Der Zivildienst in Deutschland war in der Bundesrepublik Deutschland von 1961 bis 2011 zur Zeit der allgemeinen Wehrpflicht die häufigste Form der Ableistung eines Wehrersatzdienstes für anerkannte Kriegsdienstverweigerer. So leisteten in den Jahren 1993 bis 2003 immer über 100.000 Kriegsdienstverweigerer pro Jahr Zivildienst, die meisten im sozialen Bereich, u. a. in Krankenhäusern und Altenheimen. Während der gesamten Laufzeit von 1961 bis 2011 leisteten insgesamt 2.718.360 Staatsbürger Zivildienst.
Mit der Aussetzung der Wehrpflicht im Jahr 2011 liefen die letzten Zivildienstverhältnisse aus, seit 2012 gibt es in Deutschland keinen Zivildienst mehr. Der im Jahr 2011 geschaffene Bundesfreiwilligendienst ersetzt seit 1. Juli 2011 einen Teil des wegfallenden Personals in sozialen Einrichtungen. Der Bundesfreiwilligendienst steht allen Menschen offen, egal welchem Geschlecht, Alter oder welcher Nationalität sie angehören, und dauert je nach Vertragsverhältnis 6–24 Monate.
Allgemeines
miniatur|300px|Anzahl der Anträge, Einberufungen und Bestand der Kriegsdienstverweigerer in Deutschland
Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist kein Wahlrecht zwischen Kriegsdienst mit der Waffe und Zivildienst vorgesehen. Doch laut des Grundgesetzes darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst gezwungen werden. Gemäß kann, „wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, […] zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden.“ In Deutschland wurden die gesetzlichen Bedingungen durch das Zivildienstgesetz geregelt, das am 20. Januar 1960 in Kraft trat. Der erste Zivildienstleistende war Berthold Morlock, der sich seine Stelle in einer Heil- und Pflegeanstalt noch vor der Musterung selbst organisiert hatte. Die Verwaltung des Zivildienstes wurde durch das Bundesamt für den Zivildienst durchgeführt. Analog dem Wehrbeauftragten gab es den Bundesbeauftragten für den Zivildienst, an den sich die Zivildienstleistenden mit Eingaben und Beschwerden wenden konnten.
Siehe den Artikel zum Thema Kriegsdienstverweigerung.
Bis 1972 hieß der Dienst „Ziviler Ersatzdienst“.
Es war möglich, anstelle des Zivildienstes einen Anderen Dienst im Ausland oder ein Freiwilliges Soziales Jahr zu absolvieren. Beides dauerte länger als der Zivildienst; der ADiA mindestens zwei Monate länger als der Zivildienst (§ 14b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZDG), das FSJ mindestens zwölf zusammenhängende Monate (§ 14c Abs. 1 Satz 2 ZDG). Beides wurde, da es sich um freiwilliges Engagement handelte, sehr viel schlechter bezahlt als der Zivildienst. Konnten anerkannte Kriegsdienstverweigerer eine sechsjährige Mitwirkung im Zivil- oder Katastrophenschutz vorweisen, war ihre Pflicht, in Friedenszeiten den Zivildienst abzuleisten, erloschen. Dies konnte beispielsweise eine Verpflichtung beim Technischen Hilfswerk, bei einer Sanitätsorganisation oder bei der Freiwilligen Feuerwehr sein. In Ausbildung befindliche Polizisten und Geistliche wurden ebenfalls nicht herangezogen.
Der Zivildienst wurde bei einer Zivildienststelle abgeleistet, die vom Bundesamt anerkannt sein musste. Jede Zivildienststelle musste gewährleisten, dass der ZDL die Arbeitsmarktneutralität wahrte, das hieß nur 1/8 eines Arbeitsplatzes ausfüllt. So sollte verhindert werden, dass gewöhnliche Arbeitsplätze durch ZDL ersetzt wurden.
Heranziehung zum Dienst Zum Zivildienst herangezogen werden konnte jeder taugliche Wehrpflichtige, der aus Glaubens- und Gewissensgründen den Kriegsdienst nach Artikel Abs. 3 GG verweigert hatte.
Ein häufiges Missverständnis war, dass angenommen wurde, zum Wehrdienst untaugliche Männer könnten zum Zivildienst herangezogen werden. Dies war nicht der Fall, da der Zivildienst ein Ersatzdienst ausschließlich für den Fall war, dass der Wehrdienst aus Gewissensgründen nicht abgeleistet werden konnte. Medizinische oder andere Gründe waren hierbei irrelevant. Wurde also ein Mann bei der Musterung als untauglich eingestuft, konnte er auch nicht zum Zivildienst herangezogen werden. Dies galt analog auch für alle Gründe, die trotz Tauglichkeit von der Wehrpflicht befreiten.
Wer das 23. Lebensjahr vollendet hatte, konnte nicht mehr zum Zivil- oder Grundwehrdienst herangezogen werden, es sei denn, er war über das 23. Lebensjahr hinaus – z. B. weil er sich in Ausbildung befand – zurückgestellt.
Dienstdauer Dauer von Wehr- und Zivildienst in Deutschland (in Monaten) Das Grundgesetz schreibt in Artikel 12a (2) vor: „Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen.“ Es herrscht hierbei aber Interpretationsspielraum. Meist wurde der längere Zivildienst dadurch erklärt, dass ehemalige Wehrdienstleistende zu Wehrübungen herangezogen werden könnten, weshalb der Zivildienstleistende zum Ausgleich einen längeren Dienst ableisten müsse. Daher war der Zivildienst die meiste Zeit seines Bestehens länger als der Wehrdienst, in der Spitze um volle fünf Monate (20 Monate Zivildienst bei 15 Monaten Wehrdienst im Zeitraum von 1984 bis 1990). Von 2004 bis zur Aussetzung der Zivildienstpflicht im Jahr 2011 war die Dienstdauer identisch.
AbDauerZivildienstDauerWehrdienstAnmerkungen1.4.1957keiner12 MonateDer Zivildienst war zunächst nicht festgelegt, wenn auch laut Artikel 4 des Grundgesetzes schon ab 1949 das Recht auf Verweigerung bestand.1.4.196112 Monate12 Monate1.4.196215 Monate15 Monate1.7.196218 Monate18 MonatePersonen, die im Bergbau tätig waren oder zur See fuhren, mussten keinen Wehr- oder Zivildienst leisten.1.1.197316 Monate15 MonateZDL, die nach dem sogenannten Postkartenverfahren zwischen 1. August 1977 und 16. Dezember 1977 verweigerten, mussten 18 Monate ableisten.1.1.198420 Monate15 MonateEine im Januar 1989 beschlossene Anhebung der Dienstzeit sollte den Zivildienst zum 1. Juni 1989 auf 24 Monate verlängern. Der Wehrdienst sollte 18 Monate lang sein. Dies wurde aber zuerst für drei Jahre ausgesetzt und mit der Änderung am 1. Oktober 1990 hinfällig.Was war am 17. Januar 1989, chroniknet.de1.10.199015 Monate12 MonateWer zum Stichtag der Herabsetzung mehr als die nun erforderliche Zeit abgeleistet hatte, konnte die gesamte Zeit ableisten oder auf Wunsch vorzeitig entlassen werden.1.1.199613 Monate10 Monate1.7.200011 Monate10 Monate1.1.200210 Monate9 Monate1.10.20049 Monate9 Monate1.1.20116 Monate6 Monate1.7.2011 Aussetzung des Zivildienstes (infolge der Aussetzung der Wehrpflicht). Seit diesem Datum ist zwar weiterhin eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer möglich, es kann jedoch niemand mehr seinen Zivildienst antreten. Am 31. Dezember 2011 wurden die letzten ZDL entlassen.https://www.bundes-freiwilligendienst.de/news/bundesfreiwilligendienst-bfd/43/zivildienst-endet-endgultig-am-31-dezember-2011.html
Die Aussetzung des Zivildienstes wird teilweise durch den Bundesfreiwilligendienst kompensiert, der am 1. Juli 2011 eingeführt wurde.
Anzahl der Zivildienstleistenden Während es zum Beginn des Zivildienstes nur sehr wenige Meldungen gab, kann ab den 1970er Jahren und nochmals ab den 1990er Jahren eine starke Steigerung beobachtet werden:https://www.bundesfreiwilligendienst.de/servicemenue/presse/statistiken.html mini|Altenpflege, durchgeführt von einem Zivildienstleistenden + Anzahl der Zivildienstleistenden (ZDL) über den gesamten Zeitraum von 1961–2011 Jahr Anzahl ZDL Jahr Anzahl ZDL Jahr Anzahl ZDL Jahr Anzahl ZDL Jahr Anzahl ZDL196157419715.585198125.473199174.4502001130.248196274019727.218198226.816199289.4102002135.924196386019739.641198328.2861993102.2682003105.297 19641.067197411.603198432.5501994106.050200491.3701965634197513.595198539.2801995110.976200583.36919661.082197612.579198645.5121996127.203200682.966 1967872197720.013198748.8861997130.108200784.22919681.946197817.424198852.5871998129.148200885.11319693.071197924.189198961.9381999129.667200990.514 19703.933198025.814199094.7312000124.888201078.387 - - - - - - - - 2011 8.276
Während seiner Existenz leisteten somit exakt 2.726.636 Wehrpflichtige Zivildienst.Einberufungen zum Zivildienst (PDF), auf bundesfreiwilligendienst.de
Details zum Dienst Einsatzbereich Zivildienstleistende wurden von offiziell als Dienststellen anerkannten Einrichtungen für die verschiedensten zivilen Aufgaben herangezogen. Die wohl bekanntesten Einsatzgebiete waren Krankenhäuser, Jugendhäuser, Altenheime, Rettungsdienste und Organisationen, die sich der Behindertenbetreuung verschrieben hatten. Hier wurden hauptsächlich Pflege- und Fahrdienste sowie Betreuung geleistet.
Weitere populäre Einsatzgebiete fanden sich vermehrt im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes, z. B. in Nationalparkgebieten. Hier konzentrierte sich die Arbeit häufig auf Öffentlichkeitsarbeit und Bildung, je nach Dienststelle auch gemischt mit praktischem Arbeiten für die Natur (Habitatpflege, Kartierungen etc.).
Sold Zivildienstleistende erhielten während ihrer Dienstzeit die gleichen Bezüge wie Wehrdienstleistende bei der Bundeswehr. In der Realität erhielten Zivildienstleistende aber meist für den Wegfall von Sachleistungen entsprechende Geldleistungen („mehr Geld“), da Wehrdienstleistende bestimmte Sachleistungen bekamen, die ein Zivildienstleistender in der Regel nicht erhielt. So stellte die Bundeswehr die Dienstkleidung, in der Regel eine Dienstunterkunft und auch die Verpflegung mit allen drei Mahlzeiten. Ein ZDL bekam hierfür einen monetären Ausgleich, falls ihm die Dienststelle diese Leistungen nicht bieten konnte.
Der Tagessatz betrug ab dem 1. Januar 2010, nach Änderung des Wehrsoldgesetzes, jeweils 2 Euro mehr. Die folgenden Angaben wurden entsprechend aktualisiert. Der Grundsold teilte sich in drei Soldstufen ein: Soldstufe 1 (9,41 Euro/Kalendertag) galt von Beginn des Zivildienstes an, Soldstufe 2 (10,18 Euro/Kalendertag) wurde in der Regel ab dem 4. Dienstmonat gezahlt und die dritte Soldstufe (10,95 Euro/Kalendertag) in der Regel ab dem 7. Monat. Ferner erhielt jeder Zivildienstleistende eine besondere Zuwendung („Weihnachtsgeld“) in Höhe von 172,56 € sowie ein Entlassungsgeld in Höhe von bis zu 690,24 Euro. Das Weihnachtsgeld wurde auch an die ZDL ausgezahlt (dann im letzten Dienstmonat), die im Dezember nicht mehr im Dienst waren. Darüber hinaus hatte der Zivildienstleistende Anspruch auf Sachbezüge (Kleidergeld: 1,18 Euro/Tag; Mobilitätszuschlag: wenn das Wohnen in einer dienstlichen Unterkunft angeordnet war und die Entfernung zwischen Dienstwohnung und Wohnort mehr als 30 km betrug: 0,51 Euro/km/Monat, max. 204 Euro/Monat); das Verpflegungsgeld (maximal 7,20 Euro/Tag = doppelter Verpflegungssatz) wurde gewährt, wenn Dienststelle und ZDL bei Beginn der Zivildienstzeit einvernehmlich vereinbarten, auf Naturalien zu verzichten. Zivildienstleistende waren wie Wehrdienstleistende beim Staat krankenversichert (freie Heilfürsorge). Die reguläre Krankenversicherung ruhte während des Dienstzeitraums.
Die Auszahlung des Soldes sowie der anderen monatlichen Bezüge fand in der Regel zum 15. eines Monats statt. Die Zivildienststelle zahlte die dem Zivildienstleistenden zu gewährenden Geld- und Sachbezüge im Auftrage des Bundes (Leitfaden für den Zivildienst F3 2.1). Die von der Zivildienststelle verauslagten Beträge wurden im Rahmen der vierteljährlichen Abrechnung (Leitfaden F2 3.1) vom Bundesamt erstattet, soweit sie nicht von der Zivildienststelle selbst zu tragen waren (§ 6 ZDG).
Der Zivildienstsold und das Entlassungsgeld waren steuerfrei. Das Entlassungsgeld wurde aber beim Kindergeld zu den Einkünften des Zivildienstleistenden gerechnet.
Der Zivildienstleistende konnte neben seinem Dienst auf Antrag noch eine geringfügige oder selbstständige Beschäftigung aufnehmen, wenn diese ihn bei der Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten nicht behinderte. Für eine solche Beschäftigung musste eine Erlaubnis eingeholt werden.
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