Das Königsgesetz (dänisch Kongeloven, lateinisch Lex Regia) wurde 1665 in Dänemark und Norwegen nach dem Verlust der schonischen Provinzen im Zweiten Nordischen Krieg verabschiedet. Das Königsgesetz baute auf das Souveränitätsgesetz des Jahres 1661, das die Enevælde, die Ein-Herrschaft, begründete und damit Dänemark-Norwegen zum einzigen Land in Europa mit in der Verfassung verankertem Absolutismus machte. Konkrete Maßnahmen des Souveränitätsgesetzes unid des späteren Königsgesetzes waren die Entmachtung der Stände, die Rückführung der Wahlmonarchie in die ursprüngliche Erbmonarchie und die Einführung der weiblichen Erbfolge.

Das Gesetz wurde von dem dänischen Staatsmann Peder Schumacher Griffenfeld 1661 ursprünglich in lateinischer Sprache verfasst, aber erst 1665 verkündet. Das Kongelov blieb bis zur Verkündung der ersten dänischen Verfassung durch König Friedrich VII. im Jahr 1849 in Kraft; zwei Paragraphen betreffend das Königshaus gelten bis heute.Lex Regia (Konge-Lov) auf retsinformation.dk (abgerufen am 11. Oktober 2022).

Ideengeschichte Im 19. Jahrhundert wurde längere Zeit vermutet, dass die Staatslehre von Thomas Hobbes bei der Abfassung des Gesetzes Pate gestanden habe. Dies wurde aber von Knud Fabricius 1920 widerlegt. Peder Schumacher Griffenfeld sei während seiner Zeit in Oxford mit John Fell, der sich 1674 als erbitterter Gegner von Hobbes hervortat, eng befreundet gewesen. Die im Kongelov niedergelegte religiös unterlegte Staatstheorie sei der von Hobbes klar abgegrenzt, ja entgegengesetzt. Nicht die Furcht vor Bürgerkrieg führe zur Alleinherrschaft, wie Hobbes meinte, sondern die Dankbarkeit für eine gute Regierung. Außerdem sei Hobbes 1661 in Dänemark noch nicht bekannt gewesen. In der umfangreichen Bibliothek Griffenfelds habe es zwar einen umfangreichen Bestand staatsrechtlicher Literatur gegeben, auch drittklassige Werke, aber kein Werk von Hobbes. Demgegenüber sei die durchaus gegebene Möglichkeit, ein solches Werk in der königlichen Bibliothek, deren Bibliothekar er ja war, einzusehen, zu vernachlässigen.

Während das monarchische Prinzip unangefochten blieb, spitzte sich die Diskussion auf die Frage zu, ob der Herrscher den Gesetzen unterworfen sei, was auch das Recht des Widerstands gegen einen tyrannischen König aufwarf. Dies war ein besonders heikles Thema nach den Bauernaufständen in der Grafenfehde. Hundert Jahre später trieb Christian IV. in Norddeutschland während des Dreißigjährigen Krieges eine nicht erfolgreiche Politik und verlor zudem im Torstenssonkrieg große Gebiete an Schweden. Die Schwäche des Königs und seine finanziellen Schwierigkeiten führten zu einer Stärkung der Adelsmacht, was nicht ohne Folgen für die in Sorø gelehrte Staatstheorie blieb, die dort von Henrik Ernst vertreten wurde. In seiner Schrift Catholica juris behandelte er auch die Frage des Widerstandsrechtes. Er bejahte die Frage, indem er von einem konkludenten Vertrag zwischen Volk und König ausging, der den König zur Einhaltung des Naturrechts (leges naturales) wie auch der leges fundamentales verpflichte, während er über dem Zivilrecht erhaben sei. Denn das Volk habe ihm nicht das Imperium verliehen, das sie zu Sklaven machen würde. Allerdings könnten von dem Widerstandsrecht nur die Hüter des Volkes, also der Reichsrat, Gebrauch machen. Als Beispiel dafür führte er die Absetzung Christians II. durch den Reichsrat an. In der Krönungspredigt für Christians IV. Nachfolger Friedrich III. 1648 verwies Bischof Brochmann ausdrücklich auf Saul, der durch Samuel berufen, aber von Gott wegen seiner Unbotmäßigkeit verworfen wurde. Dabei betonte er, dass der König dem Gesetz unterworfen sei, was eine Stärkung der Adelsmacht zur Folge hatte. Diese Krönung war der letzte Sieg der Adelsmacht. Danach begann die Königsmacht wieder an Boden zu gewinnen.

Das erste Anzeichen kann man darin sehen, dass in einer Verordnung von 1624 Dänen das Studium an katholischen Universitäten untersagt war, wovon in dem großen Rezess von 1643, in dem katholische Gottesdienste verboten wurden, bereits keine Rede mehr war. Bereits 1640 hielt Rasmus Vinding im Jesuitenkolleg in La Flèche einen Vortrag über Erbmonarchie und Wahlmonarchie, ohne dass sich irgendjemand darüber erregt hätte. Rasmus vertrat in seinem Vortrag die Auffassung, dass die Erbmonarchie die rechte Regierungsform sei, während er der Wahlmonarchie allerlei schädliche Folgen zuschrieb. Dafür erhielt er viel Beifall. Auch in der Akademie von Sorø gewann das Schlagwort „Einen Gott, einen Glauben, einen Herrscher sollen wir haben auf ewige Zeit“ immer mehr Anhänger. Jeder Mensch habe das Recht, sich zu unterwerfen, wem er wolle, und könne dies tun ohne Bedingungen. Deshalb sei es ein Missverständnis, dass das Volk ein Widerstandsrecht habe. Die Bestrafung eines Herrschers für dessen Sünden obliege nur dem „König der Könige“, also Gott. Besonderes Gewicht bekam die Tatsache, dass gerade die jungen Adligen in der Sorø-Akademie, an ihrer Spitze Gabiel Knudsen Akeleye, sich für den Absolutismus aussprachen. In Sorø verfasste er die Dissertation 25 Øvelse over Tacitus' Germania (25 Übungen über Tacitus’ Germania). Darin erörtert er unter anderem die Zulässigkeit eines Präventivschlages gegen einen immer stärker werdenden, bedrohlichen Gegner. Die Theologen sagten, das sei gegen das Wort Gottes, die Rechtsgelehrten, das verstoße gegen das ius gentium, das Völkerrecht. Akeleye aber betonte, dass der Herrscher, den Gott mit der Sorge um dessen Volk betraut habe, nur auf sein eigenes Urteil vertrauen könne und zu verhindern habe, soweit es in seiner Macht stehe, dass ihm Schaden zugefügt werde. Dies war klar gegen Schweden gerichtet, von dessen Aufrüstung er Unheil erwartete. Der von ihm postulierte göttliche Auftrag führte direkt zum theokratischen Absolutismus.

Die Ausgangslage 1658 hatte der schwedische Reichsrat beschlossen, gegen Dänemark einzuschreiten, falls der König erwäge, sich zum absolutistischen Herrscher ausrufen zu lassen.

Die desolate wirtschaftliche Situation Dänemarks nach dem Krieg gegen Schweden bedurfte neuer Geldquellen. Es ging darum, eine Verbrauchssteuer auf verschiedene Waren zu erheben. Aber gerade zu dieser Zeit verlangte das zur freien Reichsstadt erklärte Kopenhagen Befreiung von Steuern und Zöllen für seine Einwohner als neues Privileg. Auf Drängen des Reichsrates berief König Friedrich III. daraufhin eine Ständeversammlung auf den 8. September 1660 nach Kopenhagen ein. Die Vertreter der Stände, Adel, Bürgertum, Geistlichkeit und Universität, beharrten einmütig auf ihren Privilegien. Aber bereits am 14. September wurde der Keim einer erbitterten Gegnerschaft der Stände untereinander gelegt: Die Geistlichkeit gab ihren Widerstand auf und wollte die Verbrauchssteuer akzeptieren, wenn auch alle anderen Stände auf ihre Privilegien verzichteten und der Verbrauchssteuer zustimmten. Der Bürgerstand stimmte zu, Adel lehnte das ab. Es müsse schließlich einen Unterschied zwischen Edelmann und Bürger geben. Es ging auch um Monopole und die Lasten der Einquartierung von Soldaten. Außerdem forderte der Bürgerstand, dass die Lehen eingezogen und der Krone zur Verfügung gestellt werden sollten, die sie dann verpachten könne. Das hätte dem Adel, der auf die Lehen angewiesen war, den Todesstoß versetzt. Dieser wählte nun eine neue Strategie gegen den Bürger- und Geistlichenstand. Er schlug höhere Steuersätze vor und versprach diese zu entrichten, wenn dies auch die übrigen Stände täten. Dieser Schachzug, die Forderung des Bürgerstandes nach Gleichbehandlung aller zu übernehmen, aber mit Steuersätzen, die sie nicht aufbringen konnten und mit Erweiterung des Katalogs auf Waren, die die Bürger besonders treffen musste, führte zu einer Protestnote der unteren Stände, die dem König am 4. Oktober überreicht wurde. Die Konfrontation hatte ihren ersten Höhepunkt erreicht. Vom gleichen Tag datiert der erste Entwurf zur Einführung der Erbmonarchie. Am 5. Oktober 1660 wurde in kleinem Kreise von Bischöfen, Geistlichen und Deputierten der Bürger Kopenhagens im Geheimen ein Textvorschlag zur Einführung der Erbmonarchie erörtert. Dabei sollten die Privilegien unangetastet bleiben. Der König wusste davon noch nichts. Als man ihn über seinen Sekretär zu seiner Meinung dazu befragte, stimmte er weder zu noch lehnte er ab. Daraufhin wurden die übrigen Delegierten des Bürgerstandes und der Geistlichkeit mit dem Plan bekannt gemacht. Sie stimmten zu. Dann wurde der Antrag auf dem Reichsrat zur Weiterleitung an den König vorgelegt. Dieser aber unterschlug ihn.

Einige Delegierte des Adels begannen abzureisen, so dass es drohte, dass der Reichstag gesprengt würde und innere Unruhen entstünden. Daher verdoppelte der Bürgermeister Kopenhagens am 11. Oktober die Wachen in der Stadt und schloss die Stadttore und die Sperrketten im Hafen. Reichsrat und Adel bedrängten nun den König, keine Verfassungsänderung zuzulassen. Der König erließ einen Geheimbefehl an die deutschen Offiziere, die im Gegensatz zu den dänischen nicht Mitglieder des Reichsrates waren, sich auf einen Bürgerkrieg vorzubereiten. Doch der Reichstag gab nach. Am 13. Oktober 1660 übertrugen die Stände König Friedrich III. das Erbrecht sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Linie. Für die bürgerlichen Stände war dies ein Kampfmittel gegen den Adel, dem so das Wahlrecht genommen wurde. Der König war nun Erbkönig geworden. Der Vorgang war legal, obgleich die Delegierten der Stände ihr Mandat überschritten hatten. Denn entscheidend war der Beschluss des Reichsrates als höchster Regierungskörperschaft. Er bedurfte keines Mandats. Der König war an den Vorgängen nicht beteiligt. Vielmehr hatten die bewaffneten unteren Stände den Meinungswandel des Adels und des Rates erzwungen.

Doch noch 1660 entstanden Verschwörungstheorien, dass der König die Umwandlung Dänemarks in einen erblichen Absolutismus von langer Hand geplant habe. Es gibt dafür nicht den kleinsten Beweis. Urheber dieser Theorien war der erbitterte um seine Privilegien gebrachte Adel. Aber noch heute wird behauptet, der König habe das alles nur mit Hilfe des Militärs inszeniert. Doch in der Stadt Kopenhagen war der Oberkommandierende nicht der König, der zu dieser Zeit aufgrund der noch geltenden Wahlkapitulation ziemlich machtlos war, sondern der Bürgermeister. Bei diesen bestehenden Machtverhältnissen hätten die Stände sicher nicht wahrheitswidrig unterschrieben, dass sie alle Macht freiwillig und ohne Zutun des Königs übertragen hätten. Die einzigen zeitgenössischen Quellen zu den Vorgängen sind Briefe der Gesandten an ihre Regierungen. Sowohl der österreichische Gesandte Baron de Goess als auch der niederländische und der schwedische Gesandte berichteten an ihre Regierungen, dass die Ehre für den Gedanken der Staatsveränderung den unteren Ständen zukomme.

Der Weg zur Alleinherrschaft Erbmonarchie