mini|Illustration mini|CCC. Imprint: Frankfurt am Main, Johann Schmidt. Verlegung Sigmund Feyerabends, 1577 Die Constitutio Criminalis Carolina (CCC) (in zeitgenössischer Übersetzung peinliche Gerichts- oder peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V.) von 1532 gilt als erstes allgemeines deutsches Strafgesetzbuch. Der Begriff „peinlich“ bezieht sich auf das lateinische poena für „Strafe“ und meint Leibes- und Lebensstrafen.
Geschichte Basis der Constitutio Criminalis Carolina war die im Jahr 1507 unter Leitung von Johann Freiherr von Schwarzenberg verfasste Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung (auch Bambergensis genannt), die bereits auf humanistisches Gedankengut italienischer Rechtsschulen zurückgriff und dabei auf vielseitige Elemente des römischen Rechts setzte.
Im Jahr 1498 beschloss der Reichstag zu Freiburg, das Strafverfahren im ganzen Reich gesetzlich festzulegen. Über den Wormser Reichstag hinaus wurde das Gesetzeswerk aber erst unter Kaiser Karl V. im Jahr 1530 auf dem Augsburger Reichstag beschlossen und zwei Jahre später, am 27. Juli 1532, auf dem Reichstag in Regensburg ratifiziert. Damit erhielt die Constitutio Criminalis Carolina Gesetzeskraft. Geprägt war die Zeit kirchengeschichtlich durch die Reformation und außenpolitisch durch den Türkenkrieg.
De crimine magiae war das Buch, welches die Hexenprozesse um das Jahr 1700 einschränkte. Aus heutiger Sicht wird in Bezug auf die Prozesse gerne von einem „Theater des Schreckens“ gesprochen, da es sehr grausame Züge enthielt (Folter und verschiedene Hinrichtungsmethoden). Trotz aller fortschrittsorientierten Erkenntnisse und einer kritischen Öffentlichkeit, die die Aufklärung mit sich brachte, galt die Anklage in vielen deutschen Landesteilen bis ins 19. Jahrhundert fort (im Herzogtum Bayern war sie 1751 durch den Codex Maximilianeus Bavaricus Criminalis, im Königreich Preußen 1794 durch das Allgemeine Landrecht abgelöst worden). Im 19. Jahrhundert wurden neue strafrechtliche Kodifikationen eingeführt. Stellvertretend dafür seien als Frühwerk das Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern von 1813 als Vorbild für das Kriminalgesetzbuch für das Herzogtum Braunschweig von 1840, das preußische Strafgesetzbuch von 1851 und das Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern von 1861 genannt (siehe auch Übersicht im Artikel Strafgesetzbuch). Diese Kodifikationen wurden durch das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund bzw. das Reichsstrafgesetzbuch abgelöst. Für die Entwicklung in Österreich, das ebenfalls zum Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation gehörte, siehe Strafgesetzbuch (Österreich).
Inhalt Die Carolina enthielt materielles Strafrecht, vornehmlich aber Prozessrecht.Überblick bei Klaus Geppert: Die Peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. (die „Carolina“). In: Juristische Ausbildung (JURA) 2015, S. 146–153. Dem Gesetz kam die Funktion eines Rahmengesetzes zu, dagegen galt der Vorbehalt von Sonderregelungen über örtliches Gewohnheitsrecht der Territorien. Insbesondere galt aber auch rezipiertes römisches Strafrecht.Uwe Wesel: Geschichte des Rechts: Von den Frühformen bis zur Gegenwart. C. H. Beck, München 2001, ISBN 978-3-406-54716-4. Rnr. 258.
Materielles Strafrecht Geregelt waren in der Carolina allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit sowie einzelne strafwürdige, tatbestandlich gefasste Verhaltensweisen. In den Art. 177 bis 179 finden sich die Ansätze des „allgemeinen Teils“ schon recht hoch entwickelt, denn normiert waren die Teilnahme, die Versuchsstrafbarkeit und die Schuldunfähigkeit. Für die Voraussetzungen der Schuldfrage musste bei Jugendlichen die Zurechnungsfähigkeit bereits gesondert geprüft werden. Bis zum 7. Lebensjahr galten Beschuldigte als strafunmündig, bis zum 14. Lebensjahr waren sie bedingt strafmündig. Die Teilnahme war in Art. 177 beschrieben, verstanden als vorsätzliche (wissentlicher und geuerlicher weiß) Mitwirkung (einicherley hilff, beistandt oder fürderung wie das alles namen hat) an der Tat eines anderen, heute unterschieden in die Teilnahmeformen Beihilfe und Anstiftung.Auslegung in diese Richtung durch Klaus Geppert: Die Peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. (die „Carolina“). In: Juristische Ausbildung (JURA) 2015, S. 147 f. Mit der Versuchsstrafbarkeit befasste sich Art. 178. Demnach genügte auch ein auf Tatausführung und Taterfolg gerichteter Vorsatz (böser will), der erkennbar sein musste (mit etlichen scheinlichen wercken, die zu volnbringung der selben missethat dienstlich sein mögen), aber nicht zur Vollendung der Tat führte (doch an volnbringung der selben missethat durch andere mittel wider seinen willen verhindert würde).
In Art. 146 wurde zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit (von ungeschichten gantz ungeheuerlicher weiß und wider des thätters willen) differenziert und die Abgrenzung durch Beispiele (gleichnuss) veranschaulicht.Klaus Geppert: Die Peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. (die „Carolina“). In: Juristische Ausbildung (JURA) 2015, S. 147. Dabei verfolgte die Carolina keine rein formal-psychologische Auffassung von Vorsatz und Fahrlässigkeit, sondern machte die Schuldschwere abhängig von der nach außen wirkenden inneren Gesamteinstellung des Täters. Somit entwickelte sich ein anschaulicher Schuldbegriff. Die Carolina legte sich damit auf das Prinzip der Schuldhaftung fest und beseitigte Reste und Überbleibsel einer bis dahin vorherrschenden Erfolgshaftung. Schädigungen, die auf Zufall beruhten, begründeten damit keine Strafbarkeit mehr. Auch war dies eine Folge der Ausbalancierung von „Gerechtigkeit“ und „Gemeinnutz“ (vgl. Art. 104), weil erkannt wurde, dass Strafe einen general- wie spezialpräventiven Charakter in sich tragen kann,Zu diesem Aspekt ausführlich Klaus Geppert: Die Peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. (die „Carolina“). In: Juristische Ausbildung (JURA) 2015, S. 149. ein Gedanke, der bei Cicero bereits diskutiert wurde.
Die einzelnen Straftaten
Delikte gegen den Staat, Körperverletzungen und Beleidigungen fehlten im Gesetz vollständig. In Ansehung der unterschiedlichen Strafandrohung wurden die Tatbestände Mord und Totschlag hingegen präzise gegeneinander abgegrenzt. Das Vorsatzerfordernis war beiden Delikten gemein, allerdings handelte der Totschläger in affektiver Aufwallung wie Zorn und Wut, der Mörder hingegen mutwillig.Hinrich Rüping, Günter Jerouschek: Grundriss der Strafrechtsgeschichte. Lehrbuch/Studienliteratur. 6. Auflage 2011. C.H. Beck. ISBN 978-3-406-62689-0.
Der heute umfassende Grundsatz nulla poena sine lege, wonach Strafbarkeit nur vorliegen kann, wenn die Tat zum Zeitpunkt der Tat gesetzlich geregelt ist, war als typisches Produkt der liberalen Verfassungsbewegung des 19. Jahrhunderts noch nicht bekannt und auch erst von Paul Johann Anselm von Feuerbach eingeführt worden. Auch war der Anfang der 1810er Jahre von Christoph Stübel formulierte und heute ebenfalls nicht wegdenkbare Zweifelssatz im Strafrecht noch in weiter Ferne.Uwe Wesel: Geschichte des Rechts: Von den Frühformen bis zur Gegenwart. C. H. Beck, München 2001, ISBN 978-3-406-54716-4. Rnr. 288. Man musste sich damit behelfen, sogenannte Tätertypen zu beschreiben. Dafür hatten die Richter das Recht, Analogien zu schaffen (Art. 105),Klaus Geppert: Die Peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. (die „Carolina“). In: Juristische Ausbildung (JURA) 2015, S. 146. ein heute im deutschen Strafrechtswesen unzulässiges Instrument. Den Richtern war bei der Tatbeurteilung und vor Weiterleitung der Akten an den Oberhof oder die nächste Juristenfakultät zur Entscheidung auch Ermessen eingeräumt, von dem sie – juristisch regelmäßig nicht vorgebildet – extensiven Gebrauch machten. Insgesamt beschrieb die Carolina die strafwürdigen Tatbestände anschaulich, präzise und abstrahierend.
Es galten als Kapitalverbrechen z. B.: Mord Totschlag Räuberei: rauber (Art. 126) Vergewaltigung: nottzucht (Art. 119) Brandstiftung: brenner (Art. 125) Verrat Münzfälschung: die müntz gefelscht (Art. 111) expliziter Bruch der Urfehde etliche Fälle von Diebstahl Zauberei, sofern durch sie (Personen-)Schaden entstanden war.
Neben der Möglichkeit der Verhängung von Strafen waren gesetzlich auch Geldbußen (geltbuß) vorgesehen, die vom Täter an den Geschädigten zu leisten waren. Bezüglich der Strafen differenzierte das Gesetz Leibesstrafen und Todesstrafen. Aber auch erste Ansätze des Freiheitsstrafenwesens waren in der Carolina verankert. Freiheitsstrafen wurden bei geringfügigem Diebstahl nur hilfsweise verhängt, nämlich dann, wenn der Täter nicht in der Lage war, für die gegen ihn verhängte Geldbuße aufzukommen (Wo aber der dieb kein solche geltbuß vermag, soll er mit dem kercker, darinn er etlich Zeitlang ligen, gestrafft werden, vgl. Art. 157). Die in Art. 176 und 195 angedeuteten „Freiheitsstrafen“ erscheinen eher als präventive Maßnahmen der Sicherungsverwahrung für rückfallgefährdete Wiederholungstäter (zuo bösem glauben kuonfftiger übelthettiger beschedigung, Art. 195).
Art. 192 listet die Todesstrafe nach Hinrichtungsarten auf
Verbrennen Enthaupten Vierteilen Rädern Hängen Ertränken Pfählen lebendig Begraben
Strafverschärfend durfte angeordnet werden, dass der Straftäter zur Hinrichtungsstätte geschleift (Art. 193) oder zuvor mit glühenden Zangen traktiert (Art. 194) werden durfte. Obgleich nach heutigen Maßstäben grausam anmutend, und in der Praxis ebenso umgesetzt, waren die Sanktionen in der Theorie von einem dem Verhältnismäßigkeitsprinzip gleichenden Grundsatz geleitet, denn gestaffelt wurde nach Schwere der Tat.Klaus Geppert: Die Peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. (die „Carolina“). In: Juristische Ausbildung (JURA) 2015, S. 148. Als mildeste Todesart galt die Hinrichtung mit dem Schwert, etwa beim Totschlag im Affekt, während bei Landes- oder Hochverrat die Vierteilung drohte.
An Leibesstrafen nennt die Carolina in Art. 198 das Abschneiden von Zunge, Fingern, Ohren oder Nase. Weitere aufgezählte Mittel sind der Pranger und das Stellen in das Halseisen sowie Prügeln.
Die Carolina milderte den Sanktionenkatalog des Sachsenspiegels insoweit ab, als der Tatbestand des Zaubers keine Todesstrafe mehr vorsah. Für Sachschaden forderte sie lediglich Reparationsleistungen. Unter Schäden verstand die Carolina Personenschäden: „Straff der Zauberey. Item so jemandt den leuten durch zauberey schadenn oder nachteill zufuegt, soll man straffen vom lebenn zum tode, und man solle solliche straff mit dem feur thun. Wo aber jemant zauberey gepraucht und damit nymandt schadenn gethon hete, soll sunst gestraft werden nach gelegennheit der sache; darjnne die urtheiller Raths geprauchen sollen, alls vom Rahtsuchen hernachen geschriebenn steet.“ Besonders von protestantischen Landesfürsten wurde die mildere Carolina ignoriert, um auch Hexen wegen bloßen Sachschadens verurteilen zu können.
Als Geldbuße waren an den Geschädigten, so etwa beim heimlichen Diebstahl, der doppelte Sachwert (zwispil Art. 157) und beim offenen Diebstahl der vierfache Sachwert (vierfeltig Art. 158) zu entrichten.
Strafprozessrecht