerecht und die verfahrensrechtliche Stellung der anzeigenden Person werden in StPO geregelt. Nach Art. 301 Abs. 1 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Die strafanzeigende Person muss dabei nicht durch die Straftat verletzt oder geschädigt worden sein. Jedoch kommt kein Anzeigerecht denjenigen Personen zu, die einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, sofern kein diesbezüglicher Rechtfertigungsgrund vorliegt.

Form und Inhalt der Strafanzeige Nach Art. 301 Abs. 1 StPO kann die Strafanzeige durch mündliche oder schriftliche Meldung erfolgen, wobei sie grundsätzlich bei einer Strafverfolgungsbehörde eingereicht werden muss. Als Strafverfolgungsbehörden gelten gem. StPO Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden.

Inhaltlich muss sich eine Strafanzeige auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung beziehen, was insbesondere pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt ausschliesst. Sie kann sich gegen eine bestimmte Person oder gegen unbekannt richten. Gleichermassen ist auch eine Selbstanzeige zulässig.

Verfahren Die Strafanzeige ist für die Durchführung eines Strafverfahrens nicht zwingend notwendig. Im Sinne des Legalitätsprinzips sind Strafverfolgungsbehörden auch dann zur Strafverfolgung verpflichtet, wenn sie aufgrund eigener Wahrnehmung Kenntnis von Straftaten erhalten (vgl. StPO). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz und den Verfolgungszwang (vgl. f. StPO) sind die zuständigen Behörden ausserdem verpflichtet, eingereichte Strafanzeigen entgegenzunehmen und gemäß den anwendbaren Vorschriften zu bearbeiten. Die Strafanzeige verleiht jedoch keinen Anspruch auf Eröffnung einer Untersuchung und Durchführung eines Strafverfahrens, da immer die Möglichkeit einer Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft besteht (vgl. StPO).

Eine Anzeigeerstattung stellt keinen Rechtsmissbrauch dar. Die Strafbehörden dürfen die Entgegennahme von Anzeigen nicht mit der Begründung verweigern, der Anzeigende handle missbräuchlich. Dem Staat steht aber ein Regressrecht auf den Anzeigenden zu, sofern dieser vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung eines Verfahrens bewirkt (vgl. lit. a StPO). Erstattet jemand wider besseres Wissen eine Strafanzeige, so kann sich dieser strafbar machen (f. StPO).

Nach Art. 301 Abs. 2 StPO teilen die Strafverfolgungsbehörden der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wurde. Ein Anspruch auf Mitteilung von Einzelheiten, einer Begründung oder Akteneinsicht besteht jedoch nicht. Sowohl die Anfrage, als auch die Information, ist an keine Form gebunden.

Ist die anzeigende Person weder Geschädigte im Sinne von StPO noch Privatklägerin (vgl. StPO), stehen ihr keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO).

Wird die Strafanzeige von der Strafverfolgungsbehörde nicht weiterbehandelt, kann dagegen wegen Rechtsverweigerung Beschwerde geführt werden ( Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Bei einer Verweigerung der Auskunftserteilung steht der anzeigenden Person ebenfalls der Beschwerdeweg offen (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).

Grammatik Oft ist in öffentlichen Verlautbarungen oder Nachrichtenbeiträgen die Rede davon, eine Strafanzeige werde „gestellt“; grammatikalisch korrekt ist jedoch das „Erstatten“ einer Anzeige.

Im Unterschied dazu wird ein Strafantrag gestellt.

Weblinks

Deutschlandweite Übersicht über Internetwachen, Links zu den Onlinewachen bzw. zu den Kontaktdaten der Landespolizeien

Einzelnachweise

Kategorie:Strafprozessrecht (Deutschland) Kategorie:Rechtsdokument