Extremismus ist ein in der Extremismusforschung umstrittener Begriff, mit dem Behörden und Gerichte in Deutschland seit etwa 1973 politische Einstellungen und Bestrebungen als grundsätzlich verfassungsfeindlich bewerten und gemäß den Grundvorstellungen eines Modells des politischen Spektrums den äußersten Rändern außerhalb der freiheitlich demokratischen Grundordnung zuordnen. Der Begriff ersetzte im amtlichen Sprachgebrauch den bis dahin gebräuchlichen Begriff Radikalismus, der seither für politische Einstellungen am Rande aber noch innerhalb des demokratischen Spektrums verwendet wird. In wissenschaftlichen Darstellungen werden teilweise die Differenzen zwischen den verschiedenen Formen des Extremismus hervorgehoben, mangelnde Differenziertheit vor allem hinsichtlich dem kapitalismuskritischen Linksextremismus bemängelt und die Verlagerung behördlicher, vermeintlich verbindlicher Vorstellungen in das Feld des politischen Diskurses kritisiert.

Definition Die Attribute „extrem“ und „extremistisch“ sind vom lateinischen Wort extremus abgeleitet, dem Superlativ von „außen“ (exterus).

Für die deutschen Verfassungsschutzbehörden hat der Begriff eine normative und abwertende Funktion.Petra Bendel: Extremismus. In: Dieter Nohlen (Hrsg.): Lexikon der Politik, Band 7: Politische Begriffe, C.H. Beck Verlag, München 1995, S. 8384. Er ist nicht legal definiert. Das deutsche Bundesamt für Verfassungsschutz definierte im Jahr 2000 Extremismus in Form einer definitio ex negativo als „fundamentale Ablehnung des demokratischen Verfassungsstaats“.Steffen Kailitz: Politischer Extremismus in der Bundesrepublik Deutschland: Eine Einführung. Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2004, S. 212; vgl. hierzu auch Armin Pfahl-Traughber: Politischer Extremismus – was ist das überhaupt? In: Bundesamt für Verfassungsschutz (Hrsg.): Bundesamt für Verfassungsschutz. 50 Jahre im Dienst der inneren Sicherheit. Köln 2000, S. 213. Darunter fielen alle Bestrebungen, die sich gegen den Kern des Grundgesetzes oder der FDGO insgesamt richten.

Diese Begriffe – „demokratischer Verfassungsstaat“, „Kern des Grundgesetzes“ und „Freiheitlich-Demokratische Grundordnung (FDGO)“ – führen hier gleichbedeutend auf die Definition im SRP-Verbotsurteil vom 23. Oktober 1952 (1 BvB 1/51) – dem ersten Parteiverbot in der Bundesrepublik Deutschland – hinFreiheitlich-demokratische Grundordnung: 2. Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.

Uwe Backes definierte 2001 Extremismus als „politische Diskurse, Programme und Ideologien, die sich implizit oder explizit gegen grundlegende Werte und Verfahrensregeln demokratischer Verfassungsstaaten richten“.Uwe Backes: Gestalt und Bedeutung des intellektuellen Rechtsextremismus in Deutschland. In: Aus Politik und Zeitgeschichte (B 46/2001), Bonn 2001, S. 24.

Definition und Anwendung des in der Politikwissenschaft etablierten Begriffs sind umstritten. Besonders diskutiert wird, inwieweit er als Oberbegriff für Linksextremismus und Rechtsextremismus geeignet ist.Petra Bendel: Extremismus. In: Dieter Nohlen (Hrsg.): Lexikon der Politik, Band 7: Politische Begriffe, C.H. Beck Verlag, München 1995, S. 8384–8387.

Begriffsherkunft und Abgrenzung Ideengeschichtlich aus dem Umfeld der Totalitarismustheorien stammend leitet sich der Extremismusbegriff aus dem KPD-Verbot von 1956 ab. In dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) kam es zu einer richtungsweisenden Auslegung der Prinzipien der „streitbaren Demokratie“ des Grundgesetzes und des darin mehrfach erwähnten Begriffs der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Diese gelte es zu schützen:

Zuvor war in dem Zusammenhang von Rechts- bzw. Linksradikalismus gesprochen worden. Die Forschung geht von einer Übergangsphase vom Radikalismus- zum Extremismusbegriff zwischen 1967 und Mitte der 1970er-Jahre, als politische Reaktion auf die Neue Linke, aus. Abgeleitet vom Anforderungsprofil des genannten Urteils des BVerfG wird „Extremismus“ seither als Arbeitsbegriff für die Verwaltungspraxis verwendet. Er erschien in dieser Form erstmals im Verfassungsschutzbericht von 1973. Bis 1975 kam es zu einer vollständigen Begriffsumstellung beim Inlandsgeheimdienst. Auch in anderen Behörden diente die Umstellung im Sprachgebrauch dazu, mögliche verfassungsfeindliche Bestrebungen besser erfassen zu können. Heute verwenden ihn die meisten der im Parlament vertretenen politischen Parteien ebenso wie die staatlichen Institutionen der Bundesrepublik. In Gesetzestexten wird auf ihn ebenfalls Bezug genommen.Vgl. etwa Aufenthaltsgesetz oder § 27 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (StUG)

Der frühere Innenminister Werner Maihofer begründete die begriffliche Abgrenzung zum „Radikalismus“ mit dem Hinweis, dass politische Bestrebungen nicht allein deshalb verfassungswidrig seien, weil sie radikale Fragen stellen. Zwar werden die Begriffe auch in der wissenschaftlichen Literatur weiterhin nicht präzise abgegrenzt und oft synonym verwendet. In der behördlichen Terminologie macht es jedoch einen erheblichen Unterschied, ob eine Gesinnung oder Organisation als „radikal“ oder „extremistisch“ eingestuft wird, da davon abhängt, ob sie als noch verfassungsgemäß (radikal) oder verfassungswidrig (extremistisch) eingeschätzt wird.Gero Neugebauer: Extremismus – Rechtsextremismus – Linksextremismus: Einige Anmerkungen zu Begriffen – Forschungskonzepten, Forschungsfragen und Forschungsergebnissen. In: Wilfried Schubarth, Richard Stöss (Hrsg.): Rechtsextremismus in der Bundesrepublik Deutschland – Eine Bilanz, Opladen 2001. S. 17 ()

Da dieser so genannte „normative Extremismusbegriff“ eine Abweichung von der gesellschaftlichen Norm beinhaltet und diese Abweichung zugleich negativ bewertet, nennen sich so bezeichnete Gruppen in der Regel nicht selbst „extremistisch“. Vielmehr betrachten sie dieses Attribut als herabsetzende Zuschreibung und Ausgrenzung ihrer politischen Positionen aus dem demokratischen Meinungsspektrum und dem gesellschaftlichen Diskurs.

Extremistisches Denken Die Mehrzahl der Forschungsarbeiten zum politischen Extremismus befassen sich mit der Frage, ob eine politische Gruppierung extremistisch ist oder nicht. Dabei kommt die normative, bewertende Perspektive zum Einsatz. In dieser wird Extremismus negativ als Antithese zum demokratischen Verfassungsstaat konzipiert. Folgende Kriterien sind dabei relevant: „das Ethos menschlicher Fundamentalgleichheit, Menschen- und Bürgerrechte, der Konstitutionalismus mit dem Prinzip der Gewaltenteilung und dem Schutz der persönlichen Freiheitssphäre des Einzelnen, rechtsstaatliche Vorgaben, das Mehrheitsprinzip verbunden mit einem Minderheitenschutz, ein Verständnis von Demokratie im Sinne der Konkurrenztheorie, ein politischer und gesellschaftlicher Pluralismus sowie das Repräsentativprinzip“

Eine zweite Perspektive definiert politischen Extremismus positiv. Dabei geht es um die Frage, was extremistisches Denken im Kern ausmacht. In seiner positiven Begriffsdefinition ist der Absolutheitsanspruch das entscheidende Kriterium, um extremistisches Denken zu identifizieren. Nach Uwe Backes besteht dieser aus bestimmten „Kernaussagen über die Welt“, von denen Extremisten behaupten, sie würden auf „objektiven“ Erkenntnissen basieren und wären absolut wahr. Uwe Backes setzt dem „totalitären Denken“ das Konzept der Mehrdeutigkeit entgegen: Danach resultiert extremistisches Denken aus der fehlenden Bereitschaft, Mehrdeutigkeit bei der Bewertung politischer Phänomene zuzulassen.

Tom Mannewitz und Fabian Fischer kontrastieren in ähnlicher Weise das psychologische Konzept der Ambiguitätstoleranz, also das Ertragen-können von Mehrdeutigkeit, vom kohärenzdominierten Denken extremistischer Akteure. Ein „kohärentes Denksystem“ diene der Meidung von „Mehrdeutigkeit und Widersprüchlichkeit“ und damit der Auflösung kognitiver Dissonanzen. Nach Fischer ist die demokratische Antwort auf ein extremistisches Feindbild nicht „eine ‚richtige‘ Wirklichkeit, sondern der Pluralismus der Sichtweisen und Deutungen auf die komplexe soziale Welt“.

Der radikale Wahrheitsanspruch extremistischer Akteure ergibt sich nach Fischer aus den Mehrwerten, die Ideologien den Menschen bieten. Dazu zählen Identitätsstiftung, Gruppenkohäsion und die Externalisierung von Problemen in Form von einfachen monokausalen Erklärungsmustern. Negativ wahrgenommene Phänomene haben im extremistischen Weltbild meist nur eine Ursache, seien es „die Juden“, „Amerika“ oder „das Kapital“. Dies funktioniere, weil Menschen für einfache Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge empfänglich seien. Nach Fischer finden sich in den Abwehrideologien extremistischer Ideologien wiederkehrende, antiliberale Motive. So sei immer wieder die Rede von „Identitätszersetzung und Kulturverfall“, der Gefahr einer „Zerstörung der Gemeinschaft“ und „Motive von dunklen Mächten“. Aus diesen immer wieder auftretenden Motiven könne man die Treiber extremistischen Denkens ableiten. Dazu zählten insbesondere Ängste und Schutzbedürfnisse in einer sich wandelnden und komplexer werdenden Welt.

Hauptarten mini|Beispiel für muslimischen Extremismus: Demonstranten auf den Malediven fordern die Einführung der Scharia mit dem Plakat: „Demokratie ist ein gescheitertes System“

Eine sowohl bei Behörden als auch in den Sozialwissenschaften gängige Unterteilung unterscheidet folgende Hauptarten des Extremismus: der Linksextremismus: Dieser galt durch den Terror der Roten Armee Fraktion in den 1970er Jahren in der Bundesrepublik als Hauptgefahr für den Verfassungsstaat. Die Behörden fassen darunter sehr verschiedene politische Richtungen, die den Kapitalismus überwinden wollen: einerseits Autonome und Anarchisten, andererseits K-Gruppen und Parteien, die Formen des Kommunismus anstreben. Dabei bezieht sich die Einordnung als Linksextremismus oft eher auf programmatische Ziele als auf tatsächliche Politik.