Als Straftheorien werden Ansätze in Strafrechtswissenschaft und Rechtsphilosophie bezeichnet, die sich – im Gegensatz zu Kriminalitätstheorien der Kriminologie – mit der Legitimation sowie mit Sinn und Zweck (staatlichen) Strafens beschäftigen.
Fundamentale Überlegungen zur Legitimation der Strafe wurden zunächst in der Rechtsphilosophie des 18. und 19. Jahrhunderts, insbesondere von Cesare Beccaria, Immanuel Kant und Georg Wilhelm Friedrich Hegel sowie in der Strafrechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts von Paul Johann Anselm von Feuerbach und Franz von Liszt aufgestellt. Dabei hat sich eine Unterteilung in zwei Kategorien herausgebildet: Absolute Straftheorien (Kant, Hegel) betrachten ausschließlich die Tat und ihre bereits eingetretenen Konsequenzen für das Opfer („gestraft wird, weil gefehlt wurde“; Vergeltungsgedanke) und blicken somit in die Vergangenheit, während relative Straftheorien zukünftige Entwicklungen aufgrund der Auferlegung einer Strafe betrachten („gestraft wird, damit nicht nochmals gefehlt werde“; Präventionsgedanke). Sie teilen sich (schon in Cesare Beccarias theoretischen Ausführungen) in generalpräventive (Abschreckung der Allgemeinheit durch Strafandrohung und Bestrafung) und spezialpräventive (Besserung des Täters durch die Strafe bzw. Sicherung vor dem Täter durch die Strafe) Elemente auf.
In der deutschen Strafrechtslehre und Rechtsprechung hat sich weitgehend eine beide Ansätze kombinierende „Vereinigungstheorie“ durchgesetzt. Das geltende deutsche Strafrecht hat bestimmte Aspekte der Straftheorien in positives Recht überführt (etwa im Strafvollzugsrecht oder in JGG), indem mit der Strafe bezweckte Ziele festgesetzt wurden oder auf bestimmte Elemente der Straftheorien Bezug genommen wird (etwa bei der Strafzumessung in StGB „Schuld des Täters“).
Im Gegensatz zu den Straftheorien beschäftigen sich die Kriminalitätstheorien der Kriminologie mit gesellschaftlichen und individuellen Ursachen kriminellen Verhaltens. Berührungspunkte bestehen bei den relativen Straftheorien im Rahmen des Präventionsgedanken, wobei die Kriminologie unter anderem erforscht, ob und inwieweit spezial- und generalpräventive Ansätze zu einem Rückgang von Kriminalität führen.
Absolute Straftheorien Absolute Straftheorien (auch: Gerechtigkeitstheorien) betrachten Strafe losgelöst von kriminal- oder gesellschaftspolitischen Zweckerwägungen (lat.: absolutus = losgelöst) als Instrument zur Wiederherstellung von Gerechtigkeit. Sie begreifen Strafe als Ausgleich dafür, dass der Täter durch den Verstoß gegen eine Strafnorm Unrecht verübt hat, sind also repressiv orientiert. Die Kernaussage der absoluten Theorien wird vielfach mit der von Seneca entwickelten Formel punitur, quia peccatum est („Bestraft wird, weil gesündigt wurde.“) zusammengefasst.Kai Ambos, Christian Steiner: Vom Sinn des Strafens auf innerstaatlicher und supranationaler Ebene, in: Juristische Schulung 2001, S. 9 (11).
Absolute Straftheorien existieren in unterschiedlichen Ausprägungen; man unterscheidet vor allem die Vergeltungs- und die Sühnetheorie, wobei zwischen den einzelnen Theorien auch im Schrifttum teilweise nicht klar differenziert wird.
Die Sühnetheorie Nach der Sühnetheorie gibt Strafe dem Täter die Möglichkeit, sich durch Buße wieder mit der Rechtsordnung zu versöhnen. An dieser Theorie wird vielfach kritisiert, dass Sühne Freiwilligkeit voraussetzt, die jedoch bei einer vom Staat aufgezwungenen Strafe nicht existiert.
Die Vergeltungstheorie Die Vergeltungstheorie, die maßgeblich durch Immanuel Kant und Georg Wilhelm Friedrich Hegel geprägt wurde, begreift Strafe demgegenüber als Vergeltung für das vom Täter verübte Unrecht. Strafe habe die Funktion, den Rechtsbruch und die Schuld des Täters auszugleichen. Zu diesem Zweck erhält der Täter eine Strafe, deren Dauer und Härte mit der Tat vergleichbar ist. Unterschiedlicher Auffassung waren Kant und Hegel darüber, ob sich auch die Art der Strafe an der Straftat orientiert. Kant orientierte sich stark am Talionsprinzip und ging davon aus, dass die Strafe auch ihrer Art nach der Tat entsprechen muss (Auge um Auge).Immanuel Kant: Metaphysik der Sitten, Erster Teil, II. Teil, 1. Abschnitt, Allgemeine Anmerkung E. Hegel forderte demgegenüber lediglich eine Wertgleichheit von Strafe und Tat und verlangte eine Restaurierung des Rechts durch eine „Negation der Negation“.Georg Wilhelm Friedrich Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts oder Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundrisse. Johannes Hoffmeister (Hrsg.). 1995, §§ 99 ff. Hegels Sicht betonend: Michael Köhler: Strafrecht, Allgemeiner Teil. 1977, § 3 Rn 3 ff
Als Vorteil dieser Theorie gilt der Umstand, dass sie die Höhe der Strafe anhand der begangenen Tat bemisst. Dies kann richterliche Willkür, wie etwa die Statuierung eines Exempels, verhindern und wirkt somit auch freiheitsbewahrend. Bei Tatschuldausgleich kann nunmehr auch das Ausmaß der persönlichen Schuld mitberücksichtigt werden.
Kritisiert wird an der absoluten Straftheorie, dass sie versucht, eine metaphysische Gerechtigkeitsvorstellung zu verwirklichen, deren Konzept in Frage gestellt werden kann. Diesem Konzept steht entgegen, dass viele heutige Staaten die Legitimation ihrer Gewalt von den Bürgern und nicht von Gott ableiten. Die absolute Straftheorie hat dabei Auswirkungen, die nicht dem Interesse des Einzelnen entsprechen: Die absolute Straftheorie fordert auch dann eine Strafe, wenn diese gesellschaftlich nicht notwendig ist. So vertrat etwa Kant die Ansicht, dass – auch wenn der Staat und die Gesellschaft sich auflösten – noch .Zitiert in: Heribert Ostendorf, Vom Sinn und Zweck des Strafens. Website der Bundeszentrale für politische Bildung. Abgerufen am 5. November 2012 Die Verfolgung der Vergeltungstheorie kann in der Praxis zu sozial unerwünschten Folgen führen, wie etwa Sozialisationsschäden, die oft Ursache für die Verübung von Verbrechen sind.Claus Roxin: Strafrecht Allgemeiner Teil. Band I. § 3 Rn. 9, siehe Literatur Die Gesellschaft würde somit vor Verbrechen unter Umständen nicht stärker, sondern eventuell sogar weniger geschützt. Das Schuldprinzip beruht auf der in der Philosophie umstrittenen Unterstellung der Willensfreiheit des Menschen und gründet auf der Behauptung, der Täter hätte im Willen anders handeln können, schwerste Sanktionen. Auch folgt aus dem Prinzip der Eigenverantwortung nicht die staatliche Zwangsstrafe, sondern die freiwillige Übernahme einer Buße. Ob es sich um eine Wiederholungstat handelt, hat keinen Einfluss auf das Strafmaß, da jede Tat individuell und nach dem Talionsprinzip vergolten wird. Manche Taten lassen sich nicht vergelten (z. B. Brandstiftung oder Massenmord). Darüber hinaus wird kritisiert, eine bloße Vergeltungsfunktion genüge nicht zur Rechtfertigung von Strafe. Sie vernachlässige, dass die Funktion des Strafrechts im Schutz von Rechtsgütern besteht.MK-StGB/Radtke, Vor § 38 Rn. 33. Auch sei das Strafrecht nicht dazu berufen, absolute Gerechtigkeit zu gewährleisten.Hans-Ludwig Schreiber: Widersprüche und Brüche in heutigen Strafkonzeptionen. In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, 1982, 984, S. 279 (281).
Relative Straftheorien Die relative Straftheorie (lat.: relatus = bezogen auf) hingegen ist präventiv orientiert und dient der Verhinderung künftiger Straftaten. Hiernach legitimiert sich Strafe dadurch, dass sie die Begehung künftiger Straftaten verhindern kann (punitur, ne peccetur). Sie unterteilt sich in Generalprävention und Spezialprävention (auch: Individualprävention).
Generalprävention Die Generalprävention zielt auf den Schutz der Allgemeinheit ab. Sie unterteilt sich weiter in positive und negative Generalprävention:
positiv: Die positive Generalprävention soll das Vertrauen der Gesellschaft in die Rechtsordnung stärken. Dabei lassen sich drei unterschiedliche, ineinander übergehende Ziele und Wirkungen herausarbeiten: die Einübung der Rechtstreue als Lerneffekt; der Vertrauenseffekt, der sich ergibt, wenn der Bürger sieht, dass das Recht sich durchsetzt; und der Befriedigungseffekt, der sich einstellt, wenn sich das allgemeine Rechtsbewusstsein auf Grund der Sanktion beruhigt und den Konflikt mit dem Täter als erledigt ansieht.
negativ: Die negative Generalprävention soll die Gesellschaft von der Begehung einer Tat abschrecken, indem ins Bewusstsein gerufen wird, welche Strafen folgen können (Anselm von Feuerbach).BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 – 2 StR 427/91 –, research.wolterskluwer-online.de
Spezialprävention Die Spezialprävention zielt im Gegensatz zur Generalprävention nicht auf die Allgemeinheit, sondern vornehmlich auf die Person des Täters selbst ab. Diese Sichtweise wurde maßgeblich von Franz von Liszt geprägt.Walter Gropp, Strafrecht Allgemeiner Teil, zweite Auflage, Berlin, Heidelberg und New York 2001, S. 36 ff. Vorrangiges Ziel der Spezialprävention ist es, den Täter durch die Strafsanktion zu bessern, ihn also zu resozialisieren. Wo dies als nicht möglich erscheint – von Liszt hatte hier sogenannte „unverbesserliche Gewohnheitstäter“ vor Augen –, sind Straftäter schlimmstenfalls unschädlich zu machen.
Meinungsstand Die meisten Verfasser der juristischen Lehrbücher folgen dem BundesverfassungsgerichtBVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977 – 1 BvL 14/76 –, openjur.de = , 253 ff. und mit ihm der dreifaltigen Vereinigungstheorie.Siehe unter anderem: Johannes Wessels, Werner Beulke: Strafrecht Allgemeiner Teil. 41. Auflage. 2011, Rn. 12a; Urs Kindhäuser: Strafrecht, Allgemeiner Teil, 5. Auflage. 2011, § 2 III (Rn. 16: „Rechtsprechung“ und „große Teile der Lehre“ verträten die Vereinigungstheorie). Rudolf Rengier: Strafrecht, Allgemeiner Teil. 3. Auflage. 2011, § 3 II.
Die Vereinigungstheorien unterscheiden sich ansonsten je nach persönlicher Schwerpunktsetzung (Franz von Liszt, Claus Roxin, Eberhard Schmidhäuser, Wolfgang Naucke etc.).
Eine einflussreiche Variante der Vereinigungstheorie bietet Roxin mit seiner vorrangig präventiv ausgerichteten Vereinigungstheorie. Er versucht die weitgehend anerkannte Antinomie aufzulösen, dass die drei Strafzwecke gelegentlich zu widersprüchlichen Forderungen führen. So sind etwa die „Auschwitzmörder“ voll resozialisiert. Darauf wird gelegentlich der Einwand gegründet, dass deshalb eine Vereinigungstheorie nicht haltbar sei. Roxin trennt deshalb nach Gesetz, Urteil und Vollzug auf.
Diese rechtfertigen sich durch ihre jeweiligen präventiven Wirkungen: die Strafdrohung des Gesetzes durch ihre negativ generalpräventive Wirkung (Abschreckung) die Strafverhängung im Urteil durch: ihre positiv generalpräventive (alle 3 Aspekte, vor allem Befriedigungsfunktion), ihre negativ generalpräventive (Glaubhaftmachung der Strafdrohung), sowie ihre positiv spezialpräventive (Strafmaß orientiert sich falls möglich an Resozialisierungsgesichtspunkten) und der Strafvollzug durch die spezialpräventive Wirkung (Resozialisierung) In der deutschen Rechtsprechung zeigt sich im Rahmen der Strafzumessung in Anwendung des StGB eine Vereinigung dieser Theorien, und zwar als vorrangig vergeltende Vereinigungstheorie: So wird an § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB die Vergeltungstheorie als Grundlage der Strafe festgemacht. Danach ist in anderer Weise zu differenzieren: Die Schuld bildet „die Grundlage für die Zumessung der Strafe“. Der Schuldidee gebührt danach also der Vorrang, jedenfalls für die Strafzumessung. Nach Satz 2 desselben Paragraphen ist auch der Aspekt der positiven Spezialprävention zu berücksichtigen. Abs. 1 StGB stellt für den Ausnahmefall der Verhängung kurzer Freiheitsstrafen auch auf generalpräventive Wirkungen ab. Die Ableitung des Vergeltungsprinzips aus § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB wird wiederum von Roxin kritisch hinterfragt. Nur zur Bestimmung der Obergrenze will er die Schuld heranziehen.