mini|Ein Grenadier der Reichsarmee im Polnischen Erbfolgekrieg vor Philippsburg 1734 (Niederrheinisch-Westfälischer Reichskreis): Paderbornisches Infanterieregiment – Zeitgenössische Gudenus-Handschrift

Die Reichsarmee, Reichsheer oder Reichsarmatur (lateinisch: exercitus imperii) war das Heeresaufgebot des Heiligen Römischen Reiches. Anders als das Vasallenheer in fränkischer Zeit war sie nicht mehr das Heer des Kaisers, sondern ein unmittelbares Machtinstrument des Reiches und wurde vom Reichstag aufgeboten. Sie diente sowohl als Instrument der Reichsexekution nach innen als auch zur Verteidigung des Reiches nach außen.

Neben der Reichsarmee gab es auch eine Kaiserliche Armee, die der Kaiser ohne Beteiligung des Reichstages aufstellte und einsetzte.Nach Papke S. 237.

Rechtsgrundlage und nominelle Stärke

Das Reichsheer von 1422 Auf dem Reichstag 1422 zu Nürnberg kam erstmals eine Aufstellung der für ein Reichsheer zu stellenden Truppen zustande.Anslag des teglichen kriegs zu Beheim, in: Histor. Komm., S. 156 ff.Heeresmatrikel von 1422 In den folgenden hundert Jahren wurde der Umfang der Reichsarmee wechselnd in konkreten Truppenstärken oder in Geldbeträgen zu ihrer Finanzierung festgesetzt. Auf dem Reichstag zu Worms 1521 wurde durch die „allzeit neueste Matrikel“ sowohl die Stärke auf 20.000 Mann Infanterie (genau 20.063) und 4.000 Mann Kavallerie (genau 4.202) wie auch die Summe der Entlohnung für einen Monat (Römermonat) auf 51.269 fl (=Gulden) festgeschrieben.Reichsmatrikel

Die Reichsmatrikel legte fest, welche Kontingente an Truppen die einzelnen Reichsstände zur Reichsarmee zu stellen hatten.

Die erste Reichsmatrikel von 1422 schrieb folgende Truppen noch für die einzelnen Reichsstände vor:

1500: Kreistruppen bilden das Reichsheer Die Reichskreise entstanden erst zu Beginn des 16. Jahrhunderts. Die ersten sechs Reichskreise wurden auf dem Reichstag von Augsburg 1500 eingerichtet. Sie wurden lediglich mit Nummern bezeichnet und setzten sich aus Reichsständen aller Gruppen mit Ausnahme der Kurfürsten zusammen. Mit der Schaffung vier weiterer Reichskreise im Jahre 1512 wurden nun auch die österreichischen Erblande und die Kurfürstentümer mit in die Kreisverfassung eingebunden.

Fortan bezeichnete man die Kontingente der Reichskreise als Kreistruppen, die diese zur Reichsarmee des Heiligen Römischen Reiches tatsächlich stellten. Nach der Reichsdefensionalordnung waren zwar alle Reichskreise verpflichtet, Kontingente zu stellen, aber nicht alle kamen dieser Verpflichtung nach.

Die auf dem Wormser Reichstag von 1521 aufgestellte „allzeit neueste Matrikel“Hofmann, S. 41 ff. bestimmte das einfache Reichsaufgebot, das „Simplum“, mit 4.202 Reitern und 20.063 Fußknechten, später vereinfacht auf 4.000 bzw. 20.000 Mann. Ihre Besoldung, für einen Reiter zehn Gulden, ab 1542 zwölf Gulden, und für einen Fußknecht vier Gulden, betrug pro Monat 128.000 Gulden. Diese Summe, ein Römermonat genannt, wurde zum Maßstab für die Beiträge der Kreise zur Kriegskasse. Der Anschlag konnte für einen Krieg verdoppelt oder vervielfacht werden („Duplum“, „Triplum“ usw.).

1681: Reichsdefensionalordnung Die Reichsheeresverfassung („Reichsdefensionalordnung“) von 1681 bestimmte endgültig die Zusammensetzung dieses Reichsheeres für große, das gesamte Reich betreffende Einsätze aus den Kontingenten der Reichskreise. Die einfache Gesamtstärke (Simplum, lat. simplum das Einfache) wurde nun auf 40.000 Mann festgelegt (28.000 Mann Infanterie und 12.000 Mann Kavallerie) und blieb bis zum Ende des Heiligen Römischen Reichs 1806 annähernd gleich. Die Territorien des Reiches hatten das simplum von Truppen für die Reichsarmee ständig unter Waffen zu halten. Bei Bedarf konnte das Reich auch das Doppelte (duplum) oder Dreifache (triplum) dieses Kontingents verlangen. In der Praxis erfüllten die Fürsten ihre Pflicht nicht selten nur durch Stellung unzureichend ausgestatteter und ausgebildeter Truppen, während gute Verbände (sofern vorhanden) für die eigene Machtpolitik eingesetzt oder gegen Subsidien an fremde Fürsten vermietet wurden. Die Verwendbarkeit der Reichsarmee litt zudem darunter, dass die Kontingente der Reichskreise aus Truppen verschiedener Reichsstände zusammengesetzt waren, die in Friedenszeiten nie miteinander übten und meist unterschiedliche Exerzierreglements hatten, was einen geschlossenen Einsatz mit anderen Kontingenten sehr erschwerte. Für die offene Feldschlacht daher nur bedingt geeignet, wurden die Truppen oft für Sicherungs- und Besatzungsaufgaben eingesetzt, so z. B. die fränkische Kreisinfanterie bei der Sendlinger Mordweihnacht.Zur Entwicklung der Reichsdefensialordnung vgl. ; zur Auswirkungen der Ordnung vgl.

+ Soll-Zusammensetzung der Reichsarmee 1681Vgl. Militärgeschichtliches Forschungsamt, Militärgeschichte – Zeitschrift für historische Bildung, Ausgabe 3/2006, Tabelle S. 7. Reichskreis Kavallerie Infanterie Österreichischer Reichskreis 2.522 5.507 Burgundischer Reichskreis 1.321 2.708 Kurrheinischer Reichskreis 600 2.707 Fränkischer Reichskreis 980 1.902 Bayerischer Reichskreis 800 1.494 Schwäbischer Reichskreis 1.321 2.707 Oberrheinischer Reichskreis 491 2.853 Niederrheinisch-Westfälischer Reichskreis 1.321 2.708 Obersächsischer Reichskreis 1.322 2.707 Niedersächsischer Reichskreis 1.322 2.707 Summe 12.000 28.000

Die weitere Aufteilung innerhalb des Kreises auf die einzelnen Reichsstände nach Maßgabe der Wormser Matrikel war jetzt Sache der Kreise.

Kommandostruktur Oberkommando Bereits 1529 wurde es für nötig angesehen, einen selbstständigen Kriegsrat zu begründen. Die Verhandlungen blieben jedoch lange ohne Ergebnis. Erst am 25. Februar 1531 erließ Ferdinand I. in Linz eine Instruktion, die die Zusammenstellung eines selbstständigen, aus vier Kriegsräten gebildeten Kriegsrates anordnete.S. 1–5 Am 17. November 1556 gelang es, einen stetten Kriegsrath zu gründen. Der Titel Hofkriegsrat wurde erstmals in einer Kanzleiordnung Ferdinands von 1564 verwendet.

Die oberste Leitung des Reichskrieges lag seit den Reformen von Kaiser Leopold in der Hand eines Reichskriegsrates, dessen Aufstellung im Belieben der Reichsstände lag. Die kaiserlichen Wahlkapitulationen legten in der Regel fest, dass der Reichskriegsrat aus sechs katholischen und sechs evangelischen Räten und zeitweise zusätzlich aus den Kreisdirektoren bestehen sollte. Der Reichskriegsrat wurde dann ab der Mitte des 18. Jahrhunderts zunehmend vom österreichischen Hofkriegsrat abgelöst.Reichskriege und Reichsfinanzwersen Haus der Bayerischen Geschichte Website der Landesausstellung des Jahres 2000 Bavaria, Germania, Europa:

Das militärische Oberkommando über die Reichsarmee führte nominell der Kaiser selbst. De facto fungierte ein Reichsgeneralleutnant als sein Stellvertreter, später ein Reichsgeneralfeldmarschall. Dieser konnte in der Praxis nur von Kaiser und Reichstag gemeinsam ernannt werden, da eine eindeutige Festlegung niemals wirklich erfolgte. Wegen der auf dem Reichstag 1555 zu Augsburg beschlossenen Parität wurden daher jeweils ein katholischer und ein evangelischer Reichsgeneralfeldmarschall ernannt. Der Reichsfeldmarschall wurde nur im Kriegsfall ernannt. Die ihm unterstellten Reichsgeneräle dienten auch im Frieden.

Reichsgeneralfeldmarschalle des Heiligen Römischen Reiches waren: 1664 (evang.) – Fürst Georg Friedrich zu Waldeck (1620–1692) 1664 (kath.) – Markgraf Leopold Wilhelm von Baden-Baden (1626–1671) 1674 (evang.) – Markgraf Friedrich VI. von Baden-Durlach (1617–1677) 1702, 30. September (kath.) – Markgraf Ludwig Wilhelm von Baden-Baden (1655–1707), „Türkenlouis“ 1707, 21. Februar (kath.) – Prinz Eugen von Savoyen (1663–1736) 1712, 9. September (evang.) – Herzog Eberhard Ludwig von Württemberg (1676–1733) Nach dem Ableben von Herzog Eberhard Ludwig wurden kurzfristig neben Prinz Eugen drei weitere Reichsgeneralfeldmarschalle ernannt.Vgl. Reichsgeneralfeldmarschall. In: Christoph Gottlob Heinrich: Allgemeine Weltgeschichte. Band 97. Cristian Kroß, Wien 1805, S. 21. 1734, 21. Mai (kath.) – Herzog Carl Alexander von Württemberg-Winnental (1684–1737) 1734, 21. Mai (evang.) – Herzog Ferdinand Albrecht II. von Braunschweig-Wolfenbüttel-Bevern (1680–1735) 1734, 21. Mai (evang.) – Fürst Leopold I. von Anhalt-Dessau (1676–1747) 1737 (kath.) – Herzog Franz Stephan von Lothringen (1708–1765), ab 1745 Kaiser Franz I. 1741 (kath.) – Prinz Joseph Friedrich von Sachsen-Hildburghausen (1702–1787) 1753 (evang.) – Prinz Ludwig Ernst von Braunschweig-Wolfenbüttel (1718–1788) 1756 (evang.) – Johann August von Sachsen-Gotha-Altenburg (1704–1767) 1760, 17. März (kath.) – Pfalzgraf Friedrich Michael von Zweibrücken-Birkenfeld (1724–1767) 1760 (evang.) – Markgraf Karl August von Baden-Durlach (1712–1786)S. Karl Stiefel: Baden 1648–1952, Karlsruhe 1978, Band 2, S. 1073. 1767, 18. Dezember (kath.) – Herzog Albert Kasimir von Sachsen-Teschen (1738–1822) 1793, Frühjahr (evang.) – Prinz Friedrich Josias von Sachsen-Coburg-Saalfeld (1737–1815) 1796, 10. Februar (kath.) – Erzherzog Karl von Österreich-Teschen (1771–1847) – letzter ReichsgeneralfeldmarschallVgl. Heinrich Zeissberg: Der letzte Reichsgeneralfeldmarschall Erzherzog Carl (1796). C. Gerold’s Sohn, Wien 1898.

Weitere Dienstgrade auf Reichsebene waren Reichsgeneralfeldzeugmeister (Artillerie und Pioniere) Reichsgeneralfeldmarschallleutnant Reichsgeneral der Kavallerie Reichsgeneralwachtmeister Auch diese Stellen wurden gewöhnlich konfessionell doppelt besetzt. Niedrigere Dienstgrade waren nicht erforderlich, da die einzelnen Kontingente der Reichsarmee durch Kommandeure der Reichskreise oder -stände geführt wurden.Zum Charakter des Oberkommandos vgl. beispielhaft Johann Jakob Moser: Teutsches Staatsrecht, 50 Teile, 1737–1754, Band 50, Seite

Kreisobristen

Nur in wenigen Kreisen wurde das Amt des Kreishauptmanns/Kreisobristen als militärischer Führer tatsächlich und auf Dauer geschaffen. In einigen Kreisen wurde für die Führung der eigenen Truppen das Amt des Kreisgenerals geschaffen, der vom Kreis bestellt und mit seinem Stab ebenso aus der Kreiskasse bezahlt wurde wie die Kommandeure der Regimenter. Die Bestellung und Bezahlung der übrigen Offiziere erfolgte teilweise durch die Kreise, teilweise durch die kontingentstellenden Stände selbst.

Tatsächliche Aufgebote der Reichsarmee Interessenkonflikte zwischen Kaiser, Reichsständen und den Kreisen Aufgrund der oft unterschiedlichen politischen Interessen des Kaisers, der großen Reichsfürsten und der Reichskreise kam auf dem Reichstag – wenn überhaupt – nur selten oder verzögert eine Einigung über das Aufgebot der Reichsarmee zu einem Reichskrieg oder einer Reichsexekution zustande. Auch nach einem Beschluss des Reichstages stellten nicht immer alle Reichsfürsten oder Reichskreise Truppen zur Reichsarmee.

Die einzelnen Reichskreise setzten sich zudem aus einer unterschiedlichen Zahl von Reichsständen zusammen. So bestand der Österreichische Kreis aus den habsburgischen Erblanden und umfasste praktisch nur einen Reichsstand, das andere Extrem war der Schwäbische Kreis mit 81 Reichsständen. Dies machte sich auch bei der Stellung von Truppen zur Reichsarmee bemerkbar.

Die Reichsstände hatten im Westfälischen Frieden 1648 das Recht erworben, eigene Truppen aufzustellen (lat. jus armorum). Die mächtigen Fürsten stellten daher zur Verfolgung ihrer Interessen Truppen auf (so genannte armierte Reichsstände). Sie waren folgerichtig auch nicht gewillt, Macht oder Truppen an den Reichskreis abzutreten. Wenn überhaupt, stellten sie ihre Truppen direkt an den Kaiser im Rahmen eines Subsidienvertrages, also zur kaiserlichen Armee. Kleinere Reichsstände, die zu einem Kreis der armierten Reichsstände gehörten, stellten entweder gar keine Truppen auf, unterstellten ihre Kontingente ebenfalls direkt der kaiserlichen Armee oder kauften sich von ihrer Verpflichtung frei, indem sie ihr Kontingent in Form von Geldzahlungen ablösten.