Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch sein eigenes Handeln rechtliche Wirkungen auszulösen.Art 10 Abs. 1 PGR: „Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen oder Unterlassungen privatrechtliche Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern, aufzuheben oder zu übertragen.“ siehe für die weiteren Ausführungen im Detail: Antonius Opilio, Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht, Band II, Art 501 SR, EDITION EUROPA Verlag, 2010.

Die Handlungsfähigkeit ist ein Unterfall der Rechtsfähigkeit.

Voraussetzungen und Ausnahmen der Handlungsfähigkeit Die Handlungsfähigkeit besitzt nach Art 11 Abs. 1 PGR jede Person, die urteilsfähig und die mündig ist, soweit nicht das Gesetz in einzelnen Fällen eine Ausnahme vorsieht.

Solche Ausnahmen können zum Beispiel bei einer beschränkten Handlungsfähigkeit (zum Beispiel Teilentmündigung) oder bei der TestierfähigkeitDie Testierfähigkeit ist die Fähigkeit durch sein Handeln über sein Vermögen nach seinem eigenen Tod verbindliche, letztwillige Verfügungen zu treffen. In Liechtenstein ist, wie auch in Österreich, die Testierfähigkeit für Personen unter 14 Jahren nicht gegeben. Für Personen zwischen 14 und 18 Jahren an bestimmte Formvorschriften gebunden. Siehe § 569 ABGB. gegeben sein. „Die Handlungsfähigkeit wird vermutet, soweit nicht ihr Fehlen offenkundig ist, wie beispielsweise bei Kindern“ (Art 11 Abs. 2 PGR).

Handlungsunfähige Personen Handlungsunfähig sind grundsätzlich Personen (Art 16 PGR), die nicht urteilsfähig oder die unmündig oder die voll entmündigt sind. Die Handlungsfähigkeit selbst wird durch die Urteilsfähigkeit konkretisiert (Liechtenstein, Schweiz) und durch die Mündigkeit grundsätzlich ein zeitlicher Rahmen vorgegeben.In Österreich und Deutschland wird die Handlungsfähigkeit unter anderem in die Geschäftsfähigkeit (Fähigkeit Rechtsgeschäfte einzugehen) und Deliktsfähigkeit (Haftung für unerlaubte Handlungen) unterteilt. Die Zusammenlegung der Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit in einem Rechtsinstitut, der Urteilsfähigkeit, folgt weitgehend der ursprünglichen römisch-rechtlichen Lösung, bei der ebenfalls keine genaue Trennung stattfand.

Handlungsfähigkeit des Kindes Ein Kind, das unter der elterlichen Obsorge steht (§ 144 ABGB), hat die gleiche beschränkte Handlungsfähigkeit wie eine bevormundete Person (Art 22 Abs. 1 PGR). Es kann „ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten“ (§ 151 Abs. 1 ABGB). Schliesst ein „Kind ein Rechtsgeschäft, das von Minderjährigen seines Alters üblicherweise geschlossen wird und eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft“, auch wenn das Kind das 14. Lebensjahr nicht erreicht hat, „mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam“ (§ 151 Abs. 3 ABGB).

„Für Verpflichtungen des Kindes haftet sein Vermögen ohne Rücksicht auf die elterlichen Vermögensrechte“ (Art 22 Abs. 3 PGR).

Handlungsfähigkeit des Jugendlichen Ein minderjähriges Kind kann nach Vollendung des 14. Lebensjahres (Jugendlicher) ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb soweit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird (§ 151 Abs. 2 ABGB).

Ein minderjähriges Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat (Jugendlicher), kann sich „selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen auf Grund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrages. Der gesetzliche Vertreter des Kindes kann das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig lösen“ (§ 152 ABGB).

Urteilsfähigkeit Urteilsfähig im Sinne des Privatrechts ist grundsätzlich jede Person die in der Lage ist, die Beweggründe und Folgen ihres Verhaltens zu erkennen oder einer richtigen Erkenntnis gemäss zu handeln (Art 15 Abs. 1 PGR). Die Urteilsfähigkeit ist, im Gegensatz zur Mündigkeit, nicht von einer Altersgrenze abhängig. „Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen und der Bestimmungen über die Haftung Dritter durch sein Verhalten keine rechtlichen Wirkungen hervorzubringen“ (Art 17 PGR). „Der Richter hat im Einzelfall festzustellen, ob bei den genannten Zuständen diese Fähigkeit vernunftgemässen Handelns fehlt“ (Art 15 Abs. 2 PGR).

Für die Stellvertretung genügt die Urteilsfähigkeit (Art 10 Abs. 2 PGR) und ist Mündigkeit nicht erforderlich.

Urteilsfähigkeit bei Jugendlichen „Unmündige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben oder beschränkt entmündigte Personen gelten im Zweifel als urteilsfähig. Sie können sich nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten oder Rechte aufgeben“ (Art 18 Abs. 1 PGR). „Ohne diese Zustimmung vermögen sie jedoch, auch ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters, Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind und, wo das Gesetz nicht eine Ausnahme vorsieht, Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen“ (Art 18 Abs. 2 PGR). Durch § 151 Abs. 2 ABGB wird für bestimmte Bereiche des täglichen Lebens eine beschränkte Urteilsfähigkeit von Jugendlichen normiert (siehe oben "Handlungsfähigkeit des Jugendlichen", Zif. 1.3).

Jugendliche werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig (Art 18 Abs. 3 PGR).

Urteilsfähigkeit bei Bevormundeten Ist ein Bevormundeter urteilsfähig, so kann er Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben, „sobald der Vormund ausdrücklich oder stillschweigend zum voraus seine Zustimmung gegeben hat oder nachträglich das Geschäft genehmigt“ (Art 19 Abs. 1 PGR). Das Rechtsgeschäft ist solange schwebend unwirksam, bis die Zustimmung erteilt wird (Art 19 Abs. 2, 20 Abs. 1 PGR). Dem Bevormundeten, dem der selbständigen Betrieb eines Berufes oder Gewerbes ausdrücklich oder stillschweigend gestattet wurde, „kann alle Geschäfte vornehmen, die zu dem regelmässigen Betriebe gehören und haftet hieraus mit seinem ganzen Vermögen, sofern nicht Ausnahmen vorgesehen oder zugelassen sind“ (Art 21 PGR).

„Hat der Bevormundete den andern Teil zu der irrtümlichen Annahme seiner Handlungsfähigkeit (Urteilsfähigkeit und Mündigkeit) verleitet, so ist er ihm für den verursachten Schaden nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen verantwortlich“ (Art 20 Abs. 2 PGR).§ 153 ABGB: „Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (§ 1310), wird es, vorbehaltlich Art 20 Abs. 2 PGR, mit der Vollendung des 14. Lebensjahres nach den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig.“

Mündigkeit Die Mündigkeit natürlicher Personen tritt in verschiedenen Lebensabschnitten unterschiedlich (mit Abstufungen) ein. Grundsätzlich durch Überschreiten einer bestimmten AltersgrenzeDie Mündigkeit wurde im Römischen Recht ursprünglich an die Geschlechtsreife geknüpft. Später wurden feste Altersgrenzen für das Erreichen der Mündigkeit anerkannt: 14 Jahre für männliche Kinder, 12 Jahre für weibliche Kinder, wird vom Gesetzgeber fingiert, dass eine natürliche Person in der Lage ist, gewisse Rechte und Pflichten im Rechtsverkehr zu tragen. Andere Personen dürfen ab diesen Altersstufen darauf vertrauen, dass diese Person über bestimmte geistige Fähigkeiten zur Teilnahme am Rechtsverkehr verfügt.

Die Mündigkeit unterscheidet sich in zivilrechtliche und strafrechtliche Mündigkeit (siehe unten, Zif. 3.2).

Die Mündigkeit wird durch die Urteilsfähigkeit begrenzt, da grundsätzlich für seine Verpflichtungen jeder Mündige mit seinem ganzen Vermögen unbeschränkt haftet, soweit sich weder aus Gesetz noch Rechtsgeschäft etwas anderes ergibt (Art 10 Abs. 3 PGR).

Mündigkeit im Zivilrecht Mündigkeit im Zivilrecht bedeutet grundsätzlich, dass jede Person unter den von den Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen fähig ist, Rechte zu erwerben (§ 18 ABGB). Von den im Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen für die Mündigkeit sind in der Praxis primär die Altersgrenzen wichtig. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Personen ab einem gewissen Alter in der Lage sind, am Rechtsverkehr teilzunehmen und sich zu berechtigen, aber vor allem auch zu verpflichten.

Einteilung Das liechtensteinische Recht teilt die natürlichen Personen in Mündige (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) und Unmündige (bis zum 18. Lebensjahr) ein§ 13 SchlA Zif 1 PGR: „Soweit das Verfahrensrecht von einem Mündigen oder Unmündigen spricht, ist im ersten Fall eine volljährige Person, im zweiten Fall eine Person zu verstehen, die die Volljährigkeit noch nicht erreicht hat.“. Teilweise werden die Unmündigen auch als Minderjährige bezeichnet (im Sinne von: noch nicht mündig). Eine einheitliche Terminologie ist in den liechtensteinischen Gesetzen nicht vorhanden.

Altersgrenzen Wer im Besitz seiner vollen geistigen Kräfte ist, wird mit Erreichen des 18. Lebensjahrs (wie auch bei der Volljährigkeit) mündig.

Art 12 PGR: „Mündig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.“

Unmündige bis zum 14. Lebensjahr sind nur sehr beschränkt berechtigt, am Rechtsverkehr teilzunehmen und können sich in der Regel nur berechtigen, nicht jedoch ohne Zustimmung der Obsorgeberechtigten verpflichten. Sie gelten im Zweifel als nicht urteilsfähig. Rechtsgeschäfte mit Unmündigen unter 14 Jahren sind daher im Zweifel schwebend unwirksam, soweit nicht die Sonderbestimmung des § 151 Abs. 3 ABGB eingreift (Rechtsgeschäfte über Dinge, die von Minderjährigen dieses Alters üblicherweise geschlossen werden und nur geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betreffen).

„Unmündige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben oder beschränkt entmündigte Personen gelten im Zweifel als urteilsfähig“ (Art 18 Abs. 1 PGR). Das PGR bezeichnet die Unmündigen ab dem vollendeten 14. bis zum 18. Lebensjahr als „urteilsfähige Unmündige“.Nach Opilio, Arbeitskommentar zum FL-Sachenrecht, Art 501, Rz 2, handelt es sich bei dieser Bezeichnung um eine „Contradictio in adiecto“ (Oxymoron), da gemäss Art 16 PGR Unmündige gleichzeitig handlungsunfähig sein sollen.

Ausnahmen Ausgenommen sind Personen: im Kindesalter (weil Unmündige) oder mündige Personen, die jedoch infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche (ursprünglich Entmündigte)§ 270 ABGB: „Eine volljährige Person, die infolge Geisteskrankheit oder Geistesschwäche unfähig ist, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, und die zu ihrem Schutze oder zur Abwendung von Gefahren für die Sicherheit anderer dauernd der Fürsorge bedarf, ist vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen voll zu entmündigen.“ § 272 ABGB: „Eine volljährige Person, die zwar nicht unfähig ist, ihre Angelegenheiten zu besorgen, aber wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten, zu ihrem Schutze oder zur Abwendung von Gefahren für die Sicherheit anderer dauernd der Fürsorge bedarf, ist vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen beschränkt zu entmündigen.“ oder wegen Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen (nachträglich Entmündigte)§ 273 ABGB: „Beschränkt zu entmündigen ist auf Antrag auch eine volljährige Person, die durch Verschwendung, Trunksucht oder andere Suchterkrankungen, lasterhaften Lebenswandel oder durch die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung sich oder ihre Familie der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung aussetzt und deshalb zu ihrem Schutze oder zur Abwendung von Gefahren für die Sicherheit anderer dauernd der Fürsorge bedarf.“ Siehe § 568 ABGB: (Prodigalitätserklärung) „Ein gerichtlich erklärter Verschwender kann nur über die Hälfte seines Vermögens durch letzten Willen verfügen; die andere Hälfte fällt den gesetzlichen Erben zu.“. die Fähigkeit zur verlässlichen Teilnahme am Rechtsverkehr nicht (mehr) aufweisen.

Verschuldensfähigkeit