mini|hochkant=1.4|Die 7 Bezirke Bayerns

Ein Bezirk ist im Freistaat Bayern eine als dritte kommunale Ebene über den Gemeinden (erste Ebene) und Kreisen (zweite Ebene) eingerichtete kommunale Gebietskörperschaft. Der Begriff wird in Artikel 1 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern wie folgt definiert:

Diese Ebene gibt es in Deutschland außer in Bayern noch zum Beispiel in der ehemals bayerischen Pfalz in Rheinland-Pfalz (siehe dazu unter Bezirksverband Pfalz) und in der Region Stuttgart in Baden-Württemberg, im weiteren Sinne (Höherer Kommunalverband) auch in Niedersachsen und in Nordrhein-Westfalen sowie in Hessen und Sachsen.

Bezirk und Regierung Die Gebiete von Bezirk und Regierung sind geographisch identisch. Die Bezirke in Bayern sind jedoch Selbstverwaltungskörperschaften und damit juristische Personen. Die Regierungen als staatliche Mittelbehörden handeln ausschließlich im Auftrag des Staates (sofern ihnen nicht Aufgaben vom jeweiligen Bezirkstag übertragen sind). Es macht daher einen Unterschied, ob z. B. „Der Bezirk Schwaben“ auftritt oder „Die Regierung von Schwaben“. In Verwaltungsvorschriften werden die Regierungen teilweise als „Bezirksregierung“ bezeichnet.

Stellung des Regierungspräsidenten Der Regierungspräsident wird im Benehmen mit dem Bezirkstag von der Staatsregierung ernannt. Er und seine Stellvertretung haben zu allen Sitzungen des Bezirkstags und seiner Ausschüsse Zutritt,Art. 36 BezO zu denen er daher stets einzuladen ist.Art. 37 Abs. 4 BezO Der Regierungspräsident beruft die erste Sitzung des Bezirkstags nach dessen Neuwahl ein.Art. 24 Abs. 1 S. 4 BezO Der Bezirkstag und seine Ausschüsse können das Erscheinen des Regierungspräsidenten verlangen.Art. 36 BezO

Die Verwaltung des Bezirks Anders als bei den Landratsämtern, die gleichzeitig staatliche und kommunale Behörde sind („Janusköpfigkeit“), existieren in Bayern auf Ebene der Bezirke mit den Bezirksverwaltungen und den Regierungen zwei gesonderte Behörden. Zwischen den Behörden besteht jedoch ein Verwaltungsverbund. Der Bezirk und die Regierung schließen dazu eine Vereinbarung.Art. 35 BezO Insbesondere stellt die Regierung dem Bezirk die leitenden Verwaltungsbeamten der Hauptverwaltung und der Sozialhilfeverwaltung sowie für weitere zentrale Verwaltungsaufgaben staatliche Dienstkräfte nach Maßgabe des Staatshaushalts zur Verfügung.Art. 35a BezO Der Bezirkstag kann durch Beschluss im Benehmen mit der Regierung die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben auf die Regierung übertragen.Art. 35b BezO

Das Bezirksgebiet Das Gebiet, das einem Bezirk als kommunaler Gebietskörperschaft zugeordnet ist, heißt Bezirksgebiet. Das Bezirksgebiet besteht aus der Gesamtfläche der dem Bezirk zugeteilten Landkreise und kreisfreien Gemeinden.Art. 7 BezO Das Gebiet des bayerischen Staates, für das eine Regierung zuständig ist, wird Regierungsbezirk genannt.Art. 9 Abs. 1 Verfassung des Freistaates Bayern Geographisch handelt es sich jeweils um dasselbe Gebiet.siehe z. B. Art. 2 BezWG

Historische Entwicklung Die Begriffe Bezirk und Kreis wurden in Bayern historisch abweichend gebraucht. Vorläufer der heutigen (Regierungs-)Bezirke sind die Kreise, Vorläufer der heutigen Landkreise die Bezirksämter. Im Jahr 1819 bestand das Königreich Bayern nach dem Wiener Kongress und seinen Folgeverträgen aus acht Kreisen, die nach französischem Vorbild nach Flüssen benannt waren, dem Isarkreis, dem Unterdonaukreis, dem Regenkreis, dem Obermainkreis, dem Rezatkreis, dem Untermainkreis, dem Oberdonaukreis und dem Rheinkreis. Diese historischen Kreise entsprechen heute – flächenmäßig weitgehend identisch – den Verwaltungsbezirken Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Schwaben. Der Rheinkreis („Rheinbayern“, später „Rheinpfalz“) ging in Folge der geschichtlichen Ereignisse zum größten Teil im heutigen Bundesland Rheinland-Pfalz, in seinen westlichen Teilen (Homburg; Blieskastel) im heutigen Bundesland Saarland auf.

Die sieben Bezirke in Bayern Lage Wappen Flagge Bezirk Hauptstadt Bezirkstag AGS Abk. Flächein km² Einwohner(31.12.2020) Einwohnerpro km² 50px 50px rahmenlos|100x100px Oberbayern München Bezirkstag von Oberbayern 091 OB17.529,634.719.716269 50px 50px rahmenlos|100x100px Niederbayern Landshut Bezirkstag von Niederbayern 092 NB10.329,911.247.063121 50px 50px rahmenlos|100x100px Oberpfalz Regensburg Bezirkstag der Oberpfalz 093OPf.9.691,031.112.267115 50px 50px rahmenlos|100x100px Oberfranken Bayreuth Bezirkstag von Oberfranken 094Ofr.7.231,001.062.085147 50px 50px rahmenlos|100x100px Mittelfranken Ansbach Bezirkstag von Mittelfranken 095Mfr.7.244,851.775.704245 50px 50px rahmenlos|100x100px Unterfranken Würzburg Bezirkstag von Unterfranken 096Ufr.8.530,991.317.507154 50px 50px rahmenlos|100x100px Schwaben Augsburg Bezirkstag von Schwaben 097Schw.9.992,031.905.841191 50px 50px rahmenlos|100x100px Bayern München 09 BY70.549,4413.140.183186

Aufgaben der Bezirke Die Bezirke nehmen jene Aufgaben wahr, die über die Zuständigkeit und das Leistungsvermögen der kreisfreien Städte und Landkreise hinausreichen.Art. 1 BezO Sie schaffen öffentliche Einrichtungen, die für das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Wohl der Bevölkerung notwendig sind.Art. 48 BezO So sind sie zum Beispiel Träger psychiatrischer und neurologischer Fachkrankenhäuser, von Spezialkliniken, Fach- und Förderschulen und Freilichtmuseen. Ferner sind sie Träger der EingliederungshilfeArt. 66d AGSG und der überörtlichen SozialhilfeArt. 80 AGSG sowie zuständig für Angebote der SuchtberatungArt. 2 Abs. 3 AGSG und den Krisendienst.Art. 1 BayPsychKHG In anderen Bundesländern werden diese Aufgaben teilweise zum Beispiel von den Landschaftsverbänden bzw. Landeswohlfahrtsverbänden erledigt.

Zu den Aufgaben als Träger der überörtlichen Sozialhilfe gehört (Art. 82 AGSG) die Gewährung von Hilfe zur Pflege und Blindenhilfe

sowie in (teil-)stationären Einrichtungen oder zusammen mit Hilfe zur Pflege oder Leistungen der Eingliederungshilfe Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen

und – im Zusammenhang mit den oben genannten Leistungen – die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Im Bereich der Jugendhilfe sind die Bezirke zuständig für die Förderung der Jugendbildungsstätten sowie der Bezirksjugendringe und der anderen Träger der freien Jugendarbeit.Art. 31 AGSG Die Erfüllung der weiteren Aufgaben der überörtlichen Jugendhilfe obliegt dem Freistaat Bayern.Art. 24 AGSG

Auf Antrag von Landkreisen und kreisfreien Gemeinden können die Bezirke deren Aufgaben des eigenen Wirkungskreises übernehmen, wenn und solange diese das Leistungsvermögen der beteiligten Landkreise und kreisfreien Gemeinden übersteigen.Art. 49 BezO

Organe Die Organe des Bezirks sind der Bezirkstag, der Bezirksausschuss und der Bezirkstagspräsident sowie ggf. die weiteren beschließenden Ausschüsse ( Bezirksordnung – BezO).

Bezirkstag Der Bezirkstag ist die Vertretung der Bezirksbürger. Er entscheidet über die Angelegenheiten, die er nicht dem Bezirksausschuss, einem anderen beschließenden Ausschuss oder der Regierung übertragen hat,Art. 25 BezO mit Einschränkung in Art. 29 BezO und überwacht die gesamte Bezirksverwaltung.Art. 22 BezO Angelegenheiten grundsätzlicher Natur kann der Bezirkstag nicht auf einen Ausschuss übertragen.Art. 29 BezO Der Bezirkstag entscheidet insbesondere über die Satzungen und Verordnungen des Bezirks, die Festsetzung öffentlicher Abgaben und Gebühren, die Haushaltssatzung und den Finanzplan, über Unternehmen des Bezirks und in Angelegenheiten der Eigenbetriebe des Bezirks.

Der Bezirkstag besteht aus den ehrenamtlich tätigen Bezirkstagsmitgliedern (Bezirksräten). In den Bezirkstag sind so viele Bezirksräte zu wählen, als Landtagsabgeordnete nach dem Landeswahlgesetz auf den Bezirk treffen.Art. 23 BezO Die Bezirkstage werden seit 1954 gemeinsam mit dem Bayerischen Landtag gewählt.Art. 1 Abs. 2 BezWG Die Zahl der Bezirksräte liegt derzeit zwischen 17 (Oberpfalz) und 82 (Oberbayern). Eine explizite Sperrklausel gibt es nicht.s. Nr. 38 bei Landtagswahlen und Bezirkswahlen in Bayern: Infos und FAQ, abgerufen am 24. Februar 2024

Der Bezirkstag entscheidet ausschließlich in Sitzungen,Art. 38 BezO die im Regelfall öffentlich stattfindenArt. 43 BezO und auch per VideokonferenzArt. 38a BezO abgehalten werden können. Die Niederschrift von öffentlichen Sitzungen ist allen Bezirksbürgern zugänglich.Art. 45 Abs. 3 Satz 2 BezO

Bezirksausschuss und weitere Ausschüsse Der Bezirksausschuss ist ein in der Bezirksordnung vorgeschriebener Ausschuss.Art. 25 BezO Dem Bezirksausschuss gehören neben dem Bezirkstagspräsidenten in Oberbayern zwölf und in den anderen Bezirken acht weitere Bezirksräte an.Art. 26 BezO Er bereitet die Sitzungen des Bezirkstags vor und beschließt in den Angelegenheiten, die ihm vom Bezirkstag übertragen worden sind.

Der Bezirkstag kann weitere vorberatende oder beschließende Ausschüsse einrichten.Art. 28 BezO Verpflichtend ist die Bildung des RechnungsprüfungsausschussesArt. 85 BezO und des Werkausschusses, wenn es einen Eigenbetrieb gibt.Art. 74 BezO In der Bezirksordnung ausdrücklich erwähnt ist außerdem der Ferienausschuss, der gebildet werden kann, und für bis zu sechs Wochen die Aufgaben des Bezirkstags und der beschließenden Ausschüsse wahrnimmt (mit Einschränkungen).Art. 28 BezO

Der Begriff Bezirksausschuss wird auch in der Gemeindeordnung verwendet und bezeichnet dort Ausschüsse, die in großen Städten für Stadtbezirke gebildet werden.Art. 60 GO

Bezirkstagspräsident Der aus der Mitte des Bezirkstags gewählteArt. 30 BezO Bezirkstagspräsident vertritt den Bezirk nach außen.Art. 33a BezO Er leitet die Sitzungen des Bezirkstags und des Bezirksausschusses. Er vollzieht die Beschlüsse des Bezirkstags und seiner Ausschüsse und erledigt die laufenden Angelegenheiten des Bezirks.Art. 32 BezO Der Bezirkstagspräsident ist Ehrenbeamter des Bezirks; er nimmt diese Aufgabe also nebenberuflich wahr.Art. 30 BezO Vor der Wahl 2023 gab es eine Diskussion darüber, ob es die Möglichkeit einer hauptamtlichen Tätigkeit geben soll. Ein entsprechender AntragDrucksache 18/29166 zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes wurde im Landtag abgelehnt.Drucksache 18/30378

Der Bezirkstagspräsident ist zuständig für den Erlass dringlicher Verordnungen,Art. 42 BayLStVG sofern die Verordnung in den Aufgabenbereich der Bezirke fällt.

Rechtsaufsicht und Fachaufsicht Die Rechtsaufsicht über die Bezirke obliegt dem Staatsministerium des Innern, Sport und Integration.Art. 92 BezO Das gilt auch für die Fachaufsicht, sofern keine anderen Reglungen bestehen.Art. 97 BezO

Wenn die Bezirke ihre Aufgaben als Träger der Eingliederungshilfe oder der überörtlichen Sozialhilfe erfüllen, führt die jeweilige Regierung die Rechtsaufsicht und das Staatsministerium ist die obere Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 80 Abs. 1 S. 3, 66d AGSG). Die Regierungen sind in diesem Fall auch Widerspruchsbehörde (Art. 80 Abs. 3, 66d AGSG). Maßgeblich für die Regierungen ist die Rechtsauslegung durch das Staatsministerium (Art. 91, 66d, 14 AGSG). Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt im eigenen Wirkungskreis (Art. 80 Abs. 2, 66d AGSG), womit eine Fachaufsicht nicht besteht (Art. 91 Abs. 1 BezO), mit Ausnahme von Leistungen der Grundsicherung nach den vierten Kapitel des SGB XII (Art. 81 Abs. 2 AGSG).

Bayerischer Bezirketag Der Bayerische Bezirketag ist ein Zusammenschluss der sieben bayerischen Bezirke (bis 30. September 2013 „Verband der bayerischen Bezirke“). Es handelt sich um einen Kommunalen Spitzenverband, der seit dem 1. Januar 1990 ebenfalls den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat.

Der (Bayerische) Bezirketag ist somit etwas anderes als der Bezirkstag des jeweiligen Bezirks.