Das Sportrecht umfasst das von Sportverbänden und -vereinen aufgestellte, zivilrechtliche Regelwerk für eine bestimmte Sportart. Im weiteren Sinne umfasst es auch eine gesetzliche Querschnittsmaterie aus Vereinsrecht, Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Datenschutzrecht und Europarecht. Während das Sportrecht im engeren Sinne zumeist von privaten Sportgerichten (bzw. auf dem Sportplatz durch den Schiedsrichter) durchgesetzt wird, ist zweiteres (z. B. im Anwendungsbereich des Anti-Doping-Gesetzes) auch für die öffentliche (Straf-)Gerichtsbarkeit relevant. Auch wird die staatliche Sportförderung unter dem Sportrecht zusammengefasst. In einigen Ländern existiert dafür ein eigenes Sportministerium.

Sportrecht im engeren Sinne Das Sportrecht im engeren Sinne erfasst die Wettkampfordnungen der verschiedenen (Dach)Verbände. Dazu zählen insbesondere die Spiel- und Schiedsrichterordnungen und die Gerichtsordnungen der Sportgerichte.

Spiel- und Schiedsrichterordnungen Die Verbände sind bei dem Entwurf ihrer Spiel- und Schiedsrichterordnungen aufgrund ihrer nach Grundgesetz verfassungsmäßig geschützten Verbandsautonomie weitestgehend frei in der Gestaltung ihrer Spiel- und Schiedsrichterordnung. Grenzen sind dort gesetzt, wo Verstöße gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen, beispielsweise gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu monieren sind.

Sportgerichtsbarkeit Die Sportgerichtsbarkeit gliedert sich nach den Sportgerichtsbarkeitsordnungen der jeweiligen Verbände ebenso wie die staatliche Gerichtsbarkeit in verschiedene Instanzen. Sie steht insoweit grundsätzlich neben den staatlichen Gerichten. Einem Urteil der staatlichen Gerichte gleich stehen nur Entscheidungen solcher Sportgerichte, die die Voraussetzungen der an echte Schiedsgerichte erfüllen. Zentrale Voraussetzung ist, dass das jeweilige Gericht eine unabhängige und unparteiliche Instanz darstellt und insbesondere nicht dem Verband als Partei zuzuordnen ist.BGH, Beschluß vom 27.05.2004 - III ZB 53/03 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist gegen die Entscheidungen des Sportgerichts vollumfänglich ein (erneutes) Vorgehen vor den staatlichen Gerichten möglich. Folgende Modelle finden sich im deutschen Sportwesen:

Verbands-/Vereinsgerichte – diese vielfältig bezeichneten Gerichte (Sportgericht, Disziplinarausschuss, Rechtsausschuss, Ehrenrat, Ehrengericht) sind von dem jeweiligen Verband eingerichtete Gremien und mangels Unabhängigkeit von den Parteien keine Schiedsgerichte im Sinne der Zivilprozessordnung. Sie entscheiden regelmäßig über Sperren beispielsweise aufgrund von Verfehlungen gegen eine Spielordnung und üben in diesem Zuge Organ- und Verwaltungstätigkeiten gegen die Betroffenen aus. Gegen ihre Entscheidungen ist in Bezug auf den gesamten zugrundeliegenden Sachverhalt regelmäßig (auch) eine Klage vor einem staatlichen Gericht möglich. Ihre konkrete Entscheidungskompetenz richtet sich nach der jeweiligen Schiedsgerichtsordnung.siehe beispielsweise die Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) des Hamburger Fußballverbands Schiedsgerichte der Dachverbände – einzelne Dachverbände (DFB) haben (echte) Schiedsgerichte eingerichtet, die dauerhaft mit unabhängigen Schiedsrichtern besetzt sind und daher die Voraussetzungen an echte Schiedsgerichte im Sinne der ZPO erfüllen. Kommt es zu einer Streitigkeit, die nach der entsprechenden Verbandsordnung dem Schiedsgericht zugewiesen ist, ist eine Klage vor einem staatlichen Gericht nach gesperrt. Unabhängiges Deutsches Sportschiedsgericht – die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) in Köln unterhält dauerhaft das unabhängige Deutsche Sportschiedsgericht. Es steht den Verbänden frei, in ihren jeweiligen Verbandsordnungen zu regeln, dass dieses echte Schiedsgericht entscheidungsbefugt sein solle. Auf internationaler Ebene fungiert der Court of Arbitration for Sports (CAS) als unabhängiges, dauerhaft eingerichtetes Schiedsgericht, welches nach den Rechts- und Verfahrensordnungen der internationalen Verbände zwingend anzurufen ist.beispielsweise nach Ziffer 84.2 der Constitution des internationalen Leichtathletikverbands "World Athletics"

Sportrecht im weiteren Sinne Der Begriff des Sportrechts im weiteren Sinne umfasst diverse Rechtsgebiete in allen drei großen Kernrechtsgebieten (Zivilrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht) und beschäftigt sich mit allen Fragen im Zusammenhang mit der Ausübung sportlicher Aktivitäten und der Organisation solcher Aktivitäten – sowohl im Amateur- als auch im Profibereich.

Vereins- und Verbandsrecht Da der Verein insbesondere im Breitensport nach wie vor die nahezu ausschließlich genutzte Rechtsform zur Organisation zur sportlichen Betätigung darstellt, spielt das Vereinsrecht eine wichtige Rolle im Sportrecht. Zuletzt waren über 28 Millionen Mitglieder in deutschen Sportvereinen organisiert (Stand: Oktober 2024). Ebenfalls sind die (Dach-)Verbände in der Regel in der Rechtsform des Vereins organisiertsiehe bspw. den DOSB. Da de facto für jede Sportart innerhalb Deutschlands lediglich ein Dachverband existiert, der insoweit eine Monopolstellung genießt, haben Einzelpersonen und Vereine unter bestimmten Voraussetzungen einen einklagbaren Anspruch auf Aufnahme in den Dachverband.

Arbeits- und Sozialrecht Im Hinblick auf die Beschäftigung von Trainern, Übungsleitern aber auch Berufssportlern spielen die Regelungen des Arbeits- und Sozialrechts eine wichtige Rolle im Sportrecht.

Profisport Profisportler sind in aller Regel Arbeitnehmer, da sie aufgrund ihres Vertrages mit dem jeweiligen Verein bzw. Unternehmen abhängig beschäftigt sind. Daraus resultiert die Anwendbarkeit diverser, weit überwiegend den Arbeitnehmer schützenden Regelungen wie die des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des AGB-Rechts und des Rechts der Sozialversicherungen, wobei jedoch nach überwiegender (im Detail jedoch stark umstrittener) Ansicht die Besonderheiten der Profisportstrukturen eine weniger strenge Anwendung der arbeitnehmerschützenden Regelungen rechtfertigen. Mediale Aufmerksamkeit erlangte der Bereich des Sportarbeitsrechts durch ein Urteil des BAG im Jahr 2018 bezüglich des ehemaligen Torwarts des 1. FSV Mainz 05 Heinz Müller. Dieser hatte gegen die im Profifußball flächendeckend verbreitete wiederholte Befristung von (Arbeits-)Verträgen geklagt und in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Mainz dahingehend Recht bekommen, dass die Befristungsabrede wegen Verstoßes gegen Abs. 1 TzBfG unwirksam sei und ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen sei. Das BAG hob das Urteil auf und stellte fest, dass die wiederholte Befristung auch für Zeiträume über zwei Jahre aufgrund der Besonderheiten des professionellen Mannschaftssports nach Abs. 1 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt sei. Ebenso sind nach herrschender Ansicht Profitrainer typischerweise als Arbeitnehmer einzuordnen, wobei in den Verträgen mit Profitrainern aus demselben Grund eine wiederholte Befristung zulässig sein soll.

Breitensport Im Bereich des Breitensports spielt das Arbeits- und Sozialrecht grundsätzlich eine weniger wichtige Rolle, da Amateursportler mit der Mitgliedschaft im Verein vorwiegend Teilnahmerechte erwerben, mit Ausnahme der Pflicht zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge jedoch keinen Leistungspflichten unterliegen. Amateursportler sind daher in aller Regel keine Arbeitnehmer, sondern bloße Mitglieder des Vereins.

Relevanz erlangt das Arbeits- und Sozialrecht im Breitensport bei der Beschäftigung von Trainern und Übungsleitern. Während (hauptberufliche) Trainer regelmäßig Arbeitnehmer eines Vereins sind, da sie zur Durchführung von Trainingseinheiten nach der Vorgabe des jeweiligen Vereins verpflichtet und insoweit regelmäßig umfassend weisungsabhängig sind, ist die Situation bei Übungsleitern weniger eindeutig. Je nach Vertragsgestaltung sind die entsprechenden Vertragsverhältnisse entweder als Arbeitsverträge (und die Übungsleiter entsprechend als „beschäftigt“ im Sinne der Sozialgesetzbücher) oder als Dienstverträge (und die Übungsleiter entsprechend als selbständig-Tätige) einzuordnen. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, richtet sich nach einer Gesamtschau diverser Einzelkriterien, wobei die tatsächlichen Gegebenheiten in der Ausführung der Tätigkeit stärker zu gewichten sind, als die vertraglichen Vereinbarung, was zu einer Vielzahl sich teilweise widersprechender gerichtlicher Einzelfallentscheidungen geführt hat.siehe beispielhaft LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.2006 - L 11 (8) R 50/06; SG Kassel, Urteil vom 20.02.2013 - S 12 KR 69/12; LSG Bayern, Urteil vom 22.3.2018 – L 7 R 5059/17 Für eine abhängige Beschäftigung sprechen insbesondere folgende Umstände: Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall, Entgeltabrechnung durch den Arbeitgeber, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und konkreter Durchführung der (Arbeits)Leistung, fehlendes finanzielles Risiko des Arbeitnehmers. Für eine selbständige Tätigkeit sprechen unter anderem folgende Kriterien: Keine Eingliederung in die Arbeitsabläufe der anderen Beschäftigten, keine Arbeitszeiterfassung, Weisungsfreiheit hinsichtlich Ort, Zeit und konkreter Durchführung der Leistung, eigene Anschaffung von Arbeitsmaterial, Vergütung nur im Erfolgsfall. Liegt eine abhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialgesetzbücher vor, sind sowohl der Verein als auch Übungsleiter zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet, was zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung der Vereine führt.

Steuerrecht Nach § 3 Nr. 26a des deutschen Einkommenssteuergesetzes kommen (auch) Übungsleiter von Sportvereinen in den Genuss der sogenannten Übungsleiterpauschale. Nach dieser Regelung unterfallen nebenberufliche Einnahmen bis zu einer Höhe von jährlich 3.000 Euro nicht der Einkommenssteuer, wenn die zugrundliegende Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts erbracht wird. Die Tätigkeit muss im ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb stattfinden. Eine Anwendung des § 3 Nr. 26a EStG im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb scheidet somit aus. Da Breitensportvereine in aller Regel der abgabenrechtlichen Gemeinnützigkeit unterfallen, unterliegen Einnahmen aus Übungsleitertätigkeiten für Sportvereine bis zur vorgenannten Grenze typischerweise nicht der Einkommenssteuer und der Sozialversicherung. Die Gemeinnützigkeit muss dafür in der Satzung des Vereins verankert werden (vgl. AO und AO). Darüber hinaus dürfen die strengen Regeln des Gemeinnützigkeitsrechts nach AO nicht verletzt werden, insbesondere darf keine Ausschüttung des Vereinsvermögens an Mitglieder erfolgen und keine übermäßig hohen Vergütungen an Organmitglieder gezahlt werden. Verstöße gegen diese Regelungen können einen Entzug der Gemeinnützigkeit für die Zukunft, in schwerwiegenden Fällen auch für die Vergangenheit und eine auch rückwirkende Steuernachzahlungspflicht nach sich ziehen (vgl. ).

Verwaltungsrecht Im Bereich des Verwaltungsrechts bestehen Bezüge zum Sportrecht insbesondere im Bereich der Gefahrenabwehr und Kostentragung im Zusammenhang mit Großveranstaltungen.

Gefahrenabwehr Die jeweiligen Ordnungsbehörden erlassen insbesondere im Zusammenhang mit Fußballspielen regelmäßig Verfügungen (Platzverweis, Betretungsverbot, …) gegenüber Zuschauern, die dem Bereich des Gefahrenabwehrrechts und damit dem Verwaltungsrecht zuzuordnen sind. Die entsprechende Kompetenzverteilung und Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen richtet sich nach den jeweiligen Landesgesetzen (beispielsweise POG RP, PolG BW und SOG HH).

Kostentragung bei Großveranstaltungen (insbesondere bei Fußballspielen)