Als Sondergesetze oder Gesetze mit besonderer Mehrheit werden in Belgien jene Gesetze bezeichnet, die beim Gesetzgebungsverfahren im Föderalen Parlament besondere Mehrheitsbedingungen benötigen (zwei Drittel insgesamt und einfache Mehrheit in jeder Sprachgruppe). Sondergesetze werden nur dann verabschiedet, wenn dies die Verfassung ausdrücklich vorsieht. Zumeist sind die Fälle betroffen, in denen das belgische Staatsgefüge im weitesten Sinne geändert werden soll.

So werden im belgischen Föderalismus die Grundzüge des bundesstaatlichen Systems in der Verfassung selbst verankert, während die Detailausführungen in Bezug auf die Institutionen, Zuständigkeiten und Finanzierung der Gliedstaaten in einer Reihe von Sondergesetzen festgehalten werden. Auch wenn die Sondergesetze nicht zur Verfassung im formellen Sinn gehören, sind sie Teil der Verfassung im „materiellen“ Sinn.M. Uyttendaele: Précis de Droit constitutionnel Belge. Regards sur un système institutionnel paradoxal. Brüssel, Bruylant 1997, S. 100.

Ursprung

Bevor die Sondergesetze geschaffen wurden, existierte bereits der Mechanismus der qualifizierten Mehrheit im belgischen Recht. So müssen beispielsweise seit 1831 Verfassungsänderungen mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden (siehe weiter unten).Art. 195 der Verfassung. Auch als im Jahr 1920 das allgemeine Wahlrecht für Männer in die Verfassung eingeschrieben wurde, sah diese vor, dass dieses Wahlrecht durch ein ordentliches Gesetz mit einer Zweidrittelmehrheit (und nicht durch eine neue Verfassungsänderung) auf Frauen erweitert werden könnte.Ehem. Art. 47, Abs. 3 der Verfassung von 1831. Ein solches Gesetz wurde am 27. März 1948 verabschiedet.

Die Sondergesetze wurden bei der ersten Staatsreform (1968 bis 1971) eingeführt. Das Verfahren zur Verabschiedung der Sondergesetze hatte laut dem ehemaligen Premierminister Gaston Eyskens einen folgenden Ursprung:Gaston Eyskens: De Memoires. Tielt, Lannoo 1993, ISBN 978-90-209-2263-9, S. 832. Für die Anwendungsgesetze der Staatsreform (die künftigen Sondergesetze) schlug die katholisch-sozialistische Regierung ursprünglich vor, dass man Gesetze einführe, für die eine einfache Mehrheit in beiden Sprachgruppen benötigt würde (ohne zusätzliche Zweidrittelmehrheit). Um dieses System anwendbar zu machen, musste jedoch zuerst die Verfassung abgeändert werden. Hierfür wurde bekanntlich eine Zweidrittelmehrheit benötigt, über die die damalige Koalition aber nicht verfügte. Also bat man die Liberalen, ebenfalls diesem System zuzustimmen. Das Angebot der Mehrheit war nicht unschuldig, denn hätten die Liberalen ihre Zustimmung erteilt, wären die Anwendungsgesetze ohne sie verabschiedet worden (denn über eine einfache Mehrheit in beiden Sprachgruppen verfügte die Koalition). Da sich die Liberalen jedoch ein weiteres Mitspracherecht sichern wollten, gaben sie ihr Einverständnis zu der Verfassungsänderung nur unter der Bedingung, dass für das Sondergesetzverfahren zusätzlich zur einfachen Mehrheit in beiden Sprachgruppen auch eine Zweidrittelmehrheit insgesamt benötigt wurde. Das Sondergesetzgebungsverfahren in seiner heutigen Form wurde durch diesen Kompromiss aus der Taufe gehoben.

Sondergesetzgebungsverfahren

Sondergesetze werden vom Föderalen Parlament gemäß dem gezwungenen Zweikammerverfahren verabschiedet. Dies bedeutet, dass sowohl Abgeordnetenkammer als auch Senat über den Entwurf abstimmen müssen. Jede der beiden Kammern hat das Recht, Abänderungsanträge einzureichen, und erst wenn beide Kammern denselben (oder eher gleichlautenden) Entwurf gutgeheißen haben, kann der Rechtstext dem König vorgelegt werden. Solange dies nicht der Fall ist, zirkuliert der Entwurf von der einen Kammer zur anderen.

Die Verabschiedung eines Sondergesetzes unterscheidet sich insofern von ordentlichen Gesetzen, die dem gezwungenen Zweikammerverfahren unterworfen sind, als dass sie besondere Anwesenheits- als auch Mehrheitsverhältnisse in beiden Kammern fordert.Art. 4, letzter Absatz der Verfassung. In der Tat sieht die Verfassung in diesem Fall nicht nur eine Mehrheit auf Ebene der gesamten Kammer, sondern auch auf Ebene der Sprachgruppen (niederländische bzw. französische) vor, in die sowohl Abgeordnetenkammer als auch Senat unterteilt sind. Für den Senat ist die Größe der Sprachgruppen in der Verfassung festgelegt, in der Abgeordnetenkammer kann das Verhältnis aufgrund der realen Bevölkerungszahlen anfangs der Legislaturperiode variieren.

Quorum: mindestens die einfache Mehrheit (Hälfte plus 1) in jeder Sprachgruppe. Abgeordnetenkammer: Niederländische Sprachgruppe: mindestens 45 Abgeordnete (zurzeit) Französische Sprachgruppe: mindestens 32 Abgeordnete (zurzeit) Senat: Niederländische Sprachgruppe: mindestens 21 Abgeordnete Französische Sprachgruppe: mindestens 15 Abgeordnete Mehrheit: mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen insgesamt und die einfache Mehrheit (Hälfte plus 1) in jeder Sprachgruppe. Abgeordnetenkammer: mindestens 101 Stimmen insgesamt Niederländische Sprachgruppe: mindestens 45 Stimmen (zurzeit) Französische Sprachgruppe: mindestens 32 Stimmen (zurzeit) Senat: mindestens 48 Stimmen insgesamt Niederländische Sprachgruppe: mindestens 21 Stimmen Französische Sprachgruppe: mindestens 15 Stimmen

Es ist interessant zu bemerken, dass diese Mehrheitsvorgaben strenger sind, als jene, die zur Revision der Verfassung benötigt werden. In der Tat genügt – wie bereits erwähnt – bei einer Verfassungsrevision eine einfache Zweidrittelmehrheit, ohne besondere Mehrheit in den Sprachgruppen. Andererseits müssen bei einer Verfassungsrevision zwingend Neuwahlen zwischen der Erklärung zur Revision und der effektiven Verfassungsänderung stattfinden, was bei Sondergesetzen nicht der Fall ist.

Die Situation des einzigen Senators der Deutschsprachigen Gemeinschaft verdient besondere Beachtung. Dieser gehört nämlich laut Verfassung keiner der beiden Sprachgruppen im Senat an.Art. 43, §2 der Verfassung. So zählt seine Stimme weder beim Quorum, wo nur eine Mehrheit in den Sprachgruppen verlangt wird, noch bei der Mehrheit in den Sprachgruppen. Die Frage, die sich im Jahr 2001 stellte war, ob seine Stimme zumindest bei den zwei Dritteln insgesamt mitzählt oder nicht. In der Verfassung steht wörtlich: „(...) insofern die Gesamtzahl der Jastimmen aus beiden Sprachgruppen zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erreicht“. Eine textgenaue Auslegung würde dazu führen, dass die Stimme des deutschsprachigen Senators auch hier nicht in die Rechnung einbezogen wird. Somit hätte er überhaupt keinen Einfluss auf die Abstimmung von Sondergesetzen. Die damalige Mehrheit im Senat war dieser Auslegung jedoch nicht gefolgt und verwertete die Stimme des Senators sowohl bei der Berechnung des Quorums als auch bei der Berechnung der Zweidrittelmehrheit im Senat.Diese Auslegung wurde wahrscheinlich mitunter dadurch begünstigt, dass der damalige deutschsprachige Senator einer Mehrheitspartei angehörte, und dass – wenn seine Stimme nicht mitberechnet worden wäre – die gesamte fünfte Staatsreform im Senat gekippt worden wäre. Diese Vorgehensweise wurde von der Opposition vor dem Verfassungsgerichtshof (ehemaliger Schiedshof) angefochten, doch dieser urteilte, dass diese Frage „grundsätzlich“ nicht in seinen Zuständigkeitsbereich falle.Urteil des Schiedshofes vom 25. März 2003, Nr. 35/2003, Punkt B.2.2; das Urteil ist einsehbar auf der Webseite der Verfassungsgerichtshofes in , und Sprache. Die Frage nach der Legalität dieser Berechnung bleibt somit unbeantwortet.Für eine kritische Betrachtung dieses Urteils: C.I.R.C. (Centre interdisciplinaire de recherches en droit constitutionnel des Facultés universitaires Saint-Louis), « La Cour d’arbitrage et Saint-Polycarpe: un brevet de constitutionnalité mal motivé », Journal des Tribunaux, 2003, insb. S. 522; H. Vuye, C. Desmecht, K. Stangherlin, « La cinquième réforme de l'Etat devant ses juges », Revue de jurisprudence de Liège, Mons et Bruxelles, 2003, S. 738. Diese unvorteilhafte Situation für den einzigen deutschsprachigen Senator wurde von Verfassungsrechtlern bemängelt.Intervention von Prof. Simonart in Welke hervorming voor de Senaat? Suggesties van achttien grondwetsspecialisten/Quelles réformes pour le Sénat? Suggestions de dix-huit constitutionnalistes (Brüssel, 12. November 2001), S. 17 ff.; der Bericht ist auf der offiziellen Webseite (PDF; 394 kB) des Senats einsehbar.

Zudem ist zu erwähnen, dass die Flämische Region, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft und die Wallonische Region seit der vierten Staatsreform von 1993 sowie die Deutschsprachige Gemeinschaft seit der sechsten Staatsreform 2014, die sogenannte „konstitutive Autonomie“ besitzen.Für die Deutschsprachige Gemeinschaft und die Region Brüssel-Hauptstadt ist dies nicht der Fall. Dies bedeutet, dass diese Gebietskörperschaften von gewissen Bestimmungen der Sondergesetze abweichen können, um Teile ihrer internen Organisation (wie die Wahl der Parlamente und die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Parlamente und Regierungen) unter Bedingungen selbst zu gestalten. Hierfür ist die Verabschiedung von sogenannten „Sonderdekreten“ notwendig, d. h. Dekrete, die mit einer Zweidrittelmehrheit angenommen wurden.Art. 118 und 123 der Verfassung.

Anwendungen

Ein Sondergesetz wird ausschließlich und nur dann verabschiedet, wenn dies die Verfassung ausdrücklich vorsieht.Die betroffenen Artikel der Verfassung sind: Art. 4, letzter Abs.; Art. 35, Abs. 2; Art. 39; Art. 41, Abs. 3; Art. 68, § 3, Abs. 2; Art. 77, Abs. 2; Art. 115 § 1; Art. 117, Abs. 2; Art. 118, §§ 1 u. 2; Art. 121, § 1; Art. 123, §§ 1 u. 2; Art. 125, letzter Abs.; Art. 127, § 1, Abs. 2; Art. 128, §§ 1 u. 2; Art. 129, § 2; Art. 135; Art. 136, Abs. 1; Art. 137; Art. 142, letzter Abs.; Art. 143, §§ 2 u. 3; Art. 151, § 3, letzter Abs.; Art. 162, Abs. 3 u. 4; Art. 163, Abs. 2; Art. 166, § 2; Art. 167, §§ 4 u. 5; Art. 169; Art. 175, Abs. 1; Art. 177, Abs. 1; Art. 178; Übergangsbestimmung VI, § 3. Der Verfassungsgerichtshof kann überprüfen, ob diese Bedingung eingehalten wurde.Siehe u. a. Urteil des Schiedshofes vom 23. Mai 1990, Nr. 18/90, Punkt B.16.2; das Urteil ist einsehbar auf der Webseite der Verfassungsgerichtshofes in , und Sprache.

Bestehende Sondergesetze

Seit ihrer Schaffung hat es zahlreiche Sondergesetze und Abänderungen von Sondergesetzen gegeben. Vier davon sind besonders hervorzuheben.Bei den anderen Sondergesetzen handelt es sich beispielsweise um die internationalen Beziehungen der Gemeinschaften und Regionen (Sondergesetz vom 5. Mai 1993) oder um die Wahlgesetzgebung (Beschränkung der Mandatshäufung, Vertretung beider Geschlechter auf den Wahllisten etc.).

Reform der Institutionen

Das bekannteste Sondergesetz Belgiens ist das Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, das bei der zweiten Staatsreform (1980) die Regionen ins Leben gerufen hat und die Kulturgemeinschaften in Gemeinschaften verwandelte. Auch wenn sich seit 1980 die Zuständigkeiten der Gliedstaaten erheblich ausgedehnt haben, stellte dieses Gesetz einen wichtigen Schritt in Richtung „Föderalstaat Belgien“ dar. Das Sondergesetz vom 8. August 1980 wurde bis heute ca. 35 mal abgeändert.