mini|500px|Das Forum Romanum Das Rechtswesen im antiken Rom, ursprünglich geprägt durch rein gewohnheits- und sakralrechtliche Züge, erfuhr bereits in der frühen Republik mit dem Zwölftafelgesetz (lex duodecim tabularum) eine systematische Kodifikation des ius civile. Damit war der Zivilbevölkerung eine verbindliche, weil nachlesbare, Rechtsordnung gegeben. Intendiert war sie durch die gesellschaftliche Bereitschaft, willkürlichen Maßnahmen entgegenzuwirken und ein Prinzip der Rechtssicherheit zu etablieren. Insbesondere waren es die Ständekämpfe, die sich zwischen den Patriziern und Plebejern ereigneten, die zu diesem Ergebnis beitrugen und letztlich gesellschaftlich stabilisierten. Das Gesetzeswerk der XII Tafeln wurde um 450 v. Chr. verfasst. Im Rahmen eines nicht kodifizierten Staatsrechts (ius publicum), regelten straf- und privatrechtliche Normen das ius privatum. Das Zivilrecht war tief gegliedert und behandelte Rechtsmaterien um das Sachen-, Obligationen-, Erb- und Familienrecht. Außerdem regelten die XII Tafeln die Prozessmaterien gleich mit.

In Abweichung zum bürgerlichen Rechtswesen basierte militärische Rechtsprechung nicht auf förmlichem Gesetz. Vergleichbar der Gewaltstellung des Familienoberhaupts gegenüber seinem Hausstand, beruhte die Legitimation des Feldherrn gegenüber seinen Soldaten weiterhin auf ungeschriebenem Gewohnheitsrecht.Erich Sander: Das römische Militärstrafrecht, Rheinisches Museum für Philologie 103 (1960), S. 290 Das Rechtsverhältnis zwischen Rom und anderen Volksgruppen wurde durch das ius gentium gleichsam völkerrechtlich bestimmt. Neben den zwischenstaatlichen Rechtsbeziehungen wurde der bilaterale Handelsverkehr geregelt.Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte. § 5. Der internationale Rechtsverkehr und das ius gentium. Münster 2001, S. 96–97.

Gewohnheits- und Sakralrecht

Die altrömische Rechtsprechung gründete sich auf unstrukturiertem Gewohnheits- und Sakralrecht. Dieses regelte zum einen religiöse Angelegenheiten, die die Bürgergemeinde tangierten und zum anderen profane private Rechtsstreitigkeiten, die im Streitfall in gerichtlichen Einzelfallentscheidungen mündeten. Die Rechtsfindung oblag dem König und einem Priesterkollegium, das dem königlichen Oberpriester in seinen Entscheidungen beratend zur Seite stand. Die auf religiösen und sittlichen Grundsätzen beruhende alte Rechtsprechung der römischen Königszeit entwickelte sich während der Römischen Republik kontinuierlich zu einer sachlich-juristisch interpretierten Jurisdiktion, die während der Kaiserzeit ihren Höhepunkt erreichte. Das archaische Sakralrechtswesen mit seinen Satzungen, Vorschriften und religiösen Verbrechenstatbeständen, wie dem Crimen incesti, verblieb in der Gerichtsbarkeit des Priesterkollegiums unter dem Vorsitz des Pontifex maximus.

Zwölftafelgesetz

mini|Mittig, zwischen dem Septimius-Severus-Bogen und dem Tempel des Saturn, ist die Rostra auf dem Forum Romanum platziert Das Zwölftafelgesetz, auch das Grundgesetz Roms genannt,Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte. § 2. Die Zwölftafelgesetzgebung. Münster 2001, S. 35. bildete den ersten Gesetzeskodex der alten Römer. Es trat etwa 450 v. Chr. in Kraft. Eine schriftliche Fixierung des Rechts war nötig geworden, weil bislang nur die adeligen Patrizier und die Priester mit den Rechtstraditionen vertraut waren. Die Priester galten als Hüter des Gesetzes, aber durch dessen willkürliche Auslegung konnte Gerechtigkeit (iustitia) nicht gewährleistet werden, insbesondere gegenüber den Plebejern, die bis zu den Standeskämpfen vor dem Senat kein Gehör fanden. Eine vom Senat beauftragte Zehnerkommission, die Decemviri Consulari Imperio Legibus Scribundis, reiste eigens nach Griechenland, um sich mit dem dortigen Rechtswesen zu befassen. Mitgebracht wurden Anregungen, die vermischt mit der eigenen Rechtstradition zu Gesetzen formuliert wurden.Ausführliche Darstellung des Entstehens des Gesetzeswerkes, der Authentizität der Überlieferung, der einzelnen Gesetze und des Fortwirkens des Zwölftafelgesetzes bei Franz Wieacker: Römische Rechtsgeschichte. Quellenkunde, Rechtsbildung, Jurisprudenz und Rechtsliteratur. Band 1: Einleitung, Quellenkunde, Frühzeit und Republik. Beck, München 1988, S. 287–309 (Handbuch der Altertumswissenschaften: Abteilung 10, Teil 3, Bd. 1) Verfolgt wurde das Ziel, dass jeder Bürger seine Rechte und Pflichten kennt. Das Regelwerk »Zwölftafelgesetz«Lateinischer Text siehe: Corpis Iuris Civilis, Bd. 1: Institutionen (hrsg. von P. Krueger) und Digesten (hrsg. von Th. Mommsen), Berlin 1894, S. 2–5; alle überlieferten Fragmente sind abgedruckt in: S. Riccobono (Hrsg.): FIRA (Fontes Iuris Romanis Anteiustiniani), Bd. 1: Leges, Florenz 1968, S. 23–75 wurde vermutlich auf zwölf Tafeln aus Holz oder Bronze niedergeschrieben. Diese wurden auf dem Forum Romanum an der Rostra aufgestellt, so dass sie jedem zugänglich waren. Die Tafeln mit den Gesetzen selbst sind vermutlich während der „Gallierkatastrophe“ nach der Schlacht an der Allia 387 v. Chr. zerstört worden. Durch überlieferte Zitate, Kommentare historischer Gelehrter, Politiker und Juristen wie Cicero, Festus, Gellius, Plinius dem Älteren und der klassischen Juristen Gaius und Ulpian lässt sich der Inhalt des Zwölftafelgesetzes jedoch rekonstruieren.Deutsche Übersetzung vgl. Liselot Huchthausen/Gottfried Härtel: Römisches Recht in einem Band. 2. Aufl., Aufbau Verlag, Berlin und Weimar 1983, S. 3–7 Dabei können Regelwerke aus dem Zivil- und Strafrecht sowie dem allgemeinen Verwaltungsrecht, das Regeln über die öffentliche Sicherheit und Ordnung fixierte, zusammengetragen werden.Robert M. Ogilvie: Das frühe Rom und die Etrusker. Deutscher Taschenbuch Verlag, München 1983, S. 127–132; zur Zwölf-Tafel-Gesetzgebung vgl. auch: Ernst Meyer: Römischer Staat und Staatsgedanke. 4. Aufl., Artemis Verlag, Zürich und München 1975, S. 60–64

Im Laufe der Zeit wurden die Gesetze durch die regelmäßigen Edikte der Prätoren (= Verantwortliche für das Gerichtswesen) bei ihrem Amtsantritt ergänzt, z. B. das edictum perpetuum des praetor urbanus. Die jährlich nachfolgenden Magistrate konnten diese Verfügungen ihrer Amtsvorgänger übernehmen, abändern oder erweitern. Hieraus entwickelte sich neben dem Gewohnheits- und Gesetzesrecht (ius civile) das prätorische Recht (ius praetorium).

Nach dem Ende der Republik kamen zu den erwähnten Rechtsquellen noch die juristischen Senatsgutachten (senatus consulta) und insbesondere die Kaiserkonstitutionen (Reden und Edikte des Kaisers, Reskripte, Dekrete und juristische Briefe des Kaisers) hinzu.

Zivilrecht und privates Strafrecht → Siehe auch: Römisches Straf- und Strafverfahrensrecht mini|Gerichtsakte vom 4. August 186 n. Chr. zu einem in Arae Flaviae (Rottweil) verhandelten Prozess, bei dem ein Geschäftsmann finanzielle Rechtsansprüche gegenüber Dritten geltend machte. Als Richter trat der spätere Suffektkonsul und Senator Marcus Iuventius Caesianus, damals Legionslegat der Legio VIII Augusta, auf. (Kopie) Das römische Privatrecht wurde in Obligationenrecht, Sachenrecht, Familien- und Erbrecht unterteilt. Das Obligationenrecht regelte das Recht der Schuldverhältnisse. Die Obligation regelte wie im heutigen Schuldrecht das synallagmatische Verhältnis zwischen Gläubiger (creditor) und Schuldner (debitor). Nach der damals herrschenden Rechtsmeinung römischer Juristen entstanden solche obligatorischen Rechte entweder durch ein Versprechen (promissio) oder einen Vertrag (contractu), deren Einhaltung auf gerichtlichem Weg erzwungen werden konnte. Eine solche Verpflichtung (Deliktsobligation) konnte auch durch ein Vergehen (delicto) entstehen, indem Rechtsgüter wie Eigentum, Ehre, Willensentschließungsfreiheit oder körperliche Unversehrtheit durch eine rechtswidrige Handlung verletzt wurden. Im Zivilrecht wurden die Obligationen in grundverschiedene Tatbestandskategorien unterteilt:

Diebstahl (furtum)Detlef Liebs: Römisches Recht. Ein Studienbuch. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1975 Uni-Taschenbücher, 465, S. 279–285 Raub (rapina) Sachbeschädigung (damnum iniuria datum) Ehren- und Körperverletzung (iniuria)Detlef Liebs: Römisches Recht. Ein Studienbuch. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1975 Uni-Taschenbücher, 465, S. 285–298 Bedrohung (vis metusve) Arglistige Täuschung (dolus malus)Max Kaser: Römische Rechtsgeschichte. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1976, S. 122

Eine natürliche Person konnte sich im Rahmen eines Schuldverhältnisses verpflichten, indem sie ein Darlehen aufnahm. Dieses wurde in der Regel mittels Bestellung einer Sicherheit auf bestehenden Grundbesitz (Hypothek) gesichert oder durch Übergabe wertvoller beweglicher Sachen als Sicherheit. Daneben haftete der Schuldner zeitweise auch mit seiner persönlichen Freiheit. So konnte er neben einer Inhaftierung auch für Zwangsarbeit zur Ableistung seiner Schuld herangezogen werden.zum römischen Schuldrecht vgl. Detlef Liebs: Römisches Recht. Ein Studienbuch. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1975 Uni-Taschenbücher, 465, S. 188–223 Diese aus dem Privatrecht herführende Rechtsfolge traf zumindest den säumigen Schuldner, welcher durch seine persönliche Verpfändung (nexum) aller Bürgerrechte verlustig gehen und als Sklave ins Ausland verkauft (Trans tiberim) werden konnte.Max Kaser/Karl Hackl: Das Römische Zivilprozessrecht: Verlag C. H. Beck, München 1996, § 20. Die legis actio per manus iniectionem, S. 142

Im Zusammenhang mit dem Zivilprozessrecht ist ein Gerichtsfall aus dem 2. Jahrhundert n. Chr. belegt, der dessen Anwendung und Praxis verdeutlicht. In sachlicher Hinsicht erhob ein Gläubiger Klage, weil er ein Darlehen ausgezahlt hatte, das ihm bei Fälligkeit vom Schuldner nicht zurückerstattet worden war. Der Gläubiger hatte jedoch das Problem, die Zahlung des Kredites nicht beweisen zu können, weil weder ein schriftlicher Vertrag vorlag, noch seine Rechnungsbücher (tabulis) entsprechenden Eintrag vorwiesen noch letztlich Zeugen (testibus) zum Beweis zur Verfügung standen. Das Leistungsversprechen lag insoweit in einer bloßen mündlichen Vereinbarung. Zwar besaß der Gläubiger einen hervorragenden Leumund (ferme bonus), wohingegen der des Schuldner als schändlich und von lasterhaftem Lebenswandel geprägt galt. Vorangegangene, ähnlich gelagerte Delikte ließen die Verpflichtungsfrage als bloße Makulatur erscheinen. Als er aber vom Prätor verlangte, dass Beweismittel wie der zugrundeliegende Darlehenseintrag (expensi latione), ein besiegelter Schuldschein (tabularum obsignatione) vorgelegt würden, aber nicht beigebracht werden konnten, entschied das Gericht, trotz großer Bedenken, „im Zweifel für den Beklagten“ (in dubio pro reo), was zum Freispruch führte.Rolf Rilinger: Leben im Alten Rom. Piper, Richter im Privatprozess, S. 306–312; Gellius, Die Attischen Nächte XIV 2

Das Sachenrecht beruhte auf dem noch heute gültigen Prinzip des Erwerbs vom (Nicht-)Berechtigten. Unterschieden wurde bereits zwischen Übereignungen kraft bloßen Besitzes (possessio) und Übereignungen kraft Eigentums (dominium). Eigentumsrechte an Sachen, Sklaven (instrumenti genus vocale) wurden darunter subsumiert,L. P. Wilkinson: Rom und die Römer. Portrait einer Kultur. Gustav Lübbe Verlag, Bergisch Gladbach 1979, S. 210; Varro, De re rustica 1,171 "den mit der Sprache begabte Teil des Hausrats" erlangte man durch Erwerb oder kraft Erbschaft.