In einem Erbschaftsvertrag (in Deutschland nach § 311b Abs. 5 BGB§ 311b Abs. 5 BGB) treffen die künftigen gesetzlichen Erben ohne Mitwirkung des Erblassers Vereinbarungen über den gesetzlichen Erbteil oder ihrem Pflichtteil. Derartige Verträge bedürfen der notariellen Beurkundung. Nach § 311b Abs. 4 BGB ist ein solcher Erbschaftsvertrag allerdings nichtig, sofern er von Personen beschlossen wird, die nicht die gesetzlichen Erben nach §§ 1924 ff. BGB sind. Beispielsweise können Kinder unter sich ausmachen, wie sie das Erbe der Eltern untereinander aufteilen möchte, noch bevor ihre Eltern verstorben sind.Henssler, RNotZ 2010, 221 (221). Im Gegensatz dazu ist bei einem Erbvertrag – ähnlich wie beim Testament – der Erblasser beteiligt (vgl. § 1941 BGB).
§ 311b Abs. 4 und Abs. 5 BGB lauten in ihrer Fassung vom 29. Juni 2015 wie folgt: (4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten. (5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist es den gesetzlichen Erben die Möglichkeit einzuräumen, Vereinbarungen über das Erbe zu treffen, falls der Erblasser geschäftsunfähig ist und somit keine wirksamen Erbverträge oder Testamente aufsetzen kann.Hk-PflichtteilsR/Wartenburger, 3. Aufl. 2022, Steuerrecht Rn. 39; Frhr. v. Proff., ZEV 2013, 183, 184.
Weblinks
Kurzbericht über den Vortrag "Der Erbschaftsvertrag – selten, aber zuweilen unverzichtbar" auf der Jahrestagung 2002 des ZEV, abgerufen am 19. März 2010
Einzelnachweise
Kategorie:Erbrecht (Deutschland)